# Aufzüge und Aufzugswärter, Prüfungsgebühren

Auf Grund des § 14 der Aufzugsverordnung, RGBl. Nr. 1943, S. 46, wird verordnet:

(1) Für die Überprüfung von Aufzügen und die Prüfung von Aufzugswärtern im Zuständigkeitsbereich des Landes sind folgende Gebühren zu entrichten:

Personenaufzüge Lastenaufzüge

(§ 2 Z. 1 bis 4 der (§ 2 Z. 5 der

Aufzugsverordnung), Aufzugsverordnung)

Lastenaufzüge ohne Fangvorrichtung

(§ 2 Z. 5 der Kleinlasten- und

Aufzugsverordnung) Sonderaufzüge

mit Fangvorrichtung (§ 2 Z. 6 bis 9 der

ausgenommen Aufzugsverordnung),

Art der Prüfung Lastenaufzüge mit Lastenaufzüge mit

Handbetrieb und Handbetrieb und

höchstens zwei höchstens zwei

Haltstellen Haltstellen

S S S

I. Vorprüfung (§ 12 Abschnitt II der

Aufzugsverordnung) 560 240

II. Abnahme (§ 12 Abschnitt II und III der

Aufzugsverordnung) einschließlich der

Ausstellung der Bescheinigung 800 400

III. Regelmäßige oder unvermutete

Untersuchung (§ 13 Abschnitt I der

Aufzugsverordnung) 440 300

IV. Zuschläge

Zu den Sätzen nach Punkt II und Punkt III

sind folgende Zuschläge zu entrichten:

a) bei mehr als 5 Zugangs- oder Ladestellen

für jede weitere Zugangs- oder Ladestelle 60

b) bei mehr als 25 m Hubhöhe für je weitere

angefangene 25 m 120

c) bei mehr als 9806,65 N (1000 kp) Trag-

kraft für jede weiteren angefangenen

1000 kp (9806,65 N) 60

d) bei einer Anlage mit elektrischem Antrieb,

deren Geschwindigkeit nicht über den ge-

samten Fahrbereich durch eine feste Netz-

frequenz bestimmt ist 240

e) bei einer Anlage mit mehr als 1,0 m/s Be-

triebsgeschwindigkeit 240

f) bei maschinellem Antrieb von Fahrschacht-

oder Fahrkorbtüten für jeden Antrieb

g) bei einer Anlage mit elektrischer Steuerung

für einfahren, Nachstellen, Rückrollen oder

Rampenfahrt bei geöffneter Fahrschacht-

Oder Fahkorbtüre 60

h) bei einer Anlage in explosionsgeschützter

Ausführung 120

i) bei einem Gegengewicht mit Fangvorrichtung 120

j) bei einem Fahrkorb mit Fangvorrichtung,

wenn es sich um einen Kleinlastenaufzug

handelt 120

V. a) Prüfung eines Aufzugswärters im Anschluß

an eine Aufzugsprüfung 120

b) Prüfung eines Aufzugswärters ohne gleich-

zeitige Prüfung eines Aufzuges 200

(2) In den Gebührensätzen nach Abs. 1 sind die Reisekosten inbegriffen, nicht jedoch die Umsatzsteuer.

§ 2

(1) Für jede Aufzugsüberprüfung oder Wärterprüfung, die durch Verschulden des Aufzugsbesitzers. seines Stellvertreters oder des Herstellers des Aufzuges

(2) Für behördlich angeordnete außerordentliche Prüfungen sind dieselben Gebühren wie für regelmäßige Untersuchungen zu entrichten.

§ 3

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gebühren für die Prüfung von Aufzügen und Aufzugswärtern, LGBl. Nr. 31/1975, außer Kraft.