# Gaschurn, St. Gallenkirch, Standesamtsgeschäfte, Führung

Auf Grund des § 52 des Personenstandsgesetzes, GBlfÖ. Nr. 287/1938, wird verordnet:

§ 1

Die Standesamtsgeschäfte der Gemeinden Gaschurn und St. Gallenkirch sind von der Marktgemeinde Schruns zu führen.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1976 in Kraft.