# Verlauf der Landesgrenze gegenüber der Bundesrepublik Deutschland

Regierungsvorlage 7/1976

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

§ 1

Die Grenze des Landes Vorarlberg gegenüber der Bundesrepublik Deutschland verläuft gleich wie die Grenze zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland zwischen dem Halden-wanger Eck und der Mündung der Leiblach in den Bodensee. Der Verlauf dieser Grenze ist in den Beilagen C und E zum Grenzberichtigungsvertrag zwischen Österreich und Bayern vom 30. Jänner 1844, in der Fassung des Ergänzungsvertrages vom 16. Dezember 1850, LGBl. Nr. 13~71852, sowie im Art. 4 Abs. 3 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die gemeinsame Staatsgrenze, BGBl. Nr. 490/1975, festgestellt.

§ 2

Durch die im § 1 festgelegte Landesgrenze wird das Hoheitsgebiet des Landes gegenüber der Bundesrepublik Deutschland sowohl auf der Erdoberfläche als auch in lotrechter Richtung im Luftraum und unter der Erdoberfläche abgegrenzt.

§ 3

Die Landesgrenze im Bodensee wird durch dieses Landesverfassungsgesetz nicht berührt.

§ 4

Dieses Landesverfassungsgesetz tritt am 1. Okto¬ber 1975 in Kraft.