# Gemeindevermittlungsämter, Entlohnung der Obmänner und Vertrauensmänner

Auf Grund des § 8 des Gesetzes über die Gemeindevermittlungsämter, LGBl. Nr. 158/1909, wird verordnet:

Die Entlohnung für die Obmänner und Vertrauensmänner der Gemeindevermittlungsämter wird wie folgt festgesetzt:

a) für den Obmann des Gemeindevermittlungsamtes je angefangene

Amtsstunde .................. 80 S

b) für die Vertrauensmänner des Gemeindevermittlungsamtes je

angefangene Amtsstunde ... 60 S