# Bezirksverwaltungsgesetz

Regierungsvorlage 19/1975

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Verwaltungsbezirke

(1) Das Land Vorarlberg gliedert sich in die Verwaltungsbezirke Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch.

(2) Die Sprengel der Verwaltungsbezirke sind in der Anlage zu diesem Gesetz umschrieben.

(3) Der Sprengel des Verwaltungsbezirkes Bregenz umfaßt den Bodensee, soweit dort Hoheitsrechte des Landes und des Bundes, deren Wahrnehmung den Bezirkshauptmannschaften übertragen ist, ausgeübt werden können.

§ 2

Bezirkshauptmannschaften

(1) Für jeden Verwaltungsbezirk besteht als Bezirksverwaltungsbehörde eine Bezirkshauptmannschaft.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften haben ihren Sitz in Bludenz, Bregenz, Dornhirn und Feldkirch.

(3) Bei außerordentlichen Verhältnissen kann die Landesregierung den Sitz der Bezirkshauptmannschaften an einen anderen Ort des Verwaltungsbezirkes verlegen.

§ 3

Aufgaben

Die Bezirkshauptmannschaften haben

§ 4

Gliederung

(1) Bei den Bezirkshauptmannschaften sind Abteilungen einzurichten, auf welche sämtliche Aufgaben nach ihrem Gegenstand und ihrem sachlichen Zusammenhang aufzuteilen sind. Bei Bedarf können Abteilungen in Unterabteilungen gegliedert werden.

(2) Die Zahl der Abteilungen und Unterabteilungen, ihre Aufgabenbereiche und ihre Bezeichnung hat der Bezirkshauptmann in der Geschäftseinteilung festzusetzen.

(3) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 2 erlas-sen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Geschäftseinteilung gebunden.

§ 5

Bezirkshauptmann

(1) Der Bezirkshauptmann hat die Bezirkshauptmannschaft zu leiten. Er ist allen Bediensteten der Bezirkshauptmannschaft gegenüber weisungsberechtigt.

(2) Als Vorstand der Bezirkshauptmannschaft obliegt dem Bezirkshauptmann insbesondere

(3) Der Bezirkshauptmann ist von der Landesregierung zu bestellen und muß rechtskundiger Landes-beamter sein.

(4) Bei Verhinderung des Bezirkshauptmannes gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Ersten Stellvertreter über. Ist auch dieser verhindert, so gehen die Aufgaben auf den Zweiten Stellvertreter über. Die Stellvertreter sind vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung schriftlich zu bestellen. Sie müssen rechtskundige Landesbeamte sein.

§ 6

Abteilungsleiter

(1) Für jede Abteilung ist vom Bezirkshauptmann mit Zustimmung der Landesregierung ein Abteilungsleiter zu bestellen. Er ist allen seiner Abteilung zugeteilten Bediensteten gegenüber weisungsberechtigt.

(2) Bei Verhinderung des Abteilungsleiters gehen alle ihm zukommenden Aufgaben auf seinen Stellvertreter über. Dieser ist vom Bezirkshauptmann schriftlich zu bestellen.

(3) Der Abteilungsleiter hat die zu besorgenden Aufgaben im Rahmen der vom Bezirkshauptmann gemäß § 5 Abs. 2 lit. b getroffenen Verfügungen auf die Bediensteten der Abteilung unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit und dienstrechtlichen Einstufung zu verteilen. Er muß soweit als möglich die Rechts- und Sachlage der Aufgaben seiner Abteilung kennen. Der Abteilungsleiter hat den zugeteilten Bediensteten die erforderlichen Anordnungen zu erteilen und ihre Tätigkeit zu beaufsichtigen.

(4) Die Bestimmungen über die Abteilungsleiter finden auf die Leiter der Unterabteilungen sinngemäß Anwendung. Die Bestellung des Leiters einer Unterabteilung bedarf jedoch nicht der Zustimmung der Landesregierung.

§ 7

Übertragung von Aufgaben zur selbständigenErledigung

(1) Der Bezirkshauptmann kann im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung die Abteilungsleiter und die Leiter der Unterabteilungen beauftragen, bestimmte Gruppen der nach der Geschäftseinteilung ihrer Abteilung bzw. Unterabteilung zugewiesenen Aufgaben selbständig zu erledigen.

(2) Aufträge im Sinne des Abs. 1 bedürfen der Schriftform und können auch an andere hiefür geeignete Bedienstete ergehen, wenn die zeitgerechte Erledigung der Aufgaben dies erfordert.

(3) Der Bezirkshauptmann ist berechtigt, jeden Fall, dessen selbständige Erledigung gemäß Abs. 1 oder 2 übertragen wurde, an sich zu ziehen oder sich die Genehmigung der Entscheidung vorzubehalten. Das gleiche Recht hat der zuständige Abteilungs- bzw. Unterabteilungsleiter bei Aufträgen gemäß Abs. 2.

(4) Das Weisungsrecht des Bezirkshauptmannes und der Abteilungs- bzw. Unterabteilungsleiter wird durch Aufträge gemäß Abs. 1 oder 2 nicht berührt.

§ 8

Kanzleiordnung

(1) Die kanzleimäßige Behandlung der von der Bezirkshauptmannschaft zu besorgenden Aufgaben ist vom Bezirkshauptmann in einer Kanzleiordnung zu regeln. Die Kanzleiordnung hat insbesondere Bestimmungen über den Posteinlauf und Postauslauf, die Vorgangsweise bei der Sachbearbeitung, die Aufgaben der Kanzlei und der Registratur, die Art und die Form des Schriftverkehrs sowie die Aufbewahrung von Akten und die Aktenvernichtung zu enthalten.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit kann die Landesregierung Bestimmungen im Sinne des Abs. 1 erlas-sen. Solche Bestimmungen bedürfen nicht der Kundmachung im Landesgesetzblatt. Der Bezirkshauptmann ist an sie bei der Erlassung der Kanzleiordnung gebunden.

§ 9

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten für den Bereich des Landes Vorarlberg außer Kraft:

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Sprengel der Verwaltungsbezirke

Der Verwaltungsbezirk Bludenz umfaßt die Gebiete der Gemeinden Bartholomäberg, Blons, Bludenz, Bludesch, Brand, Bürs, Bürserberg, Dalaas, Fontanella, Gaschurn, Innerbraz, Klösterle, Lech, Lorüns, Ludesch, Nenzing, Nüziders, Raggal, St. Anton im Montafon, St. Gallenkirch, St. Gerold, Schruns, Silbertal, Sonntag, Stallehr, Thüringen, Thüringerberg, Tschagguns und Vandans.

Der Verwaltungsbezirk Bregenz umfaßt die Gebiete der Gemeinden Alberschwende, Andelsbuch, Au, Bezau, Bildstein, Bizau, Bregenz, Buch, Damüls, Doren, Egg, Eichenberg, Fußach, Gaißau, Hard, Hittisau, Höchst, Hörbranz, Hohenweiler, Kennelbach, Krumbach, Langen bei Bregenz, Langenegg, Lauterach, Lingenau, Lochau, Mellau, Mittel-berg, Möggers, Reuthe, Riefensberg, Schnepfau, Schoppernau, Schröcken, Schwarzach, Schwarzenberg, Sibratsgfäll, Sulzberg, Warth und Wolfurt.

Der Verwaltungsbezirk Dornbirn umfaßt die Gebiete der Gemeinden Dornbirn, Hohenems und Lustenau.

Der Verwaltungsbezirk Feldkirch umfaßt die Gebiete der Gemeinden Altach, Düns, Dünserberg, Feldkirch, Frastanz, Fraxern, Göfis, Götzis, Klaus, Koblach, Laterns, Mäder, Meiningen, Rankweil, Röns, Röthis, Satteins, Schlins, Schnifis, Sulz, Übersaxen, Viktorsberg, Weiler und Zwischenwasser.