# Tierseuchenfondsbeiträge, Festsetzung

Auf Grund des § 7 Abs. 3 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, wird verordnet:

§ 1

Der von den Tiereigentümern an den Tierseuchenfonds zu leistende Beitrag wird für jedes über drei Monate alte Rind und für jeden über ein Jahr alten Einhufer mit 12 S pro Jahr festgesetzt.

§ 2

Als Zeitpunkt der Einhebung der im § 1 festgesetzten Beiträge wird der 15. Mai jedes Jahres bestimmt.