# Ladenschlußverordnung

Auf Grund der §§ 2 bis 4, 6 und 7 des Ladenschlußgesetzes, BGBl. Nr. 156/1958 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1964, wird verordnet:

§ 1

Mittagssperre

(1) An Werktagen sind die Verkaufsstellen (§ 1 des Ladenschlußgesetzes), soweit in den Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt ist, in der Zeit von 12 bis 14 Uhr, in der Gemeinde Mittelberg von 12.30 bis 14.30 Uhr, geschlossen zu halten.

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

(3) An Samstagen, an denen eine Regelung gemäß § 2 Abs. 2 besteht, sind die Verkaufsstellen, ausgenommen jene nach Abs. 2 lit. b bis e. in der Zeit von 13 bis 14 Uhr geschlossen zu halten. Dies gilt nicht für Verkaufsstellen, die am Morgen dieses Tages eine Stunde länger geschlossen gehalten oder am Abend dieses Tages eine Stunde früher geschlossen werden, sofern deren Inhaber spätestens am Vortag an die Bezirksverwaltungsbehörde eine schriftliche Anzeige des Inhaltes erstatten, daß sie die Verkaufsstellen im Interesse der Befriedigung der Einkaufsbedürfnisse, insbesondere der berufstätigen Bevölkerung, über Mittag offen zu halten beabsichtigen.

(4) Der § 5 des Ladenschlußgesetzes wird durch die Regelungen der Abs. 1 und 3 nicht berührt.

§ 2

Sperrhalbtag

(1) Die Verkaufsstellen sind am Samstag ab 13 Uhr geschlossen zu halten.

(2) Abweichend von der Regelung des Abs. 1 sind ab 17 Uhr geschlossen zu halten:

§ 3

Sonderregelungen für bestimmte Standorte

Die im § 1 Abs. 2 lit. b genannten Verkaufsstellen sind ab 20 Uhr, die im § 1 Abs. 2 lit. c genannten Verkaufsstellen ab 24 Uhr geschlossen zu halten.

§ 4

Abendverkauf

(1) Am Freitag, ausgenommen am Vortag eines Feiertages, sind die Verkaufsstellen ab 19 Uhr, beim Kleinverkauf von Lebensmitteln ab 19.30 Uhr, geschlossen zu halten.

(2) Der § 3 dieser Verordnung und der § 5 des Ladenschlußgesetzes werden durch die Regelung des Abs. 1 nicht berührt.

§ 5

Sonderregelungen für bestimmte Tage

(1) Am 24. Dezember sind die Verkaufsstellen für Christbäume ab 19 Uhr, die Verkaufsstellen für Süßwaren und Naturblumen ab 17 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 15 Uhr geschlossen zu halten.

(2) Am 31. Dezember sind die Verkaufsstellen für Süßwaren, Naturblumen und Silvesterartikel ab 19 Uhr, die Verkaufsstellen für andere Lebensmittel als Süßwaren ab 17 Uhr, die übrigen Verkaufsstellen ab 16 Uhr geschlossen zu halten.

(3) Der § 4 Abs. 3 des Ladenschlußgesetzes wird durch die Regelungen der Abs. 1 und 2 nicht berührt.

§ 6

Verhältnis zu arbeitszeitrechtlichen Vorschriften

Die arbeitszeitrechtlichen Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 7

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1979 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ladenschlußverordnung, LGBl. Nr. 60/1972. Außer Kraft.