# Sicherheitsgesetz

Regierungsvorlage 12/1975

1. Abschnitt

Allgemeines

§ 1

(1) Die Gemeinde hat die allgemeinen Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen, für die Sicherheit des Eigentums sowie für die Unversehrtheit von Sachen abzuwehren, sofern es sich dabei um Gefahren handelt, deren Abwehr im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet ist, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Allgemeine Gefahren sind solche, die keinem bestimmten Verwaltungsgebiet außer der Sicherheitspolizei zugeordnet werden können.

(3) Kann die Abwehr einer Gefahr im Sinne des Abs. 1 auf mehrere Arten erfolgen, so ist jene Maßnahme vorzuziehen, die bei möglichst geringem Aufwand am wenigsten in Rechte eingreift.

2. Abschnitt

Sicherheitsmaßnahmen betreffend Personen,Sachen und Gebiete

§ 2

Identitätsfeststellung, Ausweispflicht,Identitätsausweis

(1) Die Behörde kann Personen, die unter Umständen angetroffen werden, welche die Annahme rechtfertigen, daß von ihnen Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 ausgehen, zum Nachweis ihrer Identität verhalten.

(2) Zur Abwehr von Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 kann die Gemeindevertretung für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse durch Verordnung bestimmen, daß Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, einen Ausweis bei sich tragen müssen, wenn sie sich an einem allgemein zugänglichen Ort innerhalb des Gemeindegebietes aufhalten.

(3) Ausweise gemäß Abs. 2 müssen von einer inländischen oder ausländischen Behörde ausgestellt und mit einem Lichtbild versehen sein, das den Träger zweifelsfrei erkennen läßt, seinen vollen Namen und seine Geburtsdaten sowie Angaben über seine Staatsbürgerschaft und seinen Wohnort enthalten und von ihm unterschrieben sein.

(4) Während der Geltungsdauer einer gemäß Abs. 2 erlassenen Verordnung hat die Behörde auf Antrag Personen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben und keinen den Erfordernissen des Abs. 3 entsprechenden Ausweis besitzen, zum Nachweis ihrer Identität gemäß Abs. 1 und 2 einen Identitätsausweis auszustellen, wenn sie ihre Identität, ihre Staatsbürgerschaft und ihren Wohnort zweifelsfrei nachzuweisen vermögen. Dasselbe gilt für Personen, die in Vorarlberg keinen ordentlichen Wohnsitz haben, in der Gemeinde aber polizeilich gemeldet sind.

(5) Die Landesregierung hat unter Berücksichtigung der im Abs. 3 genannten Erfordernisse durch Verordnung Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Identitätsausweises gemäß Abs. 4 zu erlassen. Sie kann überdies durch Verordnung festlegen, welchen Erfordernissen Anträge auf Ausstellung von Identitätsausweisen gemäß Abs. 4 entsprechen müssen und auf welche Weise die im Abs. 4 geforderten Nachweise zu erbringen sind.

§ 3

Anhaltung und Anhaltungsräume

(1) Die Behörde kann Personen anhalten, wenn

(2) Gemäß Abs. 1 angehaltene Personen sind unverzüglich auf eine ihnen verständliche Weise über die Gründe ihrer Anhaltung zu unterrichten. Sie sind freizulassen, sobald der Zweck der Anhaltung es erlaubt. Keinesfalls dürfen sie länger als 48 Stunden angehalten werden. Bei der Anhaltung ist mit möglichster Schonung der Person und der Ehre der Angehaltenen vorzugehen.

(3) Die Gemeinde ist verpflichtet, zur Durchführung von Anhaltungen gemäß Abs. 1 geeignete Räume bereitzuhalten. Die Landesregierung kann die Gemeinde von dieser Verpflichtung befreien, wenn die Durchführung der in der Gemeinde vorzunehmenden Anhaltungen gemäß Abs. 1 anderweitig rechtlich und tatsächlich gesichert ist.

(4) Die Gemeinde hat in den gemäß Abs. 3 bereitgehaltenen Räumen auch Anhaltungen, die von Landesbehörden angeordnet werden, durchzuführen, sofern die räumlichen Verhältnisse es zulassen. Die der Gemeinde dadurch entstehenden Kosten sind vom Land als Träger von Privatrechten zu ersetzen.

(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Vollzug von Anhaltungen, die bauliche Beschaffenheit und die Einrichtung der Anhaltungräume sowie über ihre Beleuchtung, Beheizung und Wartung zu erlassen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Vorarlberger Gemeindeverband zu hören.

§ 4

Personendurchsuchung

(1) Die Behörde kann Personen durchsuchen, wenn

(2) Die Personendurchsuchung gemäß Abs. 1 umfaßt nicht die Beschlagnahme von Briefen.

(3) Die von der Personendurchsuchung Betroffenen sind, sofern daraus keine Gefahr für das Leben o-der die Gesundheit von Menschen entsteht, vor Beginn der Durchsuchung aufzufordern, die gesuchten Sachen freiwillig herauszugeben.

(4) Die Personendurchsuchung ist, sofern dadurch der Erfolg der Amtshandlung nicht in Frage gestellt wird, in einem geschlossenen Raum und von einer Person desselben Geschlechts unter Beiziehung von zwei Zeugen, die ebenfalls demselben Geschlecht angehören, vorzunehmen.

(5) Über die Personendurchsuchung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von allen Anwesenden zu unterschreiben ist. Die Bestimmungen des § 14 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes gelten sinngemäß.

(6) Die Personendurchsuchung ist so vorzunehmen, daß jedes Aufsehen möglichst unterbleibt, die Betroffenen nicht mehr als unumgänglich nötig gestört werden, ihr Ruf und die mit dem Gegenstand nicht zusammenhängenden Privatgeheimnisse gewahrt bleiben sowie Schicklichkeit und Anstand nicht verletzt werden.

(7) Die bei der Personendurchsuchung hervorgekommenen Sachen sind, sofern es sich um die gesuchten Sachen oder um sonstige Sachen, auf welche die Merkmale des § 9 Abs. 1 zutreffen, sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 9 Abs.2 bis 4 gelten sinngemäß.

§ 5

Durchsuchung von Sachen

(1) Die Behörde kann Sachen durchsuchen, wenn

(2) Auf Durchsuchungen gemäß Abs. 1 ist der § 4 Abs. 2, 5 und 7 sinngemäß anzuwenden. Für Durchsuchungen gemäß Abs. 1 lit. b gelten über¬ dies die Bestimmungen des § 4 Abs. 3 und 6 sinngemäß.

§ 6

Hausdurchsuchung

(1) Die Behörde kann eine Hausdurchsuchung vornehmen, wenn dies zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder in größerem Ausmaß für die Sicherheit des Eigentums oder die Unversehrtheit von Sachen erforderlich ist.

(2) Als Hausdurchsuchung gilt die Durchsuchung von Wohn- und Betriebsräumen sowie dazugehörigen Nebenräumen nach bestimmten Personen oder Sachen. Eine Hausdurchsuchung liegt nicht vor, wenn der Verfügungsberechtigte der Durchsuchung zustimmt.

(3) Auf Hausdurchsuchungen sind der § 4 Abs. 2 dieses Gesetzes sowie die §§ 140 Abs. 1 bis 3 und 142 Abs. 1, 2 und 4 der Strafprozeßordnung 1960 sinngemäß anzuwenden. Die Hausdurchsuchung ist unter Beiziehung von zwei Zeugen vorzunehmen.

(4) Die bei der Hausdurchsuchung hervorgekommenen Sachen sind, sofern es sich um die gesuchten Sachen oder um sonstige Sachen handelt, auf welche die Merkmale des § 9 Abs. 1 zutreffen, sicherzustellen. Die Bestimmungen des § 9 Abs.2 bis 4 gelten sinngemäß.

(5) Wurde eine Hausdurchsuchung vorgenommen, so hat die Behörde dies in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt dem Gemeindevorstand zur Kenntnis zu bringen.

§ 7

Maßnahmen gegen Lärmstörungen

(1) Zur Abwehr von Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1, die durch ungebührlicherweise hervorgerufenen störenden Lärm entstehen, kann die Landesregierung durch Verordnung Höchstwerte des von einzelnen Geräuschquellen ausgehenden Lärms festsetzen.

(2) Die Höchstwerte gemäß Abs. 1 können unterschiedlich festgesetzt werden

(3) Wenn die Festsetzung von Höchstwerten unterschiedlich im Sinne des Abs. 2 lit. b oder c erfolgt, hat die Gemeindevertretung durch Verordnung die entsprechenden Zonen festzulegen.

(4) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung Bestimmungen über das Verfahren bei der Durchführung und Auswertung von Messungen, welche zur Überwachung der gemäß Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte vorzunehmen sind, zu erlassen.

(5) Aus besonders wichtigen Gründen kann die Behörde die Überschreitung der gemäß Abs. 1 festgesetzten Höchstwerte auf Antrag bewilligen. In solchen Fällen ist durch Auflagen und Bedingungen sicherzustellen, daß die Lärmbelästigungen möglichst gering bleiben.

§ 8

Maßnahmen gegen Tiere

Wenn es zur Abwehr von Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist, kann die Behörde Maßnahmen treffen, durch welche die Schädlichkeit von Tieren beseitigt oder vermindert wird. Notfalls können Tiere auch getötet werden.

§ 9

Sicherstellung von Sachen

(1) Sofern es sich nicht um eine Personendurchsuchung, Durchsuchung von beweglichen Sachen oder Hausdurchsuchung handelt, kann die Behörde, abgesehen von den im 4. Abschnitt geregelten Verfügungen über Fundgegenstände, Sachen sicherstellen, wenn dies zur Abwehr von Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 erforderlich ist.

(2) Wenn der Eigentümer der sichergestellten Sachen der Behörde bekannt ist, hat sie ihn unter Angabe der für die Sicherstellung maßgebenden Gründe unverzüglich zu verständigen.

(3) Gemäß Abs. 1 sichergestellte Sachen, auf die nicht die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes über den Verfall anzuwenden sind, sind zurückzustellen, sobald die für die Sicherstellung maßgebenden Gründe weggefallen sind.

(4) Ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Gründe für die Sicherstellung dauernd bestehen bleiben, o-der sind die sichergestellten Sachen zur Aufbewahrung nicht geeignet (§ 23 Abs. 3), so sind sie in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 24 zu verwerten. Der Erlös abzüglich der ortsüblichen Kosten der Aufbewahrung und der anläßlich der Verwertung entstandenen Kosten ist dem Eigentümer herauszugeben.

§ 10

Sperre

(1) Die Behörde kann anordnen, daß sich in einem bestimmten Gebiet, einem bestimmten Gebäude o-der in Teilen eines solchen keine, nur bestimmte Personen, oder nur eine gewisse Anzahl von Personen aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um

(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Behörde anordnen, daß Sachen nicht in den Sperr-bereich eingebracht werden dürfen.

(3) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Behörde die Verfügungsberechtigten verpflichten, Sachen aus dem Sperrbereich zu entfernen.

(4) Die Behörde Ausnahmen von den Anordnungen gemäß Abs. 1 und 2 zuzulassen, wenn dies erforderlich ist, um unaufschiebbare Amtshandlungen, Krankendienste, Hilfsdienste u. dgl. zu verrichten.

§ 11

Ausgehverbot, Gebäudesicherung;

(1) Die Behörde kann anordnen, daß sich Personen nicht außerhalb von Gebäuden aufhalten dürfen, wenn dies notwendig ist, um

(2) Aus den im Abs. 1 genannten Gründen kann die Behörde anordnen, daß während einer bestimmten Zeit

(3) Die Bestimmung des § 10 Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 12

Betreten von Grundstücken und Gebäuden

Zu anderen Zwecken als der Durchsuchung von Sachen (§ 5) oder der Hausdurchsuchung (§ 6) kann die Behörde Grundstücke und Gebäude betreten, wenn dies erforderlich ist, um Amtshandlungen nach diesem Gesetz durchzuführen.

§ 13

Beschränkung von Vermögensrechten

(1) Die Behörde kann, abgesehen von den in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Fällen, Vermögensrechte beschränken, wenn dies notwendig ist, um Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 abzuwehren, die unmittelbar den Eintritt

(2) Die Gemeinde hat vermögensrechtliche Nachteile, welche durch Maßnahmen gemäß Abs. 1 verursacht werden, angemessen zu entschädigen. Die Festsetzung des Entschädigungsbetrages hat auf Antrag des Geschädigten durch das Gericht im Verfahren außer Streitsachen zu erfolgen. Der Entschädigungsanspruch erlischt, wenn der Geschädigte die Festsetzung des Entschädigungsbetrages nicht binnen einem Jahr, nachdem er von Maßnahmen gemäß Abs. 1 Kenntnis erlangt hat, beantragt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.

(3) Wurde der Entschädigungsbetrag gemäß Abs. 2 durch das Gericht festgesetzt, so kann ihn die Gemeinde im Verwaltungsweg ganz oder teilweise von jenen Personen einfordern, welche das Entstehen der die Entschädigungspflicht der Gemeinde verursachenden Gefahr im Sinne des Abs. 1 verschuldet bzw. mitverschuldet haben. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten ab Rechtskraft der den Entschädigungsbetrag festsetzenden Verfügung des Gerichtes durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.

§ 14

Pflichten der Gewerbetreibenden und derArbeitnehmer von Bewachungsgewerben

(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung eines Konzession für das Bewachungsgewerbe berechtigt sind, sind verpflichtet, der Behörde unverzüglich

(2) Personen, die gemäß Abs. 1 Bewachungen im Gemeindegebiet ausführen, sind verpflichtet, im Rahmen ihrer Dienstverrichtungen gemachte Wahrnehmungen über Gefahren im Sinne des § 1 Abs. 1 unverzüglich der Behörde mitzuteilen.

3. Abschnitt

Dienst- und Sachleistungen

§ 15

Voraussetzungen und Vorbereitung

(1) Wenn die Abwehr einer Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 Maßnahmen erfordert, die von der Behörde mit den ihr zur Verfügung stehenden Organen und Sachmitteln, insbesondere auch mit den in der Gemeinde bestehenden Feuerwehren, allein nicht durchgeführt werden können, kann die Behörde nach Maßgabe der §§ 16 bis 20 die notwendigen Dienst- und Sachleistungen anfordern.

(2) Die Behörde hat durch Ausarbeitung eines Einsatzplanes und erforderlichenfalls durch sonstige geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß Dienst- und Sachleistungen zeitgerecht erbracht werden können.

(3) Die Einwohner der Gemeinde sind verpflichtet, auf Verlangen der Behörde über alle für die Anforderung von Dienst- und Sachleistungen maßgeblichen Umstände Auskunft zu erteilen.

§ 16

Dienstleistungen

(1) Zu Dienstleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 können alle Einwohner der Gemeinde zwischen dem vollendeten 18. und 60. Lebensjahr verpflichtet werden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind ausgenommen

(3) Die Dienstleistungen sind nach den Anweisungen der Behörde oder des von ihr bestellten Einsatzleiters zu erbringen. Bei Zuweisung der Arbeiten an die einzelnen Dienstpflichtigen ist nach Möglichkeit auf deren körperliche und geistige Fähigkeiten Bedacht zu nehmen.

§ 17

Sachleistungen

(1) Als Sachleistungen im Sinne des § 15 Abs. 1 können Fahrzeuge, Baumaschinen und sonstige Arbeitsgeräte, die in der Gemeinde ihren Standort haben, samt Zubehör, Ersatzteilen und den für ihre rechtmäßige Benützung notwendigen Dokumenten angefordert werden.

(2) Von der Bestimmung des Abs. 1 sind Gegenstände ausgenommen, die

(3) Zur Leistung gemäß Abs. 1 sind jene Personen verpflichtet, die über den Leistungsgegenstand tatsächlich verfügen.

(4) Wenn die gemäß Abs. 3 zu Sachleistungen verpflichteten Personen auch zu Dienstleistungen gemäß § 16 verpflichtet sind, sind sie, sofern dadurch der Erfolg der Maßnahmen nicht gefährdet und die Bestimmung des Abs. 5 nicht verletzt wird, auf ihr Verlangen berechtigt, den als Sachleistung erbrachten Gegenstand selbst zu bedienen. Dasselbe gilt, wenn sich die zu Sachleistungen verpflichteten Personen zur Bedienung des von ihnen beizustellenden Gegenstandes bereit erklären, ohne daß eine Pflicht zur Dienstleistung besteht.

(5) Leistungsgegenstände, zu deren Bedienung besondere Kenntnisse oder behördliche Bewilligungen erforderlich sind, dürfen nur von Personen bedient werden, die diese Voraussetzungen erfüllen.

§ 18

Anforderung

(1) Anforderungen gemäß den §§ 15 bis 17 haben durch Verordnung oder durch Bescheid zu erfolgen. Gegen Bescheide dieser Art ist keine Berufung zulässig.

(2) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Dienstleistungen angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit die Arbeit anzutreten ist.

(3) In Verordnungen und Bescheiden, mit denen Sachleistungen angefordert werden, ist anzugeben, an welchem Ort und zu welcher Zeit der Leistungsgegenstand zu übergeben ist.

§ 19

Ende der Leistungspflicht

(1) Die Leistungspflicht endet in dem durch Verordnung oder Bescheid der Behörde zu bestimmenden Zeitpunkt.

(2) Als Sachleistungen erbrachte Gegenstände sind nach Beendigung der Leistungspflicht am Ort der Obergabe (§ 18 Abs. 3) oder an einem anderen, zwischen der Behörde und dem Verfügungsberechtigten einvernehmlich bestimmten Ort zur Übernahme durch den Verfügungsberechtigten bereitzuhalten.

§ 20

Entschädigung

(1) Dauert die auf Anforderung erbrachte Dienstleistung länger als zehn Stunden, so ist für den Verdienstausfall, der durch die längere Dauer der Dienstleistung entsteht, Entschädigung bis zu jenem Höchstbetrag zu leisten, der sich ergibt, wenn ab Beginn der elften Stunde der Dienstleistung für jede volle Stunde der 174. Teil des Gehaltes eines Gemeindebeamten in der höchsten Gehaltsstufe der Dienstklasse VI berechnet wird.

(2) Personen, die durch die Erbringung angeforderter Sachleistungen Vermögensnachteile erleiden, haben Anspruch auf Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist nach dem durch die Erbringung der Sachleistungen entstandenen Verdienstausfall und nach dem Verbrauch oder der Wertminderung, die der Leistungsgegenstand während der Leistungsdauer erfahren hat, zu bemessen.

(3) Die Entschädigung ist auf Antrag von der Gemeinde zu leisten. Wenn eine Einigung über die Entschädigung nicht zustande kommt, kann jede der Parteien- die Festsetzung des Entschädigungsbetrages bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel die zur Leistung der Entschädigung verpflichtete Gemeinde liegt. Im übrigen gelten die Bestimmungen der §§ 46 und 47 des Straßengesetzes sinngemäß.

§ 21

Inanspruchnahme von Fernmeldeanlagenund periodischen Dreckschriften

(1) Hörfunkanstalten, Fernsehanstalten und Verleger periodischer Druckschriften sind auf Verlangen der Behörde verpflichtet, Meldungen und Einschaltungen gemäß § 30 sowie andere, mit der Vollziehung dieses Gesetzes zusammenhängende, kurze, wichtige Aufrufe an die Allgemeinheit zum nächsten technisch möglichen Zeitpunkt mit ihren in Vorarlberg bestehenden Anlagen unentgeltlich zu verbreiten.

(2) Die Inhaber von Fernmeldeanlagen haben gegen nachträglichen Kostenersatz die Benützung ihrer Anlagen zu ermöglichen, wenn von der Behörde ausgehende oder für die Behörde bestimmte Mitteilungen, die mit der Vollziehung dieses Gesetzes zusammenhängen und keinen Aufschub dulden, durchgegeben werden sollen.

(3) Die Kostenersatzpflicht gemäß Abs. 2 trifft in jedem Falle die Behörde. Sie kann von Personen, die von der Bestimmung des Abs. 2 mutwillig widerrechtlich Gebrauch gemacht haben, den Rückersatz der ihr entstandenen Kosten im Verwaltungsweg verlangen. Der Rückersatzanspruch der Gemeinde erlischt, wenn er nicht binnen sechs Monaten ab der Leistung des Kostenersatzes durch Erlassung eines Bescheides geltend gemacht wird.

4. Abschnitt

Fundwesen

§ 22

Pflichten des Finders

(1) Wer einen Fundgegenstand an sich nimmt, ist verpflichtet, denselben binnen drei Tagen der Behörde zu übergeben.

(2) Fundgegenstände sind Sachen, von denen anzunehmen ist, daß der vorige Inhaber die Gewahrsame über sie verloren hat.

(3) Die Verpflichtung nach Abs. 1 besteht nicht, wenn

(4) In den Fällen des Abs. 3 lit. c tritt die Verpflichtung, den Fund der Behörde anzuzeigen an die Stelle der Verpflichtung nach Abs. 1.

(5) Wer einen Fundgegenstand in einem Gebäude, einem Verkehrsmittel oder an einem nicht allgemein zugänglichen Ort an sich nimmt, hat ihn unverzüglich dem Inhaber des Gebäudes, des Verkehrsmittels oder des betreffenden Grundstückes zu übergeben. Dieser hat den Fundgegenstand, wenn ihm der vorige Inhaber oder Eigentümer desselben nicht bekannt ist und sich nicht meldet, binnen einem Monat der Behörde zu übergeben.

(6) Die besonderen Regelungen über das Finden von Gegenständen, die im Bereich der Eisenbahn verloren oder zurückgelassen wurden, werden durch die Bestimmungen des Abs. 5 nicht berührt.

§ 23

Behandlung von Fundgegenständen

(1) Die Behörde hat Fundgegenstände, die ihr

(2) Zur Aufbewahrung nicht geeignete Fundgegenstände sind nach Maßgabe der Bestimmungen des § 24 zu verwerten. In diesen Fällen tritt der bei der Verwertung erzielte Erlös an die Stelle des Fundgegenstandes.

(3) Nicht zur Aufbewahrung geeignet sind Fundgegenstände, bei denen dies mit der Verletzung von Rechtsvorschriften oder mit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden wäre, sowie insbesondere auch solche, deren voraussichtlicher Wert nach einer dreijährigen Aufbewahrung die Kosten derselben nicht decken würde.

§ 24

Verwertung von Fundgegenständen

(1) Die Verwertung von Fundgegenständen im Sinne des § 23 Abs. 2 hat durch öffentliche Versteigerung nach den Bestimmungen des Versteigerungsgesetzes zu erfolgen.

(2) Die Behörde kann Fundgegenstände zu dem von ihr zu bestimmenden Preis freihändig verkaufen, wenn eine gemäß Abs. 1 durchgeführte öffentliche Versteigerung erfolglos geblieben ist oder nicht zeitgerecht durchgeführt werden kann.

(3) Ist die Verwertung nach den Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht möglich, so sind die Fundgegenstände einer gemeinnützigen Verwendung zuzuführen oder, wenn dies nicht möglich oder nicht sachgemäß ist, zu vernichten.

(4) Wenn Gegenstände der im § 2 Abs. 3 des Versteigerungsgesetzes genannten Arten gemäß Abs. 2 freihändig verkauft werden, sind sie den im § 2 Abs. 3 des Versteigerungsgesetzes bezeichneten Stellen anzubieten.

(5) Die Verwertung von Fundgegenständen, welche im rechtsgeschäftlichen Verkehr Beschränkungen unterliegen, hat so zu erfolgen, daß die einschlägigen Vorschriften nicht verletzt werden.

(6) Die Behörde hat an den zu verwertenden Fundgegenständen Änderungen vornehmen zu lassen, wenn dadurch bei der Verwertung ein im Verhältnis zu den Kosten der Umarbeitung wesentlich höherer Erlös erzielt werden kann.

§ 25

Bekanntmachung von Fundgegenständen

(1) Die Behörde hat die gemäß § 23 Abs. 1 in Obhut genommenen Fundgegenstände durch Anschlag an der Amtstafel und, sofern in der Gemeinde ein Gemeindeblatt erscheint, durch Einschaltung in zwei aufeinanderfolgende Nummern desselben bekanntzumachen. In der Bekanntmachung sind die Fundgegenstände ohne nähere Beschreibung und ohne Angaben über den Ort und die Zeit ihrer Auffindung anzuführen. Die Bekanntmachung hat spätestens zwei Monate nach Beginn der Aufbewahrung zu erfolgen. Der Anschlag ist zwei Wochen an der Amtstafel zu belassen.

(2) Bei Fundgegenständen, deren Wert 3000 S übersteigt, hat die Behörde unabhängig von den Bestimmungen des Abs. 1 die Bekanntmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg zu veranlassen. Diese Einschaltung der Bekanntmachung im Amtsblatt für das Land Vorarlberg ist für alle Fundgegenstände, welche im Laufe eines Kalenderjahres in Obhut genommen werden, spätestens am 1. Februar des darauffolgenden Kalenderjahres zu veranlassen. Alle Bekanntmachungen dieser Art sind in einer der im Monat März erscheinenden Nummern des Amtsblattes für das Land Vorarlberg zusammengefaßt zu verlautbaren.

§ 26

Herausgabepflicht der Behörde

(1) Wenn der Finder nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Benützungsrecht oder das Eigentum an einem Fundgegenstand erlangt, hat ihm die Behörde denselben auf seinen Antrag zu übergeben.

(2) Meldet sich der vorige Inhaber oder Eigentümer eines Fundgegenstandes vor Ablauf von drei Jahren ab dem Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel gemäß § 25 Abs. 1, so hat ihm die Behörde auf seinen Antrag den Fundgegenstand zu übergeben.

(3) Die Behörde hat die Herausgabe von Fundgegenständen mit Bescheid zu verweigern, wenn

(4) In den Fällen des Abs.3 lit. b kann der Antragsteller die Verwertung des Fundgegenstandes gemäß § 24 beantragen. In diesen Fällen tritt der bei der Verwertung erzielte Erlös an die Stehe des Fundgegenstandes.

§ 27

Heimfallsrecht der Gemeinde

Nach Ablauf von fünf Jahren ab dem Beginn der Bekanntmachung durch Anschlag an der Amtstafel gemäß § 25 Abs. 1 geht das Eigentum an Fundgegenständen, die gemäß § 23 Abs. 1 aufbewahrt werden, an die Gemeinde über.

§ 28

Anwendungsbereich, Zuständigkeit, Fristen

(1) Die Bestimmungen dieses Abschnittes finden auf Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann (§ 398 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches), keine Anwendung.

(2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Fundort.

5. Abschnitt

Ehrenzeichen

§ 29

(1) Besondere Verdienste auf dem Gebiet der örtlichen Sicherheitspolizei können von der Landesregierung durch Verleihung von Ehrenzeichen gewürdigt werden.

(2) Die näheren Voraussetzungen für die Verleihung von Ehrenzeichen gemäß Abs. 1, ihre Stufen, Ausstattung und Tragweise sowie über die Verleihungsurkunden hat die Landesregierung durch Verordnung zu bestimmen.

(3) Die Kosten der Behörde sind von Amtswegen zu tragen.

(4) Personen, die mit einem Ehrenzeichen gemäß Abs. 1 ausgezeichnet wurden, sind berechtigt, das Ehrenzeichen in der vorgeschriebenen Art zu tragen und sich als sein Besitzer zu bezeichnen. Das Ehrenzeichen darf von anderen Personen nicht öffentlich getragen und zu Lebzeiten des Besitzers nicht in das Eigentum anderer Personen übergeben werden.

6. Abschnitt

Kosten, Verfahrens-, Straf- undSchloßbestimmungen

§ 30

Kundmachung von Verordnungen, Erlassungvon Bescheiden

(1) Bei Gefahr im Verzug können Verordnungen und Bescheide, mit denen unaufschiebbare Maßnahmen nach diesem Gesetz angeordnet werden, durch Bekanntgabe im Rundfunk (Hörfunk und Fernsehen), durch Einschaltung in periodischen Druckschriften, durch Ausruf oder durch Anschlag erlassen werden.

(2) In Verordnungen und Bescheiden, die gemäß Abs. 1 erlassen werden, ist der Zeitpunkt des Inkrafttretens ausdrücklich zu bestimmen.

§ 31

Sicherheitsbehörden, Sicherheitsorgane,eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Bürgermeister als Sicherheitsbehörde erster Instanz. Sicherheitsbehörde zweiter Instanz ist die Gemeindevertretung. Die Bezirksverwaltungsbehörde und die Landesregierung sind Sicherheitsbehörden soweit sie berufen sind zur

(2) Die im § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 lit. b, § 4 Abs. 1 lit. b und c. § 5 Abs. 1 lit. b, § 10 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b, § 11 Abs. 1 lit. b sowie Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 lit. b und in den §§ 12 und 21 vorgesehenen Maßnahmen können auch von den zur Durchführung des Verwaltungs-strafverfahrens berufenen Behörden ergriffen werden, sofern dies im Zusammenhang mit der Einleitung oder Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 34 geschieht.

(3) Soweit dieses Gesetz durch Anwendung körperlichen Zwanges zu vollziehen ist, sind dazu berechtigt

(4) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat der. Bürgermeister und dem Vizebürgermeister nach Ableugne des Gelöbnisses (§ 58 des Gemeindegesetzes) einen den Erfordernissen des § 2 Abs. 3 entsprechenden Dienstausweis auszustellen, aus dem hervorgeht, daß die darin genannte Person Bürgermeister bzw. Vizebürgermeister der ins Dienstausweis gleichfalls anzuführenden Gemeinde ist. Das Nähere über die Form des Dienstausweises ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Endet das Amt des Bürgermeisters oder des Vizebürgermeisters, so ist der Ausweis zurückzugeben.

(5) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.

§ 32

Mitwirkung der Bundesgendarmerie

Die Bundesgendarmerie hat bei der Vollziehung des § 34 im Umfang der Bestimmungen des Gesetzes über die Mitwirkung der Bundesgendarmerie bei der Vollziehung von Landesgesetzen mitzuwirken.

§ 33

Sofortiger Zwang, Zwangsmittel

(1) Die im § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 7, § 5 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 7, § 6 Abs. 1 und 4, § 8, § 9 Abs. 1, § 12 und § 13 Abs. 1 vorgesehenen Maßnahmen sind mit den Mitteln des sofortigen Zwanges zu treffen.

(2) In den Fällen des § 10 Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 3, § 17 Abs. 1, § 21 und des § 31 Abs. 4 letzter Satz ist der rechtmäßige Zustand mit den Mitteln des sofortigen Zwanges herzustellen, wenn die Verpflichteten säumig sind. Dabei ist die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes durch die Behörde selbst als die gelindere Maßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 anzusehen.

(3) Sofern bei der Vollziehung dieses Gesetzes körperlicher Zwang anzuwenden ist, können Waffen, Mittel mit Waffenwirkung, Diensthunde, Körperkraft, Zwangsjacken, Handfesseln oder gelindere Mittel eingesetzt werden.

(4) Die Bestimmungen des Waffengebrauchsgesetzes 1969 gelten für alle mit der Vollziehung dieses Gesetzes betrauten Organe sinngemäß. Der Gebrauch von Schußwaffen gegen Menschen ist jedoch nur im Falle gerechter Notwehr zur Verteidigung eines Menschen zulässig und steht nur jenen Organen zu, die dazu auf Grund gesetzlicher Vorschriften ausdrücklich ermächtigt sind.

§ 34

Strafen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S zu bestrafen.

(3) Gegenstände, die zur Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 benützt wurden oder aus der Begehung von Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 herrühren, können unabhängig von einer Bestrafung gemäß Abs. 2 für verfallen erklärt werden. Sofern an der Verwaltungsübertretung nicht beteiligte Personen an solchen Gegenständen Rechtsansprüche haben, dürfen die Gegenstände nur für verfallen erklärt werden, wenn die betreffenden Personen keine Gewähr dafür bieten, daß die Gegenstände nicht zur Begehung strafbarer Handlungen verwendet werden.

(4) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 sind auch strafbar, wenn sie auf dem Bodensee begangen werden. Zur Ahndung solcher Verwaltungsübertretungen ist die Bezirkshauptmannschaft Bregenz zuständig.

(5) Der Versuch ist strafbar.

§ 35

Bewachungskosten

Wer eine Gefahr im Sinne des § 1 Abs. 1 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeiführt, hat die Kosten einer dadurch notwendig werdenden, von der Behörde angeordneten Bewachung zu tragen. Die Bewachungskosten sind im Verwaltungsweg einzufordern. Der § 21 Abs. 3 letzter Satz gilt sinngemäß.

§ 36

Außerkrafftreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten folgende Vorschriften außer Kraft: