# Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei, Ausmaß

Auf Grund der §§ 15 und 16 des Bodenseefischereigesetzes, LGBl. Nr. 34/1976, wird verordnet:

§ 1

Beitrag für die Ausübung derBerufsfischerei

Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Berufsfischerei beträgt für die Ausstellung eines Patentes (Halden- oder Hochseepatent) 600.— S.

§ 2

Beitrag für die Ausübung derSportfischerei

(l) Der Beitrag zur Förderung der Bodenseefischerei für die Ausübung der Sportfischerei beträgt

(2) Als Uferlinie im Sinne des Abs. 1 gilt die Grenzlinie zwischen Land und Wasser bei mittlerem Wasserstand in der Genauigkeit einer kartenmäßigen Darstellung im Maßstab 1:5000.

§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(l) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1979 in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über das Ausmaß des Beitrages zur Förderung der Bodenseefischerei, LGBl. Nr. 53/1976. außer Kraft.