# Flurverfassungsgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 29/1978

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Flurverfassungsgesetz, LGBl. Nr. 43/1971, wird wie folgt geändert:

„Parteien

§ 7

Parteien im Zusammenlegungsverfahren sind die Eigentümer derGrundstücke, die der Zusammenlegung unterzogen werden (§ 2 Abs. 2 lit. a), sowie die Zusammenlegungsgemeinschaft.“

(2) Die Zusammenlegungsgemeinschaft hat

„Bewertung der Abfindungsgrundstücke,Ausgleichung von Nachteilen

§ 20

(1) Der Ermittlung des Wertes der Abfindungsgrundstücke sind

die Ergebnisse der Bewertung gemäß den §§ 12 und 13 zugrunde zulegen. Sofern sich bei einem Grundstück durch die gemeinsamenMaßnahmen und Anlagen die für die Bewertung maßgeblichenVoraussetzungen ändern, ist der Wert der Abfindungs-grundstückedurch eine Nachbewertung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 5 zu ermitteln.

(2) Sofern bei einem Abfindungsgrundstück die entsprechende

Bewirtschaftung, die der Bewertung gemäß Abs. 1 und § 19 Abs. 6 zugrunde gelegt wurde, dadurch, daß die für das Grundstück vorgesehenen gemeinsamen Maßnahmen noch nicht vollendet sind, noch nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist, hat die Zusammenlegungsgemeinschaft dem Übernehmer dieses Abfindungsgrundstückes den Nachteil, der ihm hieraus erwächst, in Geld auszugleichen. Bei der Einschätzung dieses Nachteils ist von dem Mehraufwand oder Minderertrag auszugehen, welcher bei einer Bewirtschaftung entsteht, die unter Bedachtnahme auf den Betrieb des Übernehmers betriebswirtschaftlichen Grundsätzen entspricht.

Zusammenlegungsplan

§ 21

(1) Über das Ergebnis der Zusammenlegung ist ein Bescheid

(Zusammenlegungsplan)zu erlassen.

(2) Der Zusammenlegungsplan hat insbesondere zu enthalten:

Vorläufige Übernahme

§ 22

(1) Die Behörde kann nach Erlassung des Planes der

gemeinsamen Maßnahmen und Anlagen und vor Erlassung desZusammenlegungsplanes, unbeschadet des Berufungsrechtes gegen diese Bescheide, die vorläufige Übernahme der Abfindungsgrundstücke anordnen, wenn

„Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens

§ 67

Auf den Abschluß des Einzel- und Sonderteilungsverfahrens

finden die Bestimmungen des § 50 sinngemäß Anwendung.“

„Abschluß des Regulierungsverfahrens

§ 78

Auf den Abschluß des Regulierungsverfahrens finden die

Bestimmungen des § 50 Abs. 1 sinngemäße Anwendung.“

Artikel IV

Die Bestimmungen des Art. I sind auch auf Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind.