# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1977

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 394/1973, wird verordnet:

Der Pauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1977 erwachsen sind, wird mit 150 S für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1977 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.