# Verordnung über den Abschußplan, Änderung

Auf Grund des § 79 Abs. 6 des Jagdgesetzes, LGBl. Nr. 5/1948, in der Fassung LGBl. Nr. 9/1975, wird verordnet:

Die Verordnung über den Abschußplan, LGBl. Nr. 35/1975, in der Fassung LGBl. Nr. 42/1976, wird wie folgt geändert:

Anlagen aus drucktechnischen Gründen nicht abgedruckt (siehe PDF).