# Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung

Auf Grund der §§ 77 Abs. 2 und 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhegenußzulage (§ 77 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt 2616 S. Der Mindestsatz erhöht sich für die Ehefrau um 1127 S und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 2'82 S. (2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenußzulage (§ 86 Abs. 2 des Landesbedienstetengesetzes) beträgt

§ 2

Die Mindestsätze nach § 1 ändern sich in der Folge jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.

(2) Mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung tritt die Landesbeamten-Ruhe- und Versorgungsgenußzulagenverordnung, LGBl. Nr. 57/1974, außer Kraft.