# Durchführungsverordnung zum Jagdgesetz, Änderung

Auf Grund der §§ 63 Abs. 3 und 95 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/l975, wird verordnen:

Der § 24 Abs. 1 lit. a der Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 8/1948, hat zu lauten:

"a) Selbstladebüchsen, abschraubbare Gewehre, Stockgewehre und Pistolen mit Anschlagschaft; "