# Höchstausmaß der Gästetaxe

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Fremdenverkehrsgesetzes, LGBl Nr. 28/1966, in der Fassung LGBl. Nr. 2/1973, wird verordnet:

§ 1

Die Gästetaxe ist mit höchstens 13 S je Nächtigung festzusetzen.

§ 2

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Höchstausmaß der Gästetaxe, LGBl. Nr. 16/1975, außer Kraft.