# Landesbeamte und Landesangestellte, besondere Zulage

Auf Grund des § 55 Abs. 4 in Verbindung mit § 110 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 16/1972, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbeamten der Dienstklassen I und Il sowie den Landesangestellten der Verwendungsgruppen e. d und c in den Gehaltsstufen 1 bis 11 und der Verwendungsgruppe b in den Gehaltsstufen 2 bis 5 wird eine besondere Zulage von 100 S gewährt.

§ 2

Die Verordnungen über Gewährung einer besonderen Zulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 28/1972 und Nr. 47/1972, bleiben hievon unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft.