# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von Eigenmitteln, Änderung

Auf Grund des § 11 Abs. 5 bis 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 232/1972, BGBl. Nr. 366/1975 und BGBl. Nr. 386/1976, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 11/1975, wird wie folgt geändert: