# Landwirtschaftliches Schulgesetz

Regierungsvorlage 39/1978

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

I. Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Geltungsbereich

Dieses Gesetz gilt für die öffentlichen und privaten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen sowie für Schülerheime, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind. Sie werden im folgenden als Berufsschulen, Fachschulen und Schülerheime bezeichnet.

§ 2

Gliederung und Aufgaben derland- und forstwirtschaftlichen Schulen

(1) Die Berufs- und Fachschulen sind berufsbildende Schulen.

(2) Die Berufsschulen sind Pflichtschulen. Sie haben die Aufgabe,

(3) Die Fachschulen sind mittlere Schulen. Sie haben die Aufgabe,

§ 3

Öffentliche und private Berufs- und Fachschulen

sowie Schülerheime

(1) Öffentliche Berufs- und Fachschulen sind jene Schulen, die vom gesetzlichen Schulerhalter (§ 4) errichtet und erhalten werden.

(2) Berufs- und Fachschulen, die nicht öffentlich sind, sind Privatschulen.

(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für Schülerheime.

II. Hauptstück

Errichtung und Erhaltung vonöffentlichen Berufs- und Fachschulensowie Schülerheimen

§ 4

Gesetzlicher Schul- und Heimerhalter

(1) Die Errichtung, Erhaltung, Stillegung und Auflassung von öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie von öffentlichen Schülerheimen obliegen dem gesetzlichen Schul- bzw. Heimerhalter als Träger von Privatrechten.

(2) Gesetzlicher Schulerhalter für die Berufs- und Fachschulen sowie gesetzlicher Heimerhalter für die Schülerheime ist das Land.

§ 5

Errichtung

(1) Unter der Errichtung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Gründung der Schule und die Festsetzung ihrer örtlichen Lage zu verstehen.

(2) öffentliche Berufsschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, daß alle Berufsschulpflichtigen eine ihrer Fachrichtung (§ 19) entsprechende Berufsschule besuchen können. Den öffentlichen Berufsschulen sind bei Bedarf Schülerheime anzugliedern.

(3) Öffentliche Fachschulen haben in solcher Zahl zu bestehen, daß alle Personen, die eine land- und forstwirtschaftliche Fachausbildung anstreben und in Vorarlberg ihren ordentlichen Wohnsitz haben, eine Fachschule besuchen können. Den öffentlichen Fachschulen sind Schülerheime anzugliedern. Für die Durchführung des praktischen Unterrichtes können die erforderlichen land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Lehr- und Versuchsbetriebe) angegliedert werden.

(4) Die Verpflichtung zur Errichtung einer öffentlichen Berufsschule einer bestimmten Fachrichtung oder einer öffentlichen Fachschule besteht insoweit nicht, als auf Grund von Vereinbarungen des Landes gemäß Art. 15a B-VG. mit einem anderen Land sichergestellt ist, daß die Schüler eine entsprechende Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land besuchen können.

§ 6

Schulsprengel

(1) Wenn mehrere öffentliche Berufsschulen derselben Fachrichtung bestehen, hat die Landesregierung durch Verordnung Schulsprengel für diese Schulen festzusetzen. Die Schulsprengel müssen lückenlos aneinandergrenzen und das gesamte Landesgebiet umfassen.

(2) Der Schulsprengel einer öffentlichen Berufsschule ist jenes Gebiet, innerhalb dessen die zum Sprengel gehörigen Berufsschulpflichtigen zum Besuch dieser Berufsschule verpflichtet sind sofern sie ihrer Berufsschulpflicht nicht anderweitig nachkommen.

(3) Sprengelangehörige sind jene Schüler, die in einem im Gebiet des Schulsprengels liegenden land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb tätig sind. Falls die Schüler nicht in einem solchen Betrieb tätig sind, ist für die Sprengelangehörigkeit statt des Betriebsstandortes der Wohnort maßgebend.

§ 7

Lage, bauliche Gestaltung und Einrichtung

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen haben hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtung den Grundsätzen der Pädagogik, der Sicherheit und der Schulhygiene sowie den Erfahrungen der technischen Wissenschaften zu entsprechen.

(2) In jeder öffentlichen Berufs- und Fachschule sind die erforderliche Zahl an Klassenzimmern, die zur Erteilung des praktischen Unterrichtes notwendigen Räume sowie die erforderlichen Nebenräume einzurichten. Es müssen ein Turnsaal, ein Sport- und Spielplatz sowie eine Bücherei mit Leseraum vorhanden sein. Für den schulärztlichen Dienst und für gemeinschaftliche Schulfeiern muß jeweils ein Raum im erforderlichen Ausmaß zur Verfügung stehen.

(3) In jedem Klassenraum sind das Landeswappen als staatliches Symbol und ein Kreuz anzubringen.

§ 8

Erhaltung

(1) Unter der Erhaltung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist zu verstehen:

(2) Die Landesregierung kann nach den Erfordernissen der Lehrplanerfüllung durch Verordnung bestimmen, mit welchen Lehrmitteln eine Schule mindestens auszustatten ist.

(3) Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken dienen, gehören nicht zur Schulerhaltung.

§ 9

Verwendung

(1) Die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften öffentlicher Berufs- und Fachschulen dürfen, von Katastrophenfällen abgesehen, nur für Zwecke der Berufs- und Fachschulen sowie für Zwecke der außerschulischen Weiterbildung der in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen verwendet werden.

(2) Für andere als für die im Abs. 1 genannten Zwecke dürfen die Schulgebäude und die übrigen Schulliegenschaften nur verwendet werden, wenn durch die angestrebte Verwendung der Schulbetrieb nicht beeinträchtigt wird.

§ 10

Stillegung

(1) Unter Stillegung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Einstellung des Schulbetriebes ohne Auflassung der Schule zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachspule kann vom gesetzlichen Schulerhalter stillgelegt werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich nur vorübergehenden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- oder Fachschule untergebracht werden können.

§ 11

Auflassung

(1) Unter Auflassung einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule ist die Beendigung der Schulerhaltung zu verstehen.

(2) Eine öffentliche Berufs- oder Fachschule darf vom gesetzlichen Schulerhalter nur aufgelassen werden, wenn die Unterrichtserteilung an der Schule wegen eines voraussichtlich andauernden Rückganges der Schülerzahl nicht mehr gerechtfertigt ist und die Schüler in einer anderen Berufs- bzw. Fachschule untergebracht werden können.

§ 12

Errichtung, Erhaltung und Auflassung vonSchülerheimen

(1) Öffentliche Schülerheime können entweder selbständig oder in organisatorischem Zusammenhang mit einer öffentlichen Berufs- oder Fachschule bestehen.

(2) Unter der Erhaltung eines öffentlichen Schülerheimes ist die Bereitstellung und Instandhaltung der Heimgebäude und der übrigen Heimliegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Heimeinrichtung, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung der Erzieher Tod des zur Führung und Betreuung des Heimes allenfalls erforderlichen Personals zu verstehen. Die Reinigung, Beleuchtung und Beheizung von Räumlichkeiten, die privaten Wohnzwecken für Erzieher oder das sonstige Heimpersonal dienen, gehören nicht zur Heimerhaltung.

(3) Die Bestimmungen des § 7 Abs. 1 sowie der §§ 9 bis 11 finden auf öffentliche Schülerheime sinngemäß Anwendung. Bei der baulichen Gestaltung und Einrichtung sind insbesondere die erforderlichen Freizeiträume vorzusehen.

III. Hauptstück

Organisation der öffentlichen und mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschulen

1. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

§ 13

Allgemeine Zugänglichkeit

(1) Die öffentlichen Berufs- und Fachschulen sowie die privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht müssen allgemein zugänglich sein.

(2) Aus organisatorischen oder lehrplanmäßigen Gründen können Schulen oder Klassen eingerichtet werden, die nur für Burschen oder nur für Mädchen bestimmt sind.

(3) In privaten Berufs- und Fachschulen mit Öffentlichkeitsrecht, deren Erhalter eine gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach deren Recht bestehende Einrichtung oder ein anderer Rechtsträger ohne öffentlich-rechtlichen Charakter ist, sind die Auswahl der Schüler nach dem Bekenntnis und die Trennung der Schüler nach dem Geschlecht zulässig.

§ 14

Unentgeltlichkeit des Schulbesuches,Schülerheimbetrag

(1) Für den Besuch der öffentlichen Berufs- und Fachschulen darf kein Entgelt verlangt werden.

(2) Die Einhebung eines Lern- und Arbeitsmittelbeitrages sowie von Unfallversicherungsprämien ist zulässig. Der Lern- und Arbeitsmittelbeitrag ist vom gesetzlichen Schulerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Beschaffung der erforderlichen Lern- und Arbeitsmittel nicht übersteigen.

(3) Für die Unterbringung, Verpflegung und Betreuung von Schülern in einem öffentlichen Schülerheim darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist vom Heimerhalter tarifmäßig festzusetzen. Er darf den Aufwand für die Unterbringung. Verpflegung und Betreuung der Schüler nicht übersteigen.

(4) Wenn für den Schüler Personen unterhaltspflichtig sind haben diese die Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 zu leisten. Für die Einbringung der Beiträge steht der ordentliche Rechtsweg offen.

(5) Ist die Entrichtung der Beiträge gemäß Abs. 2 und 3 im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beitragspflichtigen nicht oder nur teilweise zumutbar, so können nicht rückzahlbare Beihilfen aus Landesmitteln gewährt werden. Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Höher die Voraussetzungen und das Vers fahren zur Gewährung der Beihilfen erlassen.

§ 15

Lehrpläne

(1) Die Landesregierung hat für die Berufs- und Fachschulen durch Verordnung Lehrpläne zu erlassen.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten:

(3) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als

§ 16

Lehrer

(1) Der Unterricht in den Berufs- und Fachschulen ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Schule sind ein Leiter und die erforderlichen Lehrer zu bestellen.

(3) Wird eine Berufsschule in organisatorischem Zusammenhang mit einer Fachschule geführt, obliegt die Leitung beider Schulen dem Leiter der Fachschule.

§ 17

Klassenschülerzahlen, Gruppenunterricht

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse darf 30 nicht überschreiten. Wenn die Einhaltung dieser Klassenschülerzahl aus unbehebbaren personellen oder räumlichen Gründen nicht möglich ist, kann die Klassenschülerzahl vom Schulleiter mit Genehmigung der Landesregierung bis auf 36 erhöht werden.

(2) Der Unterricht in Maschinschreiben und in lebender Fremdsprache ist bei einer Schülerzahl von mindestens 25 statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen zu erteilen. Zur Erreichung der Mindestzahl können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden.

(3) Der Unterricht in den praktischen Unterrichtsgegenständen ist statt für die gesamte Klasse für Schülergruppen von mindestens 9 Schülern zu erteilen. Zur Erreichung der Mindestzahl können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden. Soweit es der Lehrplan, die Sicherheit der Schüler oder die räumliche Ausstattung erfordert, ist der Unterricht auch für kleinere Schülergruppen zu erteilen.

(4) Der Unterricht in Leibesübungen ist getrennt nach Geschlechtern zu erteilen. Der Unterricht kann bei einer Schülerzahl von mindestens 18 Schülern statt für die gesamte Klasse für zwei Schülergruppen erteilt werden. Zur Erreichung der Mindestzahl können Schüler mehrerer Klassen zusammengefaßt werden. Soweit es der Lehrplan, die Sicherheit der Schüler oder die räumliche Ausstattung erfordert, ist der Unterricht auch für kleinere Schülergruppen zu erteilen.

§ 18

Alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche

Übungen, Förderunterricht

Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf den Unterrichtsgegenstand sowie die personellen und räumlichen Möglichkeiten durch Verordnung zu bestimmen, bei welcher Mindestzahl von Anmeldungen ein alternativer Pflichtgegenstand, ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung sowie bei welcher Mindestzahl von Schülern ein Förderunterricht abzuhalten sind. Sie kann überdies bestimmen, daß bei Unterschreiten einer Mindestzahl von Teilnehmern Schülern ein Freigegenstand oder eine unverbindliche Übung ab dem Ende des laufenden Beurteilungsabschnittes nicht mehr weiterzuführen ist. Zur Erreichung der Mindestzahlen können Schüler mehrerer Klassen einer oder mehrerer Schulen zusammengefaßt werden.

2. Abschnitt

Organisation der Berufsschulen

§ 19

Fachrichtungen und Bezeichnung

(1) Die Berufsschulen können in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

(2) Die Berufsschulen haben entweder die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Berufsschule" oder die Bezeichnung "Berufsschule", in diesem Fall mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Berufsschulen hat die Landesregierung festzulegen.

§ 20

Aufbau und Organisationsformen

(1) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß eine bis drei Schulstufen umfassen. Soweit es die Schülerzahl zuläßt, hat jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen. Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere Schulstufen einer oder verschiedener Fachrichtungen ganz oder teilweise in einer Klasse zusammengefaßt werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu gliedern, wobei jede Abteilung einer Schulstufe oder einer Fachrichtung zu entsprechen hat.

(2) Die Berufsschulen können bei gleichem Unterrichtsausmaß in den einzelnen Schulstufen geführt werden

(3) Das Unterrichtsausmaß ist für die einzelnen Fachrichtungen entsprechend den jeweiligen Erfordernissen der voraussichtlichen künftigen Berufstätigkeit der Schüler, mindestens jedoch mit 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(4) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Berufsschulen hat die Landesregierung festzulegen.

§ 21

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Berufsschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

Religion, Rechnen, Deutsch einschließlich Schriftverkehr, Landeskunde, Politische Bildung, Rechtskunde, Lebenskunde, Leibesübungen, Praktischer Unterricht.

(2) Im Lehrplan der Berufsschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen.

3. Abschnitt

Organisation der Fachschulen

§ 22

Farbrichtungen und Bezeichnung

(1) Die Fachschulen können in folgenden Fachrichtungen geführt werden:

(2) Die Fachschulen haben entweder die Bezeichnung "Landwirtschaftliche Farbschule" oder die Bezeichnung "Fachschule", in diesem Fall verbunden mit der Angabe der Fachrichtung, zu führen.

(3) Die Fachrichtung und die Bezeichnung der öffentlichen Fachschulen hat die Landesregierung festzulegen.

§ 23

Aufbau und Organisationsformen

(1) Die Fachschulen können je nach Organisationsform eine bis vier Schulstufen umfassen, wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Fachschulen können in den einzelnen Schulstufen geführt werden

(3) Das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen hat mindestens 1300 Unterrichtsstunden zu betragen. Bei Fachschulen der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann, ist dieses Mindestausmaß von Unterrichtsstunden für eine Schulstufe festzusetzen.

(4) Bei Fachschulen, in denen die Berufsschulpflicht erfüllt werden kann, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 1800 Unterrichtsstunden zu betragen. Die Unterrichtsstunden sind auf mindestens zwei Schulstufen zu verteilen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 600 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(5) Bei Fachschulen, in denen das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht und die Berufsschulpflicht erfüllt werden können, hat das Unterrichtsausmaß in den Pflichtgegenständen mindestens 2800 Unterrichtsstunden zu betragen. Davon sind für die erste Schulstufe mindestens 1300 Unterrichtsstunden festzusetzen.

(6) Den Aufbau, die Organisationsform und das Unterrichtsausmaß der öffentlichen Fachschulen hat die Landesregierung festzulegen.

§ 24

Lehrplan

(1) Im Lehrplan der Fachschulen sind als Pflichtgegenstände vorzusehen:

(2) Im Lehrplan der Fachschulen können für die einzelnen Fachrichtungen jene weiteren Unterrichtsgegenstände als Pflichtgegenstände, alternative Pflichtgegenstände, Freigegenstände und unverbindliche Übungen vorgesehen werden, die im Hinblick auf die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler zweckmäßig sind. Soweit weitere Unterrichtsgegenstände für die voraussichtliche künftige Berufstätigkeit der Schüler erforderlich sind, sind sie als Pflichtgegenstände vorzusehen. Als weitere Unterrichtsgegenstände kommen insbesondere in Betracht:

4. Abschnitt

Schulzeit

§ 25

Schuljahr

(1) Das Schuljahr besteht aus dem Unterrichtsjahr und den Hauptferien. Bei ganzjährigen Fachschulen besteht das Unterrichtsjahr aus zwei Semestern.

(2) Das Schuljahr beginnt am zweiten Montag im September und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Das Unterrichtsjahr beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Das erste Semester (Abs. 1 zweiter Satz) beginnt mit dem Schuljahr und dauert bis zum Beginn des zweiten Semesters. Das zweite Semester beginnt am zweiten Montag im Februar und dauert bis zum Beginn der Hauptferien. Die Landesregierung kann durch Verordnung für alle oder einzelne Schulen Semesterferien von höchstens einwöchiger Dauer festsetzen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(3) Die Hauptferien beginnen an dem Samstag, der frühestens auf den 28. Juni und spätestens auf den 4. Juli fällt, und dauern bis zum Beginn des nächsten Schuljahres.

§ 26

Schultage

(1) Innerhalb des Unterrichtsjahres sind Schultage, soweit sie nicht nach den Bestimmungen der weiteren Absätze schulfrei sind:

(2) Welche Tage im Sinne des Abs. 1 lit. b und c Schultage sind, hat die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Lehrplanes und die Interessen des Landwirtschaft festzulegen.

(3) Schulfrei sind folgende Tage des Unterrichtsjahres:

(4) Die Landesregierung kann nach Anhören der Erziehungsberechtigten und der Schulkonferenz durch Verordnung bestimmen, daß der Samstag an allen oder einzelnen Schulen schulfrei ist. Die Schulfreierklärung kann sich auf alle oder nur bestimmte Samstage pro Monat beziehen. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, daß an ganzjährigen Fachschulen bis zu fünf Wochen schulfrei sind, wenn die Mithilfe der Schüler in den landwirtschaftlichen Betrieben erforderlich ist. Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden darf dadurch nicht verringert werden.

(6) Aus Anlässen des schulischen oder sonstigen öffentlichen Lebens sowie zur Ermöglichung von Fortbildungsveranstaltungen für die in der Land- und Forstwirtschaft Berufstätigen können in jedem Unterrichtsjahr der Schulleiter einen Tag und die Landesregierung bis zu vier Tagen durch Verordnung schulfrei erklären.

(7) Bei Unbenützbarkeit des Schulgebäudes, in Katastrophenfällen oder aus sonstigen zwingenden oder im öffentlichen Interesse gelegenen Gründen ist die unumgänglich notwendige Zeit von der Landesregierung durch Verordnung schulfrei zu erklären. Wenn die Zahl der auf diese Weise schulfrei erklärten Tage mehr als drei beträgt, hat die Landesregierung zu bestimmen, daß die entfallenen Schultage durch Verringerung der im Sinne der Abs. 3 bis 6 schulfrei erklärten Tage oder durch Verkürzung der Hauptferien einzubringen sind. Die ersten drei schulfrei erklärten Tage können in diese Einbringung einbezogen werden. Die im Abs. 3 lit. a genannten Tage, der 1. und 6. Jänner, die letzten zwei Tage der Karwoche, der Ostermontag, der Pfingstmontag, der 24. bis 26. und der 31. Dezember müssen jedoch schulfrei bleiben. Die Hauptferien dürfen zu diesem Zweck um nicht mehr als zwei Wochen verkürzt werden. Ist die Zahl der schulfrei erklärten Tage (erster Satz) drei oder weniger, kann die Landesregierung eine derartige Anordnung treffen.

§ 27

Unterrichtsstunden

(1) Die im Lehrplan vorgesehene Zahl der Unterrichtsstunden ist vom Schulleiter möglichst gleichmäßig auf die einzelnen Schultage aufzuteilen.

(2) Der Unterricht darf nicht vor sieben Uhr beginnen und am Vormittag höchstens fünf Unterrichtsstunden, wenn mindestens drei Stunden davon auf praktischen Unterricht entfallen, höchstens sechs Unterrichtsstunden dauern. Der Nachmittagsunterricht darf frühestens eine Stunde nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes beginnen und nicht länger als bis 19 Uhr dauern. An Berufs- und Fachschulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, dürfen jedoch Freigegenstände auch nach 19 Uhr unterrichtet werden. Am Samstag darf der Unterricht höchstens sechs Unterrichtsstunden, längstens aber bis 14 Uhr dauern.

(3) An Schulen, denen zur Durchführung des praktischen Unterrichtes ein Lehr- und Versuchsbetrieb angeschlossen ist, darf der praktische Unterricht frühestens um sechs Uhr beginnen.

(4) Eine Unterrichtsstunde hat 50 Minuten zu dauern. Wenn es jedoch aus zwingenden Gründen erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung für einzelne Schulen die Dauer aller oder einzelner Unterrichtsstunden mit 45 Minuten festlegen.

(5) Zwischen den einzelnen Unterrichtsstunden sind vom Schulleiter ausreichende Pausen in der Dauer von mindestens fünf und höchstens 20 Minuten vorzusehen. Wenn es die Art des Unterrichtsgegenstandes oder die Stundenplangestaltung erfordert, können zwei Unterrichtsstunden ohne Pause aufeinanderfolgen. Die anschließende Pause hat mindestens zehn Minuten zu dauern.

(6) Die Stunden des praktischen Unterrichtes können in dem Ausmaß, das nach der Art des Unterrichtsgegenstandes notwendig ist, und ohne Verlängerung der anschließenden Pause aufeinander folgen. In diesem Fall sind den Schülern jedoch Ruhepausen im Ausmaß der sonst auf die Pausen entfaltenden Zeit entsprechend dem Arbeitsablauf einzeln oder in Gruppen zu gewähren.

II. Hauptstück

Errichtung und Führung von privatenBerufs- und Fachschulen sowie Schülerheimen

1. Abschnitt

Allgemeine Voraussetzungen

§ 28

Schulerhalter

(1) Zur Errichtung und Führung von privaten Berufs- und Fachschulen — im folgenden Privatschulen genannt — ist berechtigt:

(2) Der Schulerhalter hat die finanzielle und personelle Vorsorge für die Führung der Privatschule zu treffen. Weiters muß der Schulerhalter die erforderlichen Schulgebäude und sonstigen Schulliegenschaften bereitstellen. Die Vorschriften des § 7 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß.

§ 29

Leiter und Lehrer

(1) Der Schulerhalter hat für die pädagogische und verwaltungsmäßige Leitung der Privatschule einen Leiter zu bestellen, der

(2) Schulerhalter, welche die im Abs. 1 fit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen, können eine Privatschule auch selbst leiten.

(3) Der Schulerhalter darf an der Privatschule nur solche Lehrer verwenden, welche die im Abs. 1 lit. a und b genannten Voraussetzungen erfüllen.

(4) Der Schulerhalter hat sich der Einflußnahme auf die nach diesem Gesetz dem Leiter einer Privatschule und den Lehrern zukommenden Aufgaben zu enthalten.

(5) Der Schulerhalter hat der Landesregierung

(6) Die Landesregierung hat die Verwendung eines Leiters oder eines Lehrers zu untersagen, wenn diese eine der im Abs. 1 bzw. 3 genannten Voraussetzungen nicht erfüllen.

§ 30

Anzeige und Untersagung der Führung

(1) Die Führung einer Privatschule ist der Landesregierung mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung anzuzeigen. Gleichzeitig ist die Erfüllung der Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nachzuweisen.

(2) Die Landesregierung hat die Führung der Privatschule binnen zwei Monaten ab dem Einlangen der Anzeige zu untersagen, wenn die Voraussetzungen nach den §§ 28 und 29 nicht erfüllt sind. Wird die Führung der Privatschule innerhalb dieser Frist nicht untersagt, so kann sie eröffnet werden.

(3) Wird eine Privatschule ohne Anzeige nach Abs. 1 eröffnet, hat die Landesregierung nach erfolgloser Aufforderung, die Anzeige nachzuholen, die Weiterführung zu untersagen.

(4) Wird nach der Eröffnung einer Privatschule eine der in den §§ 28 und 29 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat die Landesregierung dem Schulerhalter die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Landesregierung die Weiterführung der Privatschule zu untersagen. Wenn jedoch für die Gesundheit oder die Sittlichkeit der Schüler Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung die Weiterführung sofort zu untersagen.

(5) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Organisation sowie die Stillegung und die Auflassung einer Privatschule der Landesregierung anzuzeigen.

§ 31

Erlöschen des Rechtes zur Schulführung

(1) Das Recht zur Führung einer Privatschule erlischt

(2) Im Falle des Todes des Schulerhalters können die Verlassenschaft bzw. die Erben die Privatschule bis zum des laufenden Schuljahres weiterführen, wobei sie die Rechte und Pflichten des Schulerhalters zu übernehmen haben. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.

§ 32

Bezeichnung der Privatschulen

(1) Gleichzeitig mit der Anzeige über die beabsichtigte Führung einer Privatschule hat der Schulerhalter die Bezeichnung der Schule mitzuteilen.

(2) Wenn die gewählte Bezeichnung den Schulerhalter nicht erkennen läßt oder geeignet ist, eine Verwechslung mit einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Berufs- und Fachschule herbeizuführen, hat die Landesregierung dem Schulerhalter die Änderung der Bezeichnung aufzutragen.

(3) Der Schulerhalter hat jede Änderung der Bezeichnung der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen. Die Bestimmungen des Abs. 2 gelten sinngemäß.

§ 33

Private Schülerheime

(1) Die Errichtung, die Führung, die Stillegung und die Auflassung eines privaten Schülerheimes sind der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Weist ein privates Schülerheim Mängel auf, durch welche die Gesundheit, die Sittlichkeit oder die staatsbürgerliche Gesinnung der Schüler gefährdet wird, hat die Landesregierung dem Erhalter des Schülerheimes die Beseitigung dieser Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Landesregierung die Weiterführung des Schülerheimes bis zur Beseitigung dieser Mängel zu untersagen.

2. Abschnitt

Öffentlichkeitsrecht

§ 34

Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Die Landesregierung hat einer Privatschule auf Antrag das Öffentlichkeitsrecht zu verleihen, wenn die Privatschule Gewähr für die Erreichung desselben Bildungszieles wie die entsprechenden öffentlichen Schulen bietet.

(2) Vor dem lehrplanmäßig vollen Ausbau darf einer Privatschule das öffentlichkeitsrecht nur für die bestehenden Klassen (Schulstufen) und jeweils nur für ein Schuljahr verliehen werden.

§ 35

Rechtswirkungen des Öffentlichkeitsrechtes

Mit der Verleihung des Öffentlichkeitsrechtes sind folgende Rechtswirkungen verbunden:

§ 36

Entzug und Erlöschen des Öffentlichkeitsrechtes

(1) Wenn die Voraussetzung nach § 34 Abs. 1 nicht mehr erfüllt wird, hat die Landesregierung dem Schulerhalter die Beseitigung der Mängel innerhalb einer angemessenen Frist aufzutragen. Werden die Mängel innerhalb dieser Frist nicht beseitigt, hat die Landesregierung das Öffentlichkeitsrecht zu entziehen.

(2) Mit dem Erlöschen des Rechtes zur Führung oder mit der Untersagung der Führung einer Privatschule erlischt das der Schule verliehene Öffentlichkeitsrecht. In diesem Fall sind die an der Privatschule geführten Amtsschriften und Verzeichnisse, soweit sie die Zeit betreffen, in der die Privatschule das Öffentlichkeitsrecht besaß, der Landesregierung zur Aufbewahrung zu übergeben.

V. Hauptstück

Berufsschulpflicht

§ 37

Personenkreis

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule während der Lehrzeit zu besuchen, sofern sie diese Schulpflicht nicht bereits vor dem Beginn der Lehrzeit erfüllt haben.

(2) Zum Besuch der Berufsschule sind neben den Berufsschulpflichtigen nach Abs. 1 alle in der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete tätigen Jugendlichen verpflichtet, wenn sie keine andere Schule besuchen oder nicht in einer anderen Berufsausbildung stehen. Eine Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft liegt dann vor, wenn der Jugendliche den Hauptteil seiner Arbeitskraft der Land- und Forstwirtschaft einschließlich ihrer Sondergebiete zur Verfügung stellt. Die Berufsschulpflicht beginnt für diese Jugendlichen unmittelbar nach Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht und endet mit der Vollendung des 18. Lebensjahres.

§ 38

Erfüllung

(1) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlinge haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die dem Lehrverhältnis entspricht. Berufsschulpflichtige, die in keinem Lehrverhältnis stehen, haben die Berufsschule jener Fachrichtung zu besuchen, die ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft entspricht.

(2) Besteht im Lande keine Berufsschule jener Fachrichtung, die dem Lehrverhältnis bzw. der Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft entspricht, hat der Berufsschulpflichtige

(3) Die Berufsschulpflicht kann auch erfüllt werden:

(4) Die in einer Berufs- oder Fachschule in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 für die Erfüllung der Berufsschulpflicht anzurechnen.

§ 39

Befreiung von der Schulpflicht

(1) Die Landesregierung hat von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen körperlich oder geistig behinderte Jugendliche, denen der Schulbesuch nicht zumutbar ist, von der Berufsschulpflicht ganz oder teilweise zu befreien.

(2) Die Landesregierung kann von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen Berufsschulpflichtige aus gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen oder sonstigen wichtigen Gründen ganz oder teilweise von der Berufsschulpflicht befreien.

(3) Die Befreiung von der Berufsschulpflicht ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Befreiung nicht mehr gegeben sind.

§ 40

Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht von

Minderjährigen

(1) Die Erziehungsberechtigten haben für die Erfüllung der Berufsschulpflicht, insbesondere für den regelmäßigen Schulbesuch und die Einhaltung der Schulordnung durch den minderjährigen Berufsschulpflichtigen zu sorgen. Sofern der minderjährige Berufsschulpflichtige im Haushalt des Arbeitgebers (Lehrherrn) wohnt, tritt der Arbeitgeber (Lehrherr) hinsichtlich der im ersten Satz genannten Pflichten an die Stelle der Erziehungsberechtigten.

(2) Minderjährige Berufsschulpflichtige treten hinsichtlich der Pflichten nach Abs. 1 neben die Erziehungsberechtigten (Arbeitgeber, Lehrherrn).

(3) Die Erziehungsberechtigten haben nach Maßgabe ihrer Leistungsfähigkeit den Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten, sofern diese nicht beigestellt werden.

§ 41

Verzeichnis der Schulpflichtigen

(1) In jeder Gemeinde hat der Bürgermeister ein Verzeichnis der Schulpflichtigen anzulegen und zu führen. In diesem Verzeichnis sind alle Schulpflichtigen (§ 37) zu erfassen, die in der Gemeinde ihren ordentlichen Wohnsitz haben. Eine Ausfertigung dieses Verzeichnisses hat der Bürgermeister jährlich bis längstens 1. August der Landesregierung vorzulegen.

(2) Die Erziehungsberechtigten und die Arbeitgeber (Lehrherrn) sind verpflichtet, die Schulpflichtigen der Gemeinde zu melden und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Vorarlberger Gebietskrankenkasse für Arbeiter und Angestellte, die Landesstelle Vorarlberg der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, die Landwirtschaftskammer für Vorarlberg und die Schulleiter sind verpflichtet, die zur Erfassung der Berufsschulpflichtigen erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Landesregierung hat im Zweifelsfall von Amts wegen oder auf Antrag des für die Erfüllung der Berufsschulpflicht Verantwortlichen das Bestehen der Schulpflicht festzustellen.

(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erfassung der Berufsschulpflichtigen sowie über die Einrichtung und Führung des Verzeichnisses der Berufsschulpflichtigen erlassen.

VI. Hauptstück

Unterricht und Erziehung in öffentlichen undmit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattetenBerufs- und Fachschulen

1. Abschnitt

Aufnahme

§ 42

Aufnahme im die Berufsschule

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Berufsschule sind

(2) Soferne eine entsprechende Vereinbarung des Landes gemäß Art. 15a B-VG. mit einem anderen Land besteht, können auch Personen aufgenommen werden, die nach den schulrechtlichen Vorschriften dieses Landes der Berufsschulpflicht unterliegen.

§ 43

Aufnahme in die Fachschule

(1) Voraussetzungen für die Aufnahme in die Fachschule sind

(2) Die Bestimmung des Abs. 1 lit. b gilt nicht, wenn durch den Besuch der Fachschule die Berufsschulpflicht oder das neunte Schuljahr der allgemeinen Schulpflicht erfüllt werden kann.

(3) Der Aufnahmewerber hat die geistige Eignung nachzuweisen

(4) Sofern die geistige Eignung für Fachschulen im Sinne des § 23 Abs. 3 zweiter Satz und des § 23 Abs. 5 nicht durch einen Schulerfolg im Sinne des Abs. 3 lit. b nachgewiesen wird, ist die Aufnahme in die Fachschule von der erfolgreichen Ablegung einer Aufnahmeprüfung abhängig. Durch die Aufnahmeprüfung ist festzustellen, ob der Bewerber über das Wissen und Können verfügt, das einen erfolgreichen Fachschulbesuch erwarten läßt. Die Landesregierung hat die Prüfungsgegenstände und die Art der Durchführung der Aufnahmeprüfung durch Verordnung festzulegen.

(5) Der Aufnahmewerber hat die körperliche Eignung durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen ist.

§ 44

Aufnahmeverfahren

(1) Für die Anmeldung zur Aufnahme in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat die Landesregierung durch Verordnung eine Frist festzusetzen.

(2) Über die Aufnahme der angemeldeten Aufnahmewerber in öffentliche Berufs- und Fachschulen hat der Schulleiter zu entscheiden.

(3) Können wegen Platzmangels nicht alle Aufnahmewerber, welche die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, in eine öffentliche Fachschule aufgenommen werden, so sind sie nach den sozialen und wirtschaftlichen Erfordernissen zu reihen und unter Berücksichtigung ihres Lernerfolges in den bisher zurückgelegten Schulstufen oder des Ergebnisses einer allfälligen Aufnahmeprüfung aufzunehmen.

(4) Wird in eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule ein Aufnahmewerber aufgenommen, der die Aufnahmevoraussetzungen nicht erfüllt, so ist der Aufnahmevertrag rechtsunwirksam.

(5) Die Aufnahme während des Unterrichtsjahres bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn wichtige Gründe in der Person des Aufnahmewerbers oder dessen Erziehungsberechtigten vorliegen.

§ 45

Aufnahme in ein öffentliches Schülerheim

(1) Mit der Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche Fachschule ist dessen Aufnahme in das der Schule zugehörige Schülerheim verbunden. Der Schulleiter kann unter Bedachtnahme auf die im Schülerheim vorhandenen Heimplätze einem Schüler den Schulbesuch ohne gleichzeitigen Heimaufenthalt bewilligen, wenn eine Beeinträchtigung des Schulerfolges nicht zu erwarten ist.

(2) Ein Berufsschüler ist auf Antrag nach Maßgabe der vorhandenen Heimplätze in das der Schule zugehörige Schülerheim aufzunehmen, wenn ihm der Schulweg nicht zumutbar ist. Der Schüler hat die körperliche Eignung für den Heimaufenthalt durch die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses nachzuweisen, das nicht älter als vier Wochen ist.

2. Abschnitt

Unterrichtsordnung

§ 46

Klassenbildung und Lehrfächerverteilung

(1) Die Schüler der Berufs- bzw. Fachschulen sind vom Schubeiter in Klassen aufzuteilen. Nach Möglichkeit sind die Schüler derselben Fachrichtung und mit gleicher Vorbildung in einer Klasse zusammenzufassen. In den lehrgangsmäßigen Schulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei auf eine gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge sowie auf soziale und betriebliche Verhältnisse Bedacht zu nehmen ist.

(2) Der Schulleiter hat den einzelnen Lehrern für jedes Unterrichtsjahr, an lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen für jeden Lehrgang, die lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände in den einzelnen Klassen unter Bedachtnahme auf pädagogische und didaktische Grundsätze, auf die Vorschriften über die Lehrverpflichtung, auf die Lehrbefähigung sowie unter Berücksichtigung hiemit vereinbarer Wünsche der Lehrer nach Beratung in der Schulkonferenz zuzuweisen (Lehrfächerverteilung).

(3) Die Lehrfächerverteilung ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

§ 47

Stundenplan

(1) Der Schulleiter hat rechtzeitig für jede Klasse einen Plan über die Verteilung der lehrplanmäßig vorgeschriebenen Unterrichtsgegenstände auf die einzelnen Unterrichtsstunden (Stundenplan) zu erstellen und in geeigneter Weise kundzumachen. Der Stundenplan ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen.

(2) Wenn ein Lehrer an der Erfüllung des Stundenplanes gehindert ist, hat der Schulleiter dafür zu sorgen, daß die betreffenden Unterrichtsstunden von einem anderen Lehrer gehalten werden. Nach Möglichkeit sind diese Unterrichtsstunden für die im Stundenplan vorgesehenen Unterrichtsgegenstände zu verwenden. Wenn der Schulleiter den Entfall von Unterrichtsstunden anordnen muß, hat er für die Beaufsichtigung der Schüler bis zum stundenplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsende zu sorgen.

(3) Der Schulleiter kann aus didaktischen oder anderen wichtigen Gründen fallweise den Tausch von Unterrichtsstunden bewilligen. Die Schüler sind von einem Stundentausch rechtzeitig in Kenntnis zu setzen.

§ 48

Schulveranstaltungen

(1) Schulveranstaltungen haben der Ergänzung des lehrplanmäßigen Unterrichtes durch unmittelbaren und anschaulichen Kontakt zum wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Leben, durch Förderung der musischen Anlagen der Schüler und durch deren körperliche Ertüchtigung zu dienen.

(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu bestimmen, welche Schulveranstaltungen in den einzelnen Schulstufen der Berufs- bzw. Fachschulen durchzuführen sind oder mit Bewilligung der Landesregierung durchgeführt werden können. Das Ausmaß der Schulveranstaltungen ist dabei so festzusetzen, daß die Einschränkung der Unterrichtszeit für die lehrplanmäßig vorgesehenen Unterrichtsgegenstände nicht die Erfüllung des Lehrplanes beeinträchtigt. Die durch die Schulveranstaltungen erwachsenden Kosten müssen dem Grundsatz der Sparsamkeit und Angemessenheit entsprechen. Zur Deckung der Kosten darf ein Beitrag eingehoben werden. Der Beitrag ist von der Landesregierung tarifmäßig festzusetzen. Die Bestimmungen des § 14 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß.

(3) Die Schüler sind unbeschadet der Bestimmungen des § 63 zur Teilnahme an den Schulveranstaltungen verpflichtet. Auf Antrag kann ein Schüler aus gesundheitlichen oder anderen wichtigen in seiner Person gelegenen Gründen vom Schulleiter von der Verpflichtung zur Teilnahme an einer Schulveranstaltung befreit werden. Schüler, die an einer Schulveranstaltung nicht teilnehmen, sind vom Schulleiter einer anderen Klasse zu einem Ersatzunterricht zuzuweisen.

§ 49

Unterrichtsmittel

(1) Unterrichtsmittel sind Hilfsmittel, die der Bewältigung der Unterrichtsaufgabe und der Sicherung des Unterrichtsertrages dienen.

(2) Unterrichtsmittel müssen nach Inhalt und Form den Lehrplänen der Berufs- bzw. Fachschulen entsprechen und nach Material, Darstellung und sonstiger Ausstattung zweckmäßig und für die Schüler der betreffenden Schulart und Schulstufe geeignet sein.

(3) Der Lehrer darf im Unterricht nur solche Unterrichtsmittel einsetzen, die den Voraussetzungen nach Abs. 2 entsprechen. Der Lehrer darf ein Unterrichtsmittel nicht einsetzen, wenn die Landesregierung festgestellt hat, daß es für den Unterrichtsgebrauch nicht geeignet ist.

§ 50

Eignungserklärung

(1) Auf Antrag des Urhebers, Herausgebers, Verlegers oder Herstellers hat die Landesregierung festzustellen, ob ein Unterrichtsmittel für den Unterrichtsgebrauch geeignet oder nicht geeignet ist. Ein Unterrichtsmittel ist für den Unterrichtsgebrauch geeignet, wenn es den Voraussetzungen nach § 49 Abs. 2 entspricht. Die Eignungserklärung darf sich nicht auf Lesestoffe (Originaltexte der Literatur) oder auf Arbeitsmittel (Behelfe zum Schreiben, Zeichnen, Messen, Rechnen und für den praktischen Unterricht sowie Fachskizzen) beziehen. Die Landesregierung kann ein Verfahren zur Eignungserklärung eines Unterrichtsmittels auch von Amts wegen einleiten.

(2) Die Landesregierung kann durch Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG. mit anderen Ländern eine gemeinsame Kommission zur Begutachtung von Unterrichtsmitteln sowie zur Erstattung von allgemeinen Vorschlägen für den Aufbau und die Gestaltung von Unterrichtsmitteln einrichten.

3. Abschnitt

Unterrichts- und Erziehungsarbeit,Schülerbeurteilung

§ 51

Unterrichts- und Erziehungsarbeit

(1) Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit an der Erfüllung der Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) mitzuwirken.

(2) Der Lehrer hat entsprechend den Bestimmungen des Lehrplanes und unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler den Lehrstoff der Unterrichtsgegenstände dem Stand der Wissenschaft entsprechend zu vermitteln und eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben. Er hat den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten und jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seinen Anlagen entsprechenden besten Leistungen zu führen. Der Ertrag des Unterrichtes ist als Grundlage weiterer Bildung durch geeignete Methoden und zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.

(3) Zur Ergänzung der Unterrichtsarbeit können den Schülern Hausübungen aufgetragen werden. Hausübungen sind im Unterricht so vorzubereiten, daß sie von den Schülern grundsätzlich ohne Hilfe anderer durchgeführt werden können. Bei der Bestimmung des Ausmaßes der Hausübungen ist auf die Belastbarkeit der Schüler, insbesondere auf die Zahl der Unterrichtsstunden an den betreffenden Schultagen, die in den sonstigen Unterrichtsgegenständen gestellten Hausübungen und anfällige Schulveranstaltungen Bedacht zu nehmen.

§ 52

Leistungsbeurteilung

(1) Der Lehrer hat die Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen auf Grund ständiger Beobachtung der Mitwirkung im Unterricht sowie auf Grund mündlicher, schriftlicher und praktischer Leistungsfeststellungen zu beurteilen. Die Leistungsfeststellungen müssen in die Unterrichtsarbeit eingeordnet sein.

(2) Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

(3) Für die Beurteilung der Leistungen der Schüler sind folgende Noten zu verwenden: Sehr gut (1), Gut (2), Befriedigend (3), Genügend (4)r Nicht genügend (5).

(4) Durch die Noten sind die Selbständigkeit der Arbeit, die Erfassung und die Anwendung des Lehrstoffes, die Durchführung der Aufgaben und die Eigenständigkeit der Schüler zu beurteilen.

(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Aufbau und die Durchführung von Leistungsfeststellungen und über die Beurteilung der Leistungen der Schüler erlassen.

§ 53

Beurteilung des Verhaltens

(1) Für die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule sind folgende Noten zu verwenden: Sehr zufriedenstellend, Zufriedenstellend, Wenig zufriedenstellend, Nicht zufriedenstellend.

(2) Durch die Noten ist zu beurteilen, inwieweit das persönliche Verhalten des Schülers den Forderungen einer geordneten Zusammenarbeit in der Schulgemeinschaft, insbesondere den Forderungen der Schul-, Haus- und Heimordnung, entspricht. Bei der Beurteilung sind die Anlagen des Schülers, sein Alter und sein Bemühen um ein ordnungsgemäßes Verhalten zu berücksichtigen.

(3) Die Beurteilung des Verhaltens ist auf Antrag des Klassenvorstandes in der Schulkonferenz zu beschließen.

§ 54

Information der Erziehungsberechtigten

(Lehrherrn)

(1) In ganzjährigen Fachschulen ist am Ende des ersten Semesters für jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Die Schulnachricht hat die Noten des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sowie die Note für sein Verhalten in der Schule zu enthalten.

(2) Die Lehrer haben den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) auf deren Verlangen zu Einzelaussprachen über die Leistungen und das Verhalten des Schülers zur Verfügung zu stehen. Zu diesem Zwecke können vom Schulleiter auch Sprechtage festgesetzt werden. (3) Wenn die Leistungen eines Schülers in besonderer Weise nachlassen oder wenn ein Schüler auf Grund seiner bisherigen Leistungen im Jahreszeugnis voraussichtlich mit ..Nicht genügend" zu beurteilen sein wird, hat der Klassenvorstand oder der Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Verbindung aufzunehmen. Das Unterbleiben einer entsprechenden Mitteilung begründet keinen Anspruch auf positive Endbeurteilung des Schülers.

§ 55

Leistungsbeurteilung für eine Schulstufe

(1) Der Leistungsbeurteilung in einem Unterrichtsgegenstand für eine ganze Schulstufe hat der Lehrer alle in dem betreffenden Unterrichtsjahr erbrachten Leistungen des Schülers zugrunde zu legen. Dem zuletzt erreichten Leistungsstand ist das größere Gewicht zuzumessen.

(2) Wer sich infolge eines längeren Fernbleibens des Schülers vom Unterricht eine Beurteilung für die ganze Schulstufe nicht treffen läßt, hat der Lehrer eine Prüfung durchzuführen, von welcher der Schüler zwei Wochen vorher zu verständigen ist (Feststellungsprüfung).

(3) Wenn ein Schüler ohne eigenes Verschulden so viel vom Unterricht versäumt hat, daß die erfolgreiche Ablegung einer Feststellungsprüfung nicht zu erwarten ist, ist sie ihm vom Schulleiter auf mindestens acht Wochen zu stunden (Nachtragsprüfung).

(4) Über den Verlauf einer Feststellungsprüfung und einer Nachtragsprüfung hat der Lehrer eine schriftliche Aufzeichnung zu führen.

(5) Frühestens in der vorletzten Woche vor dem Ende der Schultage eines Unterrichtsjahres hat eine Schulkonferenz (§ 71) zur Beratung über die Leistungsbeurteilung der Schüler stattzufinden. Dabei hat die Schuhkonferenz zu entscheiden, ob die einzelnen Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt sind bzw. die letzte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen haben. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Schulstufe ist dem Schüler binnen drei Tagen unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

(6) An lehrgangsmäßigen Berufs- und Fachschulen hat die im Abs. 5 vorgesehene Schulkonferenz in der zweiten Hälfte der letzten Lehrgangswoche stattzufinden.

§ 56

Zeugnisse und Schulbesuchsbestätigung

(1) Am Ende eines jeden Unterrichtsjahres (Lehrganges) ist dem Schüler ein Jahreszeugnis über die betreffende Schulstufe auszustellen.

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

(3) Nach Ablegung einer Wiederholungsprüfung ist das ursprünglich ausgestellte Jahreszeugnis einzuziehen und unter Berücksichtigung der auf Grund der Wiederholungsprüfung gewonnenen Beurteilung ein neues Jahreszeugnis auszustellen.

(4) Nach erfolgreichem Abschluß der letzten Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule ist neben dem Jahreszeugnis oder im Zusammenhang mit diesem ein Abschlußzeugnis auszustellen. Das Abschlußzeugnis einer Fachschule hat den Bildungsgang des Schülers wiederzugeben und kann die mit dem erfolgreichen Abschluß verbundenen Berechtigungen anführen.

(5) Wenn ein Schüler aus einer Berufs- bzw. Fachschule zu einem Zeitpunkt ausscheidet, in dem über das Ergebnis des Schulbesuches ein Jahreszeugnis noch nicht ausgestellt werden kann, ist ihm auf Antrag eine Schulbesuchsbestätigung auszustellen. Die Schulbesuchsbestätigung hat die Angaben nach Abs. 2 lit. a bis c und i sowie nach Möglichkeit die Beurteilung der bis zu diesem Zeitpunkt vom Schüler erbrachten Leistungen zu enthalten.

§ 57

Wiederholungsprüfung

(1) Wenn das Jahreszeugnis eines Schülers in einem oder zwei Pflichtgegenständen die Note "Nicht genügend" enthält, darf der Schüler am Beginn des folgenden Schuljahres eine Wiederholungsprüfung ablegen.

(2) Die Wiederholungsprüfung hat sich auf den gesamten Lehrstoff des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der jeweiligen Schulstufe zu beziehen.

(3) Die Beurteilung der Leistung des Schülers bei der Wiederholungsprüfung hat durch den Lehrer des betreffenden Unterrichtsgegenstandes in der betreffenden Klasse (Prüfer) gemeinsam mit einem weiteren Lehrer (Beisitzer) zu erfolgen. Die Bestimmung des Beisitzers sowie im Falle der Verhinderung des Prüfers die Bestimmung eines Vertreters des Prüfers obliegen dem Schulleiter. Über den Verlauf der Prüfung ist eine schriftliche Aufzeichnung zu führen. Wenn eine Einigung über die Beurteilung nicht zustande kommt, hat der Schulleiter zu entscheiden.

(4) Die Schulkonferenz hat eine allfällige Entscheidung über die Nichtberechtigung zum Aufsteigen oder den nicht erfolgreichen Abschluß der letzten Schulstufe binnen einer Woche nach Beendigung der Wiederholungsprüfungen zu treffen. Eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung ist binnen drei Tagen dem Schüler unter Angabe der Gründe und Beifügung einer Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Die Bestimmungen des § 78 Abs. 6 gelten sinngemäß.

4. Abschnitt

Aufsteigen,Wiederholen von Schulstufen,Übertritt

§ 58

Aufsteigen

(1) Ein Schüler ist zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in keinem Pflichtgegenstand die Note ,.Nicht genügend" enthält.

(2) Ein Schüler ist ferner zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn das Jahreszeugnis zwar in einem Pflichtgegenstand die Note ..Nicht genügend" enthält, aber

§ 59

Wiederholen von Schulstufen

(1) Wenn ein Schüler eine Schulstufe nicht erfolgreich abgeschlossen hat, darf er die betreffende Schulstufe wiederholen.

(2) Zum Abschluß einer Berufs- bzw. Fachschule darf ein Schüler höchstens um zwei Schuljahre länger benötigen, als der Zahl der Schulstufen entspricht.

§ 60

Übertritt

(1) Ein Schüler darf von einer Berufs- bzw. Fachschule in die gleiche oder in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- bzw. Fachschule mit einer anderen Organisationsform oder Fachrichtung übertreten, wenn er zum Besuch der betreffenden Schulstufe in seiner bisherigen Schule berechtigt ist.

(2) Ein Schüler darf von einer anderen Schule in die nächsthöhere Schulstufe einer Berufs- oder Fachschule übertreten, wenn er die zuletzt besuchte Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat.

(3) Für den Obertritt nach den Abs. 1 und 2 ist weiters die erfolgreiche Ablegung einer Aufnahmeprüfung über jene Unterrichtsgegenstände erforderlich, die in einer der vorhergehenden Schulstufen der angestrebten Berufs- bzw. Fachschule Pflichtgegenstände waren und die der Schüler bisher nicht oder nicht in gleichem Umfang besucht hat.

(4) Die näheren Bestimmungen über den Übertritt nach den Abs. 1 bis 3 hat die Landesregierung durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Aufgaben und den Lehrplan der Berufs- bzw. Fachschule zu erlassen. Die Landesregierung kann Bestimmungen über die Abhaltung eines Lehrganges zur Vorbereitung auf die Aufnahmeprüfung nach Abs. 3 erlassen und bestimmen, daß der Besuch dieses Lehrganges Voraussetzung für die Ablegung der Aufnahmeprüfung ist.

(5) Die in einer Fachschule derselben oder einer verwandten Fachrichtung in einem anderen Land zurückgelegte Schulzeit ist nach Maßgabe des Unterrichtsausmaßes anzurechnen.

5. Abschnitt

Verhalten in der Schule und im Heim

§ 61

Pflichten der Schüler

(1) Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule mitzuhelfen, die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule (§ 2 Abs. 2 und 3) zu erfüllen. Sie haben den Unterricht während der vorgeschriebenen Schulzeit regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die notwendigen Unterrichtsmittel mitzubringen sowie die Schul- und Hausordnungen zu beachten.

(2) Die Schüler, die in ein der Schule zugehöriges Schülerheim aufgenommen sind, haben die Heimordnung zu beachten.

§ 62

Schul-, Haus- und Heimordnung

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen, über Maßnahmen zur Sicherheit der Schüler in der Schule und bei Schulveranstaltungen sowie zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Schulbetriebes unter Bedachtnahme auf das Alter der Schüler und die Aufgaben der Berufs- bzw. Fachschule zu erlassen (Schulordnung).

(2) Soweit es die besonderen Verhältnisse erfordern, hat die Schulkonferenz über die Bestimmungen der Schulordnung hinaus durch Verordnung eine Hausordnung zu erlassen. Vor Erlassung der Hausordnung ist die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

(3) Der Schulleiter hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen über das Verhalten der Schüler im Heim und über die Ordnung des Heimbetriebes zu erlassen (Heimordnung). Hiebei ist ein möglichst enges Zusammenwirken von Lehrern und Erziehern im Lernbereich und im Bereich der Erziehung anzustreben. Vor Erlassung der Heimordnung sind die Erzieher, die Schulkonferenz und die Interessenvertretung der Schüler, bei Fachschulen überdies der Schulgemeinschaftsausschuß zu hören.

§ 63

Fernbleiben vom Unterricht

(1) Das Fernbleiben vom Unterricht ist während der Schulzeit nur im Falle gerechtfertigter Verhinderung des Schülers oder mit einer Erlaubnis gemäß Abs. 5 zulässig.

(2) Die Verwendung eines Schülers zu häuslichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Arbeiten ist nur im Falle einer Krankheit der Eltern, wenn diese der vorübergehenden Hilfe des Schülers unbedingt bedürfen, als gerechtfertigte Verhinderung anzusehen. (3) Der Klassenvorstand ist von jeder Verhinderung des Schülers unverzüglich mündlich oder schriftlich unter Angabe des Grundes zu benachrichtigen. Bei einer Erkrankung, die länger als eine Woche dauert, oder auf Verlangen des Klassenvorstandes ist ein ärztliches Zeugnis vorzulegen.

(4) Bleibt ein Schüler einer Fachschule länger als eine Woche dem Unterricht fern, ohne das Fernbleiben zu rechtfertigen, und trifft trotz schriftlicher Aufforderung hiezu innerhalb einer weiteren Woche keine Mitteilung ein, so gilt der Schüler als von der Fachschule abgemeldet. Die Wiederaufnahme des Schülers ist nur mit Bewilligung der Landesregierung aus rücksichtswürdigen Gründen zulässig.

(5) Aus begründetem Anlaß kann die Erlaubnis zum Fernbleiben vom Unterricht für einzelne Stunden bis zu einem Tag der Klassenvorstand und darüber hinaus der Schulleiter erteilen.

§ 64

Verständigungspflicht

Wenn ein Schüler seine Pflichten in schwerwiegender Weise verletzt, hat sich der Schulleiter mit den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) in Verbindung zu setzen.

§ 65

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung haben die Schulleiter und die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit die im Einzelfall angemessenen Erziehungsmittel, wie insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung, anzuwenden.

(2) Wenn es aus erzieherischen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Ordnung notwendig ist, kann der Schulleiter auf Antrag des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler einen Schüler einer Parallelklasse bzw. einem anderen Lehrgang der gleichen Schulstufe zuweisen.

(3) Wenn mit einer Maßnahme nach Abs. 2 nicht das Auslangen gefunden werden kann, kann die Schulkonferenz einem Schüler einer Fachschule auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler den Ausschluß von der Schule androhen.

(4) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

§ 66

Ausschluß eines Schülers

(1) Ein Schüler ist von einer Fachschule auszuschließen,

(2) Über den Ausschluß von der Fachschule hat die Schulkonferenz auf Antrag des Schulleiters oder des Klassenvorstandes nach Anhören der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Vor der Beschlußfassung ist dem Schüler Gelegenheit zur Rechtfertigung, den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(3) Mit dem Ausschluß von der Fachschule ist der Ausschluß vom Schülerheim verbunden.

(4) Ein Schüler ist von einem Schülerheim auszuschließen,

(5) Über den Ausschluß vom Schülerheim nach Abs. 4 hat der Schulleiter nach Anhören der Erzieher und der Schulkonferenz sowie der Interessenvertretung der Schüler zu entscheiden. Im übrigen gilt Abs. 2 sinngemäß.

(6) Mit dem Ausschluß eines Schülers einer Fachschule vom Schülerheim ist nicht gleichzeitig der Ausschluß von der Fachschule verbunden. Die Schulkonferenz kann jedoch den Schüler von der Fachschule ausschließen, wenn eine wesentliche Beeinträchtigung des Schulerfolges des Schülers durch den Ausschluß vom Schülerheim zu erwarten ist.

6. Abschnitt

Besondere Aufgaben des Lehrers,Schulkonferenz

§ 67

Aufgaben des Lehrers

(1) Der Lehrer hat das Recht und die Pflicht, an der Gestaltung des Schullebens mitzuwirken. Seine Hauptaufgabe ist die Unterrichts- und Erziehungsarbeit. Er hat den Unterricht sorgfältig und in schriftlicher Form vorzubereiten. Der Lehrer hat sich stets beruflich fortzubilden und die Entwicklung der Landwirtschaft im Lande zu beachten.

(2) Der Lehrer hat erforderlichenfalls die Aufgaben eines Klassenvorstandes, des Leiters einer Kursstätte oder eines Wirtschaftsbetriebes zu erfüllen, die Betreuung von Lehrmitteln zu übernehmen, an den Schulkonferenzen teilzunehmen und an der Bildungsberatung der Schüler mitzuwirken.

(3) Der Lehrer hat nach der jeweiligen Diensteinteilung die Schüler in der Schule zu beaufsichtigen. Soweit dies nach dem Alter und der geistigen Reife der Schüler erforderlich ist. Hiebei hat er insbesondere auf die körperliche Sicherheit und die Gesundheit der Schüler zu achten und Gefahren nach Kräften abzuwehren. Die Aufsichtspflicht nach der Diensteinteilung kann sich auch auf die 15 Minuten vor Beginn des Unterrichtes, die Unterrichtspausen mit Ausnahme der zwischen dem Vormittags- und Nachmittagsunterricht liegenden Zeit und die Zeit unmittelbar nach Beendigung des Unterrichtes beim Verlassen der Schule sowie auf alle Schulveranstaltungen innerhalb und außerhalb des Schulgebäudes erstrecken.

(4) An Schulen, denen ein Schülerheim angeschlossen ist, hat der Lehrer bei Bedarf Erzieherdienste zu leisten.

§ 68

Betreuung von Lehrmitteln,Wirtschaftsbetrieben und Kursstätten

(1) Der Schulleiter hat erforderlichenfalls Lehrer mit der Vorsorge für einen den pädagogischen Grundsätzen entsprechenden Einsatz der Lehrmittel und sonstiger schulischer Einrichtungen zu betrauen.

(2) Die Leitung eines Wirtschaftsbetriebes oder einer Kursstätte, die einer Berufs- oder Fachschule angeschlossen sind, obliegt dem Schulleiter. Die Landesregierung kann einen Lehrer mit der Leitung des Wirtschaftsbetriebes oder der Kursstätte betrauen, wenn es aus personellen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Der Leiter des Wirtschaftsbetriebes bzw. der Kursstätte hat für die Betriebsführung, den geordneten Ausbildungsablauf im betreffenden praktischen Unterricht und die Beschaffung der erforderlichen Materialien zu sorgen.

§ 69

Klassenvorstand

(1) Der Schulleiter hat in jedem Schuljahr für jede Klasse einen Lehrer dieser Klasse als Klassenvorstand zu bestellen.

(2) Dem Klassenvorstand obliegen für seine Klasse in Zusammenarbeit mit den anderen Lehrern die gegenseitige Abstimmung der Erziehungsarbeit, die Abstimmung der Unterrichtsarbeit auf die Leistungsfähigkeit der Klasse und die Belastbarkeit der Schüler, die Beratung der Schüler im Bereich des Unterrichtes und der Erziehung, die Pflege der Verbindung zwischen Schule und Erziehungsberechtigten (Lehrherrn), die Wahrnehmung der anfallenden Verwaltungsaufgaben sowie die Führung des Klassenbuches.

§ 70

Schulleiter

(1) Der Schulleiter ist der unmittelbare Vorgesetzte aller an der Schule sowie am zugehörigen Schülerheim tätigen Lehrer, Erzieher und sonstigen Bediensteten. Ihm obliegt die Leitung der Schule und des Schülerheimes sowie die Pflege der Verbindung zwischen der Schule, den Schülern und den Erziehungsberechtigten (Lehrherrn).

(2) Der Schulleiter hat die Lehrer in ihrer Unterrichts- und Erziehungsarbeit zu beraten und sich vom Stand des Unterrichtes und von den Leistungen der Schüler regelmäßig zu überzeugen.

(3) Der Schulleiter hat für die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen sowie der Weisungen der Landesregierung zu sorgen. Er hat für die Beaufsichtigung der Schüler im Sinne des § 67 Abs. 3 eine Diensteinteilung zu treffen. Er hat dem Schulerhalter wahrgenommene Mängel der Schulliegenschaften und ihrer Einrichtungen zu melden, soweit er diese nicht im Rahmen seiner Verantwortlichkeit selbst beheben kann.

§ 71

Schulkonferenz

(1) Die Lehrer einer Berufs- bzw. Fachschule bilden unter dem Vorsitz des Schulleiters die Schulkonferenz.

(2) Der Schulkonferenz obliegen die Beratung gemeinsamer Fragen der Unterrichts- und Erziehungsarbeit sowie die Besorgung der weiteren Aufgaben, die ihr nach diesem Gesetz zukommen.

(3) Die Einberufung der Schulkonferenz dem Schulleiter. Der Schulleiter ist verpflichtet, die Schulkonferenz binnen einer Woche einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der vollbeschäftigten Lehrer der betreffenden Schule verlangt. Der Schulleiter ist weiters verpflichtet, jene Angelegenheiten in der nächsten Sitzung der Schulkonferenz zur Beratung zu bringen, deren Behandlung von mindestens einem Drittel der vollbeschäftigten Lehrer verlangt wird.

(4) Die Schulkonferenz ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Zur Abstimmung über die Angelegenheiten nach den §§ 53 Abs. 3, 55 Abs. 5, 57 Abs. 4 und 58 Abs. 2 lit. b sind neben dem Schulleiter nur die Lehrer berechtigt, die in der betreffenden Klasse unterrichten. Die Beschlußfähigkeit für diese Angelegenheiten ist nur gegeben, wenn mindestens zwei Drittel der Lehrer, die in der betreffenden Klasse unterrichten, anwesend sind.

(5) Die Mitglieder der Schulkonferenz sind im Falle ihrer Befangenheit (§ 7 AVG. 1950) von der Beratung und Beschlußfassung ausgeschlossen.

(6) Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Im Fall mündlicher Abstimmung entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltung gilt außer im Falle der Befangenheit als Ablehnung.

(7) Zur Beratung der Angelegenheiten, hinsichtlich derer den Schülern nach diesem Gesetz das Recht auf Anhörung zusteht, ist auch die Interessenvertretung der Schüler einzuladen.

(8) Werden bei einer Sitzung der Schulkonferenz Fragen der Schulgesundheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.

(9) Über den Verlauf der Sitzungen der Schulkonferenz sind schriftliche Aufzeichnungen zu führen.

7. Abschnitt

Mitwirkung der Schüler

§ 72

Interessenvertretung und Mitgestaltung

(1) Die Schüler einer Schule haben das Recht, ihre Interessen zu vertreten und das Schulleben mitzugestalten. Sie haben sich dabei von der Aufgabe der Schule (§ 2 Abs. 2 und 3) leiten zu lassen.

(2) Im Rahmen der Vertretung ihrer Interessen stehen den Schülern das Recht auf Information und auf Anhörung in den im Gesetz vorgesehenen Fällen zu.

(3) Im Rahmen der Mitgestaltung haben die Schüler gemeinsam jene Aufgaben wahrzunehmen, die über die Mitarbeit des einzelnen Schülers hinausreichen. Als solle kommen Vorhaben in Betracht, die der staatsbürgerlichen und kulturellen Bildung der Schüler dienen, ihr soziales Verhalten fördern und Möglichkeiten für eine sinnvolle Betätigung in der Freizeit schaffen.

§ 73

Schülervertreter

(1) Zur Vertretung der Interessen und zur Mitgestaltung des Schullebens sind Schülervertreter zu bestellen. Sie sind von den Schülern in gleicher, unmittelbarer, geheimer und persönlicher Wahl zu wählen.

(2) Schülervertreter im Sinne des Abs. 1 sind:

(3) Bei einklassigen Schulen ist der Klassensprecher zugleich Schulsprecher.

(4) Die Wahl des Klassensprechers hat unter der Leitung des Klassenvorstandes jährlich innerhalb des ersten Monats nach Unterrichtsbeginn stattzufinden. Die Wahl des Schulsprechers hat unter der Leitung des Schulleiters oder eines von ihm beauftragten Lehrers innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl stattzufinden. Zugleich ist jeweils ein Stellvertreter zu wählen.

(5) Gewählt ist, wer die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht keiner der Vorgeschlagenen die unbedingte Mehrheit, so hat zwischen jenen beiden Kandidaten, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, eine Stichwahl stattzufinden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) Bei Ausscheiden eines Schülervertreters aus seiner Funktion ist unverzüglich eine Nachwahl durchzuführen. Die Funktion des neu gewählten Schülervertreters dauert bis zur nächsten gemäß Abs. 4 durchzuführenden Wahl.

(7) Die Einberufung der Schülervertreter obliegt dem Schulsprecher, der auch den Vorsitz zu führen hat. Die Schülervertreter sind beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich.

8. Abschnitt

Schule und Erziehungsberechtigte,Schulgemeinschaft

§ 74

Pflichten der Erziehungsberechtigten

(1) Die Erziehungsberechtigten haben die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule zu unterstützen. Sie haben die Schüler mit den erforderlichen Unterrichtsmitteln auszustatten und auf die gewissenhafte Erfüllung der Pflichten des Schülers, die sich aus dem Schulbesuch ergeben, hinzuwirken. Die Erziehungsberechtigten sollen zur Förderung der Schulgemeinschaft beitragen.

(2) Die Erziehungsberechtigten haben die Dokumente vorzulegen und die Auskünfte zu geben, die für die Führung der Amtsschriften der Schule erforderlich sind. Erhebliche Änderungen dieser Angaben sind unverzüglich der Schule mitzuteilen.

§ 75

Elternvereine

Der Schulleiter hat die Bildung und die Tätigkeit eines Elternvereines zu fördern, der satzungsgemäß allen Erziehungsberechtigten von Schülern der betreffenden Schule zugänglich ist. Der Elternverein kann dem Schulleiter Vorschläge, Wünsche und Beschwerden mitteilen. Der Schulleiter hat das Vorbringen des Elternvereines zu prüfen und mit den Organen des Elternvereines zu besprechen.

§ 76

Schulgemeinschaftsausschuß

(1) Zur Förderung der Gemeinschaft zwischen Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten ist an jeder Fachschule ein Schulgemeinschaftsausschuß zu bilden.

(2) Dem Schulgemeinschaftsausschuß obliegt die Beratung insbesondere über

(3) Dem Schulgemeinschaftsausschuß gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme der Schulleiter als Vorsitzender, je zwei Vertreter der Lehrer und der Schüler der Fachschule sowie zwei Erziehungsberechtigte von Schülern dieser Schule an.

(4) Die Vertreter der Lehrer sind von der Schulkonferenz aus dem Kreis der Lehrer, die an der betreffenden Fachschule vollbeschäftigt sind, zu bestellen.

(5) Die Vertreter der Erziehungsberechtigten sind von den Erziehungsberechtigten der Schüler der betreffenden Fachschule aus ihrem Kreis zu bestellen. Die Bestellung erfolgt durch gleiche, unmittelbare und geheime Wahl innerhalb der ersten zwei Monate eines jeden Schuljahres für die Zeit bis zur nächsten Wahl. Die Bestimmungen des § 73 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäß. Besteht an der Schule ein Elternverein, sind die Vertreter der Erziehungsberechtigten von diesem zu entsenden.

(6) Die Vertreter der Schüler sind der Schulsprecher und sein Stellvertreter.

(7) Der Schulsprecher einer Berufsschule, die im organisatorischen Zusammenhang mit einer Fachschule geführt wird, ist berechtigt, an den Sitzungen des Schulgemeinschaftsausschusses mit beratender Stimme teilzunehmen.

(8) Der an einer Fachschule bestehende Absolventenverein ist berechtigt, in den Schulgemeinschaftsausschuß zwei Mitglieder mit beratender Stimme zu entsenden.

(9) Werden bei einer Sitzung des Schulgemeinschaftsausschusses Fragen der Schulgesunheitspflege behandelt, so ist der Schularzt zur Teilnahme an dieser Sitzung mit beratender Stimme einzuladen.

(10) Die Einberufung des Schulgemeinschaftsausschusses obliegt dem Schulleiter. Der Schulgemeinschaftsausschuß ist nach Bedarf und überdies binnen zwei Wochen dann einzuberufen, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 : oder die Landesregierung verlangt.

(11) Der Schulgemeinschaftsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder nach Abs. 3 anwesend sind. Zu einem gültigen Beschluß ist die einfache Stimmenmehrheit erforderlich. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab. Stimmenthaltung gilt als Ablehnung.

9. Abschnitt

Schulärztlicher Dienst

§ 77

(1) Der Schularzt hat die Aufgabe, den Schulleiter und die Lehrer in gesundheitlichen Fragen der Schüler, soweit sie den Unterricht, den Schulbesuch, den Heimaufenthalt und den angestrebten Beruf betreffen, zu beraten und die hiefür erforderlichen Untersuchungen der Schüler durchzuführen.

(2) Die Schüler sind verpflichtet, sich einmal im Schuljahr einer schulärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Werden bei der Untersuchung eines Schülers gesundheitliche Mängel festgestellt, so hat der Schularzt dessen Erziehungsberechtigte und den Schulleiter hievon in Kenntnis zu setzen.

10. Abschnitt

Besondere Bestimmungenfür Verwaltungsverfahren

§ 78

Besondere Verfahrensbestimmungen

(1) Der Schulleiter bzw. die Schuhkonferenz haben in folgenden Angelegenheiten die Verfahren nach den Bestimmungen der Absätze 2 bis 6 durchzuführen:

(2) Soweit der maßgebende Sachverhalt nicht von vornherein klar gegeben ist, ist er vor der Erlassung einer Entscheidung durch Beweise festzustellen. Als Beweismittel kommt alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und im jeweiligen Fall zweckdienlich ist. Dem Schüler (Aufnahmewerber) ist Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zu geben, sofern der Sachverhalt nicht von vornherein klar ist oder dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen werden soll.

(3) Über Anträge des Schülers (Aufnahmewerbers) ist ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber vier Wochen nach deren Einlangen, in den Fällen des Abs. 1 lit. a und b spätestens eine Woche nach Beendigung der Aufnahmeprüfungen, zu entscheiden. Die Frist wird für die Dauer von Ferien gehemmt. Bei Nichteinhalten dieser Frist geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf schriftlichen Antrag des Schülers (Aufnahmewerbers) auf die Landesregierung über. Ein solcher Antrag ist unmittelbar bei der Landesregierung einzubringen. Der Antrag ist abzuweisen, wenn die Verzögerung der Entscheidung nicht ausschließlich auf ein Verschulden des zuständigen Organes zurückzuführen ist.

(4) Entscheidungen können sowohl mündlich als auch schriftlich erlassen werden. Die Aufnahme in eine öffentliche Schule oder in ein öffentliches Schülerheim kann auch durch Anschlag an der Amtstafel der Schule oder in anderer geeigneter Weise bekanntgegeben werden. Sofern dem Standpunkt des Schülers (Aufnahmewerbers) nicht vollinhaltlich Rechnung getragen wird, ist die Entscheidung schriftlich zu erlassen.

(5) Die schriftliche Ausfertigung einer Entscheidung hat zu enthalten:

(6) Schriftliche Ausfertigungen der Entscheidungen können den Erziehungsberechtigten auch in der Weise zugestellt werden, daß die Ausfertigungen dem Schüler (Aufnahmewerber) zur Übergabe an die Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden und die Erziehungsberechtigten die Empfangnahme schriftlich bestätigen.

§ 79

Berufung

(1) Eine Berufung an die Landesregierung ist zulässig gegen

(2) Die Berufung ist schriftlich oder telegraphisch innerhalb von fünf Tagen bei der Schule einzubringen. Die Frist für die Einbringung der Berufung beginnt im Falle der mündlichen Verkündung der Entscheidung mit dieser, im Falle der schriftlichen Ausfertigung der Entscheidung jedoch mit deren Zustellung.

(3) Der Schulleiter hat die Berufung unter Anschluß aller Beweismittel unverzüglich der Landesregierung vorzulegen. Im Falle des Abs. 1 lit. b ist auch eine Stellungnahme der Lehrer, auf deren Beurteilung sich die Entscheidung gründet, anzuschließen.

(4) Wenn in den Fällen des Abs. 1 lit. b die Unterlagen nicht zur Feststellung ausreichen, daß eine auf "Nicht genügend" lautende Beurteilung unrichtig oder richtig war, ist das Verfahren zu unterbrechen und der Berufungswerber zu einer kommissionellen Prüfung zuzulassen.

(5) Für die Durchführung der kommissionellen Prüfung nach Abs. 4 gelten die Bestimmungen über die Wiederholungsprüfung sinngemäß mit der Maßgabe, daß die Prüfung unter dem Vorsitz des Schulaufsichtsorganes oder eines von diesem bestimmten Vertreters stattzufinden hat. Wenn eine Einigung über die Beurteilung des Ergebnisses der Prüfung nicht zustande kommt, entscheidet der Vorsitzende.

(6) Wenn der Entscheidung über eine Berufung nach Abs. 1 lit. b eine Beurteilung zugrundeliegt, welche nicht auf "Nicht genügend" lautet, ist ein Zeugnis auszustellen, das diese Beurteilung enthält.

(7) Die Landesregierung hat über Berufungen des Schülers spätestens vier Wochen nach deren Einbringung zu entscheiden.

§ 80

Fristenberechnung

(1) Bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, wird der Tag nicht mitgerechnet, auf den der Zeitpunkt oder das Ereignis fällt, nach dem sich der Anfang der Frist richten soll. Nach Wochen bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

(2) Der Beginn und der Lauf einer Frist werden durch Sonn- und Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.

(3) Die Tage des Postlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.

§ 81

Vertretung durch die Erziehungsberechtigten

(1) In den Angelegenheiten dieses Gesetzes werden Schüler (Aufnahmewerber), die nicht eigenberechtigt sind. von den Erziehungsberechtigten vertreten.

(2) Der nicht eigenberechtigte Schüler (Aufnahmewerber) ist zum selbständigen Handeln in dem Umfang befugt, in dem die Zustimmung der Erziehungsberechtigten nachgewiesen wird.

§ 82

Schulverzeichnisse

(1) Der Schulleiter hat ein Verzeichnis zu führen. in das für jeden Schüler die für die Ausstellung von Zeugnissen notwendigen Daten, sowie die Noten der Jahreszeugnisse und die darin enthaltenen Entscheidungen und Verfügungen aufzunehmen sind.

(2) Der Klassenvorstand hat für seine Klasse ein Klassenbuch zu führen, das die Namen der Schüler und die Unterrichtsgegenstände eines jeder. Schultages zu enthalten hat. Die Lehrer haben den durchgenommenen Lehrstoff, die dem Unterricht ferngebliebenen Schüler sowie besondere Vorkommnisse einzutragen.

§ 83

Nostrifikation

(l) Die Landesregierung hat Zeugnisse über einen im Ausland zurückgelegten Schulbesuch oder über Prüfungen, die im Ausland abgelegt wurden, auf Antrag als einem Zeugnis über einen Schulbesuch oder über die Ablegung von Prüfungen im Sinne dieses Gesetzes gleichwertig anzuerkennen (Nostrifikation), wenn der Schulbesuch und die abgelegten Prüfungen den Anforderungen für ein Zeugnis entsprechen. mit dem die Gleichstellung angestrebt wird.

(2) Staatsverträge über die Nostrifikation werden durch Abs. 1 nicht berührt.

VII. Hauptstück

Schulversuche

§ 84

(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung zur Erprobung neuer pädagogischer und schulorganisatorischer Maßnahmen abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes an öffentlichen Berufs- und Fachschulen die Durchführung von Schulversuchen hinsichtlich Aufbau, Organisationsformen, Schulzeit, Lehrplänen sowie Zusammenwirken von Lehrern, Schülern und Erziehungsberechtigten anordnen. Auf die Grundsätze, die auf Grund des Art. 14a Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz ergangen sind, ist Bedacht zu nehmen.

(2) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht kann die Landesregierung die Durchführung von Schulversuchen im Sinne des Abs. 1 bewilligen.

VIII. Hauptstück

Land- und forstwirtschaftlicher

Schulbeirat

§ 85

Aufgaben

Beim Amt der Landesregierung besteht ein land- und forstwirtschaftlicher Schulbeirat — im folgenden Schulbeirat genannt—, der die Landesregierung zu beraten hat:

§ 86

Zusammensetzung

(1) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beschließender Stimme an:

(2) Dem Schulbeirat gehören als Mitglieder mit beratender Stimme an:

(3) Die gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sind berechtigt, in den Schulbeirat je einen Vertreter als Mitglied mit beratender Stimme zu entsenden.

(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestimmen, welches das Mitglied im Verhinderungsfalle zu vertreten hat. Die Vertretung des Vorsitzenden richtet sich nach seiner Vertretung in den Schulangelegenheiten der Landesregierung. Die Vertretung der Mitglieder nach Abs. 2 lit. a und b bestimmt sich nach der Vertretung im Amt.

(5) Die Amtsdauer der Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Abs. 1 lit. b bis e richtet sich nach der Funktionsdauer des Landtages. Vor Ablauf dieser Zeit erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung. Die Landesregierung hat ein Mitglied (Ersatzmitglied) abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung weggefallen sind.

§ 87

Geschäftsführung

(1) Der Vorsitzende hat den Schulbeirat nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Grundes verlangt.

(2) Die Landesregierung hat für den Schulbeirat durch Verordnung

IX. Hauptstück

Schulaufsicht

§ 88

(1) Die Aufsicht über die öffentlichen und privaten Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime obliegt der Landesregierung.

(2) Die Landesregierung hat mit der Wahrnehmung der Schulaufsicht ein Schulaufsichtsorgan zu betrauen.

(3) Das Schulaufsichtsorgan hat die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der hiezu erlassenen Verordnungen, insbesondere die Einhaltung des Lehrplanes, die Unterrichtsarbeit, den Unterrichtserfolg sowie die erzieherische Tätigkeit der Lehrer und der Erzieher zu überwachen. Außerdem obliegt dem Schulaufsichtsorgan die fachliche Beratung der Lehrer und der Erzieher.

X. Hauptstück

Verfahrens-, Straf- und Schlußbestimmungen

§ 89

Kundmachung von Verordnungen

(1) Verordnungen der Landesregierung auf Grund der §§ 26 und 44 Abs. 1 sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.

(2) Verordnungen der Landesregierung auf Grund des § 26, die sich nur auf eine einzelne Schule beziehen, sowie Verordnungen des Schulleiters auf Grund dieses Gesetzes sind durch Anschlag in der betreffenden Schule kundzumachen. Die Erziehungsberechtigten (Arbeitgeber, Lehrherrn) der Schüler sind in geeigneter Weise auf diese Kundmachung hinzuweisen.

(3) Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 treten. soweit darin nichts anderes bestimmt ist, nach Ablauf von zwei Wochen nach dem Tag der Kundmachung in Kraft.

§ 90

Abgabenfreiheit

Für Amtshandlungen in Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine Landesverwaltungsabgaben zu entrichten.

§ 91

Strafbestimmungen

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer

(2) Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. a sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 lit. b bis h mit einer Geldstrafe bis zu 30r000 S zu bestrafen.

(3) In anderen Ländern oder im Ausland begangene Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 gelten als in Vorarlberg begangen. wenn der zum Tatbestand gehörige Erfolg in Vorarlberg eingetreten ist.

§ 92

Übergangsbestimmungen

(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehenden Berufs- und Fachschulen sowie Schülerheime gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes errichtet. Die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verliehenen Öffentlichkeitsrechte gelten als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes verliehen.

(2) Die Bestimmungen des § 37 gelten für die auf dem Sondergebiet der Ländlichen Hauswirtschaft tätigen Mädchen nicht, solange auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften für Mädchen in Vorarlberg die Pflicht zum Besuch der hauswirtschaftlichen Berufsschule besteht. Während dieser Zeit gelten auch die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 hinsichtlich der Berufsschulen in der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft nicht.

§ 93

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. September des Jahres, in dem die Kundmachung erfolgt, in Kraft.

(2) Verordnungen auf Grund dieses Gesetzes können von dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie treten jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft.

§ 94

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft: