# Landeslehrer, Überleitung von Dienstbeurteilungen

Auf Grund des Artikel II des Bundesgesetzes, mit dem das Landeslehrer Dienstgesetz geändert wird, BGBl. Nr. 261/1978, wird verordnet:

§ 1

Vor dem 1. September 1978 getroffene Gesamtbeurteilungen der Landeslehrer haben als Beurteilungen der Leistungen gemäß dem VI. Hauptstück des Landeslehrer Dienstgesetzes, BGBl. Nr. 245/1962, in der Fassung BGBl. Nr. 261/1978, zu gelten.

§ 2

(1) Mit „ausgezeichnet“ festgesetzte Gesamtbeurteilungen haben als Leistungsfeststellungen gemäß § 54b Abs. 1 Z. 1 des Landeslehrer-Dienstgesetzes zu gelten.

(2) Mit „nicht entsprechend“ festgesetzte Gesamtbeurteilungen haben als Leistungsfeststellungen gemäß § 54b Abs. 1 Z. 2 des Landeslehrer-Dienstgesetzes zu gelten.

(3) Bei anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten Gesamtbeurteilungen ist anzunehmen, daß die Landeslehrer den von ihnen zu erwartenden Arbeitserfolg gemäß § 52 des Landeslehrer-Dienstgesetzes aufgewiesen haben.