# Grundverkehrsgesetz, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG. sowie gemäß § 65 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1976, G 3/76 12, den § 1 Abs. 1 lit. a Z. 2 und den zweiten Satz des § 1 Abs. 2 des Grundverkehrsgesetzes, LGBl. Nr. 36/1973, aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1977 in Kraft.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.