# Abschußplan

Auf Grund des § 79 Abs. 6 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/ 1975, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

Der Jagdberechtigte hat für jedes Jagdjahr einen Plan über den Abschuß von Schalenwild mit Ausnahme des Schwarzwildes, von Murmeltieren und von Auer- und Birkhahnen im Jagdgebiet zu erstellen (Abschußplan).

§ 2

Wildstandszählung

(1) Zur Ermittlung des für die Erstellung des Abschußplanes maßgebenden Wildstandes hat der Jagdberechtigte oder das zuständige Jagdschutzorgan jährlich das dem Abschußplan unterliegende Wild in den folgenden Zeiträumen zu zählen:

(2) Beim Schalenwild hat die Zählung getrennt nach Geschlecht und Altersklassen sowie nach Stand- und Wechselwild zu erfolgen.

(3) In Jagdgebieten, die derselben Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft angehören, ist die Zählung gleichzeitig durchzuführen und das Ergebnis dem Obmann der Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft mitzuteilen.

(4) Zur Zählung sind der zuständige Waldaufseher, in Genossenschaftsjagden außerdem der Obmann des Jagdausschusses und in verpachteten Eigenjagden der Eigenjagdbesitzer, mindestens eine Woche vorher einzuladen.

(5) Das Ergebnis der Zählung ist der Bezirksverwaltungsbehörde gleichzeitig mit der Vorlage des Abschußplanes anzuzeigen (Wildstandsmeldung). Für die Wildstandsmeldung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1 zu verwenden.

§ 3

Inhalt des Abschußplanes

(1) Die Abschußzahlen sind so festzusetzen, daß die Entwicklung und Erhaltung eines qualitativ guten, den natürlichen Äsungsverhältnissen im betreffenden Jagdgebiet entsprechenden und der Land- und Forstwirtschaft zahlenmäßig nicht abträglichen Wildstandes sowie ein gesunder Altersaufbau desselben und ein ausgewogenes zahlenmäßiges Verhältnis zwischen männlichem und weiblichem Wild herbeigeführt bzw. erhalten wird. In Jagdgebieten, die einer Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft angehören, ist bei der Festsetzung der Abschußzahlen auf die jagdwirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der Wildfütterungs- oder Hegegemeinschaft Bedacht zu nehmen.

(2) Für das Rot- und Rehwild sind Mindestabschußzahlen, für das Gamswild, für Murmeltiere und Auer- und Birkhahnen Höchstabschußzahlen festzusetzen. Beim Schalenwild sind die Abschußzahlen nach Geschlecht und Altersklassen zu gliedern.

(3) Für Jagdgebiete, in welchen in den unmittelbar vorangegangenen drei Jagdjahren an Forstkulturen Wildverbißschäden in einem die Erhaltung der Kulturen gefährdenden Ausmaß festgestellt wurden, ist beim Rotwild ein Geschlechterverhältnis von 1,2:1, beim Rehwild ein Geschlechterverhältnis von 1,5:1 und beim Gamswild ein Geschlechterverhältnis von 1:1 herbeizuführen. Für die übrigen Jagdgebiete sind die Abschußzahlen so festzusetzen, daß beim Rot- und Rehwild ein Geschlechterverhältnis von 1:1 und beim Gamswild ein Geschlechterverhältnis von 1:1,5 erreicht wird.

(4) In den im Abs. 3 erster Satz angeführten Jagdgebieten ist eine Wilddichte von drei Rotwildeinheiten pro 100 ha wildtauglicher Fläche herbeizuführen. Treten neuerlich Wildschäden in dem in Abs. 3 genannten Ausmaß auf, so ist für das folgende Jagdjahr die Wilddichte auf zwei Rotwildeinheiten pro 100 ha wildtauglicher Fläche herabzusetzen. Einer Rotwildeinheit entsprechen drei Rehwild- oder drei Gamswild-einheiten.

(5) Als wildtaugliche Fläche im Sinne des Abs. 4 gelten jene Teile eines Jagdgebietes, die auf Grund ihrer Lage und Beschaffenheit geeignet sind, dem Wild die nötigen Einstands- und natürlichen Äsungsmöglichkeiten zu bieten.

§ 4

Erstellung des Abschußplanes

(1) Der Abschußplan ist nach dem Muster der Anlage 2 zu erstellen.

(2) Bei Genossenschaftsjagden hat der Jagdberechtigte den Abschußplan dem Jagdausschuß, bei verpachteten Eigenjagden dem Eigenjagdbesitzer vorzulegen.

(3) Stimmt der Jagdausschuß bzw. Eigenjagdbesitzer dem Abschußplan zu, ist dies vom Obmann des Jagdausschusses bzw. Eigenjagdbesitzer auf dem Abschußplan zu bestätigen.

(4) Stimmt der Jagdausschuß bzw. Eigenjagdbesitzer dem Abschußplan nicht zu, hat der Obmann des Jagdausschusses bzw. Eigenjagdbesitzer die gewünschten Abänderungen mit einer allfälligen Begründung auf dem Abschußplan zu beantragen.

§ 5

Vorlage des Abschußplanes

(1) Der Jagdberechtigte hat den Abschußplan und die Wildstandsmeldung (§ 2 Abs. 5) bis spätestens 15. Mai eines jeden Jahres in jeweils dreifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen.

(2) Die Abschußpläne und Wildstandsmeldungen für Jagdgebiete, die einer Wildfütterungs- oder Hege-gemeinschaft angehören, sind der Bezirksverwaltungsbehörde im Wege des Obmannes der Wildfütterungs- bzw. Hegegemeinschaft vorzulegen.

§ 6

Genehmigung bzw. Erlassung des Abschußplanes

(1) Entsprechen die in einem einvernehmlich (§ 4 Abs. 3) erstellten Abschußplan festgesetzten Mindest- bzw. Höchstabschußzahlen den Bestimmungen des § 3, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Abschußplan mit schriftlichem Bescheid zu genehmigen. Andernfalls sind im Genehmigungsbescheid die erforderlichen Änderungen, insbesondere eine Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen, zu verfügen.

(2) Hat der Jagdausschuß bzw. Eigenjagdbesitzer dem Abschußplan nicht zugestimmt oder wurde ein Abschußplan nicht zeitgerecht vorgelegt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde von Amts wegen einen Abschußplan zu erlassen.

(3) In den Verfahren gemäß Abs. 1 und 2 hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Bezirksforsttechniker und je einen Vertreter der Landwirtschaftskammer und des als Interessenvertretung der Jägerschaft anerkannten Vereines als Sachverständige beizuziehen.

§ 7

Änderung des Abschußplanes

Treten in einem Jagdgebiet nach Genehmigung bzw. Erlassung des Abschußplanes in den für die Festsetzung der Abschußzahlen maßgebenden Verhältnissen, insbesondere im Wildstand, Änderungen auf, hat die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag des Jagdberechtigten, des Jagdausschusses oder des Eigenjagdbesitzers oder von Amts wegen die erforderliche Erhöhung oder Verminderung der Abschußzahlen zu verfügen. Dasselbe gilt beim Auftreten von Wildschäden.

§ 8

Durchführung des Abschußplanes

(1) Der im Abschußplan festgelegte Mindestabschuß von Rot- und Rehwild ist zu erfüllen. Eine Überschreitung der Mindestabschußzahlen ist nur in den im § 3 Abs. 3 erster Satz genannten Jagdgebieten und nur insoweit zulässig, als dadurch die Erhaltung eines qualitativ guten Wildstandes sowie die Erreichung eines gesunden Altersausbaues und eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht beeinträchtigt werden.

(2) Der im Abschußplan festgelegte Höchstabschuß von Gamswild, Murmeltieren und Auer- und Birkhahnen darf nur insoweit unterschritten werden, als dadurch kein für die Land- und Forstwirtschaft zahlenmäßig abträglicher Wildstand herbeigeführt und die Entwicklung oder Erhaltung eines qualitativ guten Wildstandes sowie eines gesunden Altersaufbaues und eines ausgewogenen Geschlechterverhältnisses nicht beeinträchtigt werden.

(3) Die Abschüsse sind tunlichst in folgender Reihenfolge durchzuführen:

(4) Die Erlegung eines Stückes der Mittelklasse anstelle eines solchen der Ernteklasse ist nicht gestattet. Hingegen dürfen anstelle von Stücken der Ernte- oder Mittelklasse gleichviel Stücke der Jugendklasse oder Kälber und Kitze erlegt werden. Anstelle eines weiblichen Stückes darf jedoch kein männliches und anstelle eines männlichen Stückes kein weibliches erlegt werden.

(5) Beim Kahlwild sind jeweils die schwächsten Stücke des Bestandes zuerst zu erlegen. Körperlich schwach veranlagte Muttertiere mit spät gesetzten schwachen Kälbern sind zusammen mit dem Kalb zu erlegen, wobei das Kalb zuerst zu erlegen ist.

§ 9

Abschußmeldungen

(1) Der Jagdberechtigte hat jeden dem Abschußplan unterliegenden Abschuß binnen einer Woche der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3 zu verwenden.

(2) Die Bezirksverwaltungsbehörde, der Jagdberechtigte und das zuständige Jagdschutzorgan haben dem Obmann des Jagdausschusses bzw. dem Eigenjagdbesitzer über deren Verlangen jederzeit Auskunft über die erfolgten Abschüsse zu geben.

(3) Der Jagdberechtigte hat bis spätestens 15. April eines jeden Jahres die im unmittelbar vorangegangenen Jagdjahr erlegten jagdbaren Tiere und wildernden Hunde und Katzen, das aufgefundene Fallwild und die festgestellten Wildverluste durch den Straßenverkehr unter Verwendung eines Vordruckes nach dem Muster der Anlage 4 in zweifacher Ausfertigung der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.

§ 10

Überwachung der Erfüllung des Abschußplanes

(1) Ist der im Abschußplan festgesetzte Mindestabschuß von Rot- und Rehwild vier Wochen vor dem Beginn der für die betreffende Wildgattung festgesetzten Schonzeit nicht mindestens zur Hälfte erfüllt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Jagdberechtigten unter Androhung der Vollstreckung des im Abschußplan festgesetzten Mindestabschusses aufzufordern, den Abschuß bis zum Beginn der Schonzeit zu erfüllen.

(2) Kommt der Jagdberechtigte einer Aufforderung gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nach, kann die Bezirksverwaltungsbehörde dem zuständigen Jagdschutzorgan die Erfüllung des Mindestabschusses von Rot- und Rehwild — wenn notwendig auch in der Schonzeit - auftragen.

§ 11

Schlußbestimmung

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Bestimmungen der §§ 27 bis 39 der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, soweit sie noch in Geltung stehen, außer Kraft.