# Körperbehindertenverordnung

Auf Grund der §§ 3 und 4 des Behindertengesetzes, LGBl. Nr. 25/1964, in der Fassung LGBl. Nr. 1/1973, wird verordnet:

§ 1

(1) Das Pflegegeld beträgt:

(2) Das Pflegegeld gemäß Abs. 1 lit. a erhöht sich,

(3) Für die Monate Juni und Dezember gebührt das Pflegegeld gemäß Abs. 1 und 2 in doppelter Höhe.

§ 2

Das Gesamteinkommen des Anspruchsberechtigten ist für das Ruhen des Pflegegeldes insoweit nicht anzurechnen, als es unter Einrechnung allfälliger nach anderen gesetzlichen Vorschriften aus dem Grunde der Körperbehinderung bestehenden Ansprüchen bei Körperbehinderten im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a und § 1 Abs. 3 lit. b des Behindertengesetzes 15.290 S monatlich nicht übersteigt. Diese Beträge erhöhen sich für die Ehegattin des Anspruchsberechtigten und für jedes Kind bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, das vom Anspruchsberechtigten überwiegend versorgt wird, um je 7650 S monatlich.

§ 3

Für Anspruchsberechtigte, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg haben, sind Schillingbeträge im Ausmaß 120 v. H. der in den §§ 1 und 2 festgesetzten Beträge zugrunde zu legen.

§ 4

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft. Mit demselben Zeitpunkt tritt die Körperbehindertenverordnung, LGBl. Nr. 4/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1977, außer Kraft.