# Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß

Auf Grund der §§ 15, 16 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§ 1

Das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei wird wie folgt bestimmt:

für ein bestimmtes für bestimmte

Kalenderjahr Tage oder Wochen

a) Ausstellung eines Patentes Schilling

1. Haldenpatent 400 –

2. Hochseepatent 400 –

b) Erlaubnis zur Sportfischerei

1. vom Ufer aus 10 5

2. vom Boot aus 20 5

3. Z. 1 und 2 zusammen 30 5

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1977 in Kraft.