# Gemeindeangestellte, Arbeitslosenbeihife, Änderung

Auf Grund des § 123 Abs. 5 des Gemeindebedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

Im § 9 Abs. 5 der Verordnung über die Gewährung der Arbeitslosenbeihilfe an Gemeindeangestellte. LGBl. Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1976, hat es statt

"über 8190 3384

zu lauten:

"über 8190 bis 8450 3384

über 8450 bis 8710 3488

über 8710 bis 8970 3592

über 8970 bis 9230 3696

über 9230 bis 9490 3800

über 9490 bis 9750 3904

über 9750 4008