# Höchstzahl der Hochseepatente für die Bodenseefischerei, Inhalt und Form der Patente und der Gehilfenkarte

Gemäß §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2, 9 Abs. 3 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§ 1

Höchstzahl der Hochseepatente

(1) Zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees dürfen höchstens 19 Hoch-seepatente ausgestellt werden.

§ 2

Inhalt und Form der Patente

(1) Das Hochsee- und Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlange 1 herzustellen.

(2) Das Haldenpatent ist nach dem Muster der Anlage 2 herzustellen.

§ 3

Inhalt und Form der Gehilfenkarte

Die Gehilfenkarte ist nach dem Muster der Anlage 3 herzustellen.

§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.