# Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren

Auf Grund des § 14 der Aufzugsverordnung, RMin Bl. 1943, S. 46, wird verordnet:

§ 1

(1) Für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes sind fol-gende Gebühren zu entrichten:

Personenaufzüge Lastenaufzüge

(§ 2 Z.1 bis 4 der (§2 Z.5 der

Aufzugsverordnung), Aufzugsverordnung)

Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung,

(§ 2 Z. 5 der Kleinlasten- und

Aufzugsverordnung) Sonderaufzüge

mit Fangvorrichtung (3 2 Z.6 bis 9 der

ausgenommen Aufzugsverordnung),

Lastenaufzüge mit Lastenaufzüge mit

Handbetrieb und Handbetrieb und

höchstens zwei höchstens zwei

Haltestellen Haltestellen

S S S

I. Vorprüfung (§ 12 Abschnitt II der

Aufzugsverordnung): für jeden Aufzug.. 390 170

II. Abnahme (§ 12 Abschnitt II und III

der Aufzugsverordnung

einschließlich der Ausstellung der

Bescheinigung ........................ 560 280

III. Regelmäßige oder unvermutete

Untersuchungen (§ 13 Abschnitt I der

Aufzugsverordnung).................... 310 210

IV. Zuschläge

Zu den Sätzen nach Punkt II und Punkt

III sind folgende Zuschläge zu

entrichten:

a) bei mehr als 5 Zugangs- oder

Ladestellen für jede weitere

Zugangs- oder Ladestelle........... 40

b) bei mehr als 25 m Hubhöhe für jede

weiteren angefangenen 25 m ........ 80

c) bei mehr als 1000kp Tragkraft für

jede weiteren angefangenen 1000 kp 35

d) bei einer Anlage mit Leonardantrieb

oder mit mehr als 1,5m/s

Betriebsgeschwindigkeit............ 150

e) bei maschinellem Antrieb von

Fahrschacht oder Fahrkorbtüren..... 40

f) bei einer Anlage in

explosionsgeschützter Ausführung... 150

g) bei einem Gegengewicht mit

Fangvorrichtung.................... 70

h) bei einem Fahrkorb mit

Fangvorrichtung, wenn es sich um

einen Kleinlastenaufzug handelt.... 70

V. a) Prüfung eines Aufzugswärters im

Anschluß an eine Aufzugsprüfung.... 85

b) Prüfung eines Aufzugswärters ohne

gleichzeitige Prüfung eines Aufzuges 140

(2) In den Gebührensätzen nach Abs. 1 sind die Reisekosten inbegriffen.

§ 2

(1) Für jede Aufzugs- oder Wärterprüfung, die durch verschulden des Aufzugsbesitzers, seines Stellvertreters oder des Hersteller des Aufzuges a) an dem festgesetzten Tage nicht begonnen oder nicht zu Ende geführt werden kann oder b) wiederholt werden muß sind je nach Art der Prüfung Gebühren nach § 1 Abs. 1 Punkt II, III, IV oder V zu entrichten.

(2) Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind dieselben Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu entrichten.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 45/1968, außer Kraft.