# Körperbehindertenverordnung, Änderung

Auf Grund der § § 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:

Artikel I

Die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 4/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 5!1/1973 und Nr. 62/1974, wird wie folgt geändert:

1. Der § 1 hat zu lauten:

"§ 1

(1) Das Pflegegeld beträgt:

(2) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 lit. a erhöht sich

(3) Für die Monate Juni und Dezember gebührt das Pflegegeld gemäß Abs. 1 und 2 in doppelter Höhe."

2. Im § 2 ist der Betrag "10.900 S" durch den Betrag "12.200 S", der Betrag "7300 S" durch den Betrag "8200 S" und der Betrag "1200 S" durch den Betrag "1400 S" zu ersehen.

Artikel II

Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a des Behindertengesetzes, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung ein Pflegegeld von 1320' S beziehen, denen jedoch gemäß Art. I Z. 1 dieser Verordnung ein Pflegegeld von 1170 S gebühren würde, ist das Pflegegeld bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in der bisherigen Höhe weiterzugewähren.