# Gemeindegesetz, Aufhebung einer Bestimmung durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes sowie gemäß § 65 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichnshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Dezember 1976, G 27/76, V 29 bis 31/76, den § 17 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 45/1965, aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.