# Lärmschutzverordnung

Auf Grund des § 7 Abs. 1, 2 lit. d und 4 des Sicherheitsgesetzes, LGBl. Nr. 49/1975, wird verordnet:

§ 1

Allgemeines

(1) Der von einzelnen Geräuschquellen ausgehende Lärm darf die im § 3 festgesetzten Höchstwerte nicht überschreiten.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Lärmerregungen, die anderen bestimmten Verwaltungsgebieten, wie insbesondere dem Bauwesen, den Angelegenheiten des Gewerbes und der Industrie, dem Verkehrswesen bezüglich der Eisenbahnen, der Luftfahrt sowie der Schifffahrt oder dem Kraftfahrwesen, zuzuordnen sind.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung gelten als

§ 3

Lärmhöchstwerte

(1) Der gemäß § 4 berichtigte Schallpegel des Störlärms darf am Ort der Lärmeinwirkung den Grundgeräuschpegel um nicht mehr als 10 dB (A) überschreiten. Bei Störlärm, der im Freien erzeugt wird, ist der Ort der Lärmeinwirkung in einem Abstand von wenigstens 5 m von der Geräuschquelle anzunehmen.

(2) Einzelne kurzzeitige Störlärmspitzen dürfen am Tag nicht mehr als 40 dB (A), bei Nacht, das ist in der Zeit zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, höchstens 30 dB (A) über dem Grundgeräuschpegel liegen.

(3) Liegt eine Mischung von Störlärm und Verkehrslärm vor, so darf der Beurteilungspegel des Stör-lärms den Grundgeräuschpegel des Verkehrslärms um nicht mehr als 10 dB (A) übersteigen. Ist der äquivalente Dauerschallpegel des Verkehrslärms höher als dessen Grundgeräuschpegel zuzüglich 10 dB (A), so gilt der äquivalente Dauerschallpegel des Verkehrslärms als Lärmhöchstwert.

§ 4

Lärmmessung

(1) Die Durchführung und Auswertung der Lärmmessung ist nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften (z. B. Richtlinie des Österreichischen Arbeitsringes für Lärmbekämpfung Nr. 3) vorzunehmen.

(2) Der gemessene Schallpegel ist um 5 dB (A) zu erhöhen, wenn der Störlärm deutlich hörbare Ton-komponenten enthält, stoßartig ist oder als Mitteilung aufgefaßt werden kann (Sprache, Musik). Dieser Zuschlag darf nur einmal erfolgen.

(3) Der gemessene Schallpegel ist entsprechend der folgenden zeichnerischen Darstellung herabzusetzen:

§ 5

Ausnahmen

Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1 und der §§ 3 und 4 finden auf das Musizieren, hündische Arbeiten (z. B. Hämmern, Sägen, Holzzerkleinern) sowie auf den Betrieb von Haushalts- und Arbeitsgeräten (z. B. Staubsaugern, Geschirrspülern, Wäscheschleudern, Rasenmähern, Bohrmaschinen, Kreissägen) an Werktagen in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 12.00 Uhr sowie zwischen 14.00 Uhr und 20.00 Uhr keine Anwendung. Für das Musizieren gilt die Ausnahme mit den angeführten tageszeitlichen Beschränkungen auch an Sonn- und Feiertagen.