# Befristete Beschränkung der Anzahl der auf Grund eines Patentes auf dem Hohen See des Bodensees zulässigen Schwebnetze

Auf Grund der §§ 4 Abs. 4, 6 Abs. 4 und 22 Abs. 3 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

Vom 10. Jänner 1977, 12 Uhr, bis zum 31. März 1977, 12 Uhr, dürfen zur Ausübung der Berufsfischerei auf dem Hohen See des Bodensees auf Grund eines Patentes höchstens drei hohe Netze verwendet werden.