# Kindergartengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 16/1977

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel l

Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 33/1964, wird wie folgt geändert:

"§ 6a

Fachliche Befähigung

§ 6b

Aufgaben der Kindergärtnerinnenund der Kindergartenhelferinnen

(1) Aufgabe der Kindergärtnerinnen und der Kindergartenhelferinnen ist die Erziehung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 8. Außerdem obliegt ihnen die Beaufsichtigung und die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Beaufsichtigung und Betreuung umfaßt insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.

(2) Die Kindergärtnerinnen haben sich gewissenhaft auf die

tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten."

18. Im § 9 ist der bisherige Abs. 6 als Abs. 7 zu bezeichnen.

l9. Der § 10 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Einer Kindergärtnerin dürfen höchstens 25, wenn ihr eine Kindergartenhelferin zur Verfügung steht, höchstens 35 Kinder anvertraut sein. In Härtefällen kann die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag des Rechtsträgers des Kindergartens diese Höchstkinderzahlen um höchstens fünf erhöhen."

"§ 10a

Aufgaben der Eltern undErziehungsberechtigten

"III. Abschnitt

Schulung der Kindergärtnerinnen

§ 11a

(1) Die Kindergärtnerinnen sind verpflichtet, bis zu vier Tage

im Jahr an Kindergärtnerinnentagen teilzunehmen. Die Rechtsträgerder Kindergärten sind verpflichtet, diese Teilnahme zu ermöglichen.

(2) Die Kindergärtnerinnentage dienen der Schulung, Beratung

und dem Erfahrungsaustausch der Kindergärtnerinnen. Neben den Erziehungswissenschaften und der Kinderpsychologie sind Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen.

(3) Die Kindergärtnerinnentage sind von der Landesregierung

durchzuführen. Sie sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, daß den Kindergärtnerinnen in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt."

"§ 14

30. Der bisherige V. Abschnitt hat zu entfallen.

Artikel II

(1) Dieses Gesetz, ausgenommen Art. I Z. 19, tritt am 1. September 1978 in Kraft.

(2) Der Art. I Z. 19 tritt am 1. September 1979 in Kraft.