# Sozialhilfe, Kostenersatz, Vereinbarung mit Kärnten

Auf Grund des § 21 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 26/1971, wird verordnet:

§ 1

Das Land Vorarlberg ist auf Grund des Beitrittes des Landes Kärnten zur Vereinbarung über den Kostenersatz in den Angelegenheiten der Sozialhilfe, Anlage zur Verordnung der Vorarlberger Landesregierung LGBl. Nr. 47/1973, verpflichtet, den Trägern der Sozialhilfe des Landes Kärnten die für Sozialhilfe aufgewendeten Kosten nach Maßgabe dieser Vereinbarung zu ersetzen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 25. Mai 1975 in Kraft.