# Jugendgesetz, Aufhebung von Bestimmungen durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG. sowie gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. Dezember 1978, G 3/78, die Worte "und den Film vorzulegen" im ersten Satz des § 13 Abs. 3 sowie den zweiten Satz des § 14 Abs. 2 des Jugendgesetzes, LGBl. Nr. 19/1977, als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.