# Gemeindewahlgesetz, Änderung

Regierungsvorlage 5/1979

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 31/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 3/1975, wird wie folgt geändert:

"§ 2a

(1) Die Wahlberechtigten haben ihr Wahlrecht in jenem Wahlsprengel auszuüben, dem sie auf Grund der Eintragung im abgeschlossenen Wählerverzeichnis angehören.

(2) Anspruch auf Ausstellung einer Wahlkarte haben Wahlberechtigte,

(3) Die Wahlkarte ist den Wahlberechtigten von der Gemeindewahlbehörde jener Gemeinde, in deren abgeschlossenem Wählerverzeichnis sie eingetragen sind, nach dem im Anhang folgenden Muster auszustellen, wenn sie unter Nachweis der Voraussetzungen nach Abs. 2 spätestens am dritten Tag vor der Wahl schriftlich oder mündlich darum ansuchen. Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis beim Namen des Wahlberechtigten auffällig anzumerken. Gegen die Verweigerung der Wahlkarte steht ein Rechtsmittel nicht zur Die Ausfertigung von Gleichstücken für verlorene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten ist nicht zulässig."

§ 4

"§ 6

"§ 10

(1) An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die im abgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.

(2) In Gemeinden mit über 1000 Einwohnern hat der Bürgermeister den Wahlberechtigten spätestens drei Tage vor dem Wahltag einen amtlichen Wahlausweis zuzustellen, der den Familien- und Vornamen des Wahlberechtigten, seinen Geburtsjahrgang und seine Anschrift, den Wahlsprengel, die Nummer, unter der er im Wählerverzeichnis eingetragen ist, den Wahltag, die Wahlzeit, das Wahllokal und einen Hinweis auf die Wahlpflicht enthalten muß."

"§ 26

"§ 28

§ 28a

(1) Die Wahlkommission für Gehunfähige hat während der Wahlzeit, welche für die nach Abs. 4 bestimmte Wahlbehörde festgesetzt ist, jene Wahlberechtigten aufzusuchen, denen gemäß § 2a Abs. 2 lit. c eine Wahlkarte ausgestellt wurde und die sich in der Gemeinde aufhalten, in deren Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wahlkommission für Gehunfähige ist nicht verpflichtet, Wahlberechtigte aufzusuchen, deren Aufenthaltsort infolge der am Wahltag bestehenden Straßen- und Witterungsverhältnisse nur unter erheblichen Erschwernissen erreicht werden könnte.

(2) Die Gemeindewahlbehörde hat der Wahlkommission für Gehunfähige jene Wahlberechtigten bekanntzugeben, die von ihr aufzusuchen sind.

(3) Auf die Stimmabgabe vor der Wahlkommission für Gehunfähige sind die §§ 24 bis 28 sinngemäß anzuwenden. Insbesondere ist durch geeignete Vorkehrungen dafür zu sorgen, daß die Wähler beim Ausfüllen der Stimmzettel und beim Einlegen derselben in die Wahlkuverts nicht beobachtet werden können. Der Vorgang der Stimmabgabe ist in einer Niederschrift zu beurkunden.

(4) Die Gemeindewahlbehörde hat zu bestimmen, welche der für die betreffende Gemeinde eingesetzten Wahlbehörden die vor der Wahlkommission für Gehunfähige abgegebenen Stimmen auszuwerten hat. Dieser Wahlbehörde hat die Wahlkommission für Gehunfähige ihren Wahlakt zu übergeben. Die bezeichnete Wahlbehörde hat die übernommenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen; dies hat vor Öffnung der Wahlurne zu geschehen."

35. Der § 30 ist durch folgende §§ 30, 30a und 30b zu ersetzen:

"§ 30

§ 30a

(1) Auf dem Stimmzettel können durch Druck, sonstige Vervielfältigung, Maschinenschrift oder Handschrift folgende Angaben gemacht werden:

(2) Nur durch Handschrift oder auf andere nicht vervielfältigte Art dürfen auf dem Stimmzettel:

(3) Auf dem Stimmzettel dürfen Änderungen durch Druck oder sonstige Vervielfältigung nicht vorgenommen werden.

(4) Enthalten mehrere Parteilisten Wahlwerber mit gleichen Familiennamen, so müssen diese durch nähere, eine Verwechslung ausschließende Unterscheidungsmerkmale (z. B. Vorname, Beruf, Geburtsjahr, Hausname, Adresse u. dgl.) so klar bezeichnet werden, daß sie mit keinem in einer Parteiliste enthaltenen Wahlwerber verwechselt werden können. Ebenso sind freie Wahlwerber so klar zu bezeichnen, daß sie mit keiner anderen wählbaren Person verwechselt werden können.

§ 30b

(1) Ein Stimmzettel ist ungültig, wenn

(2) Leere Wahlkuverts zählen als ungültige Stimmen.

(3) Mehrere Stimmzettel in einem Wahlkuvert zahlen als ein Stimmzettel. Die Stimme ist gültig,

(4) Als auf dem Stimmzettel nicht beigesetzt gelten

"§ 35

(1) Die Mandate sind auf die Parteien nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.

(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben. Unter jede Parteisumme wird die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf auch die weiter folgenden Teilzahlen. Die Teilzahlen sind auf die für eine Unterscheidung erforderlichen Dezimalstellen auszurechnen.

(3) Die gemäß Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der insgesamt zu vergebenden Mandate erreicht ist.

(4) jede Partei erhält so viele Gemeindevertretungssitze, als ihre Parteisumme und deren Teilzahlen gemäß Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los."

„§ 38

(1) Binnen einer Woche nach Verlautbarung der Wahlergebnisse (§ 36 Abs. 5) kann jede Partei, deren Wahlvorschlag von der Gemeindewahlbehörde veröffentlicht wurde, durch ihren zustellungsbevollmächtigten Vertreter gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse Einspruch erheben. Der Einspruch ist zu begründen. Er ist bei der Gemeindewahlbehörde einzubringen und von dieser samt den bezüglichen Akten binnen drei Tagen im Wege der Bezirkswahlbehörde der Landeswahlbehörde vorzulegen.

(2) Die Landeswahlbehörde hat auf Grund des Einspruches die Ermittlung der Wahlergebnisse zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse unverzüglich richtigzustellen, die Kundmachung der Gemeindewahlbehörde gemäß § 36 Abs. 5 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.

(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlaß zu einer Richtigstellung, so hat die Landeswahlbehörde den Einspruch abzuweisen.“

44. Im § 41 haben die Abs. 4 und 5 zu lauten:

"(4) Ein Stimmzettel, auf dem nicht wenigstens eine wählbare Person klar bezeichne ist, ist ungültig.

(5) Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so sind diese als ein gültige' Stimmzettel zu betrachten, wenn wenigsten ein Stimmzettel gültig ist und aus allen gültiger Stimmzetteln zusammen der Wählerwille unzweifelhaft erkenntlich ist."

45. Im § 42 haben die Abs. 1 bis 6 zu lauten:

"(1) Nach Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel (§ 31 Abs. 2) hat die Wahlbehörde aus jedem gültigen Stimmzettel höchstens so viele gültig angeführte Namen als in der betreffenden Gemeinde Gemeindevertreter zu wählen sind, nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel (von oben nach unten, von links nach rechts) in die Stimmliste für Gemeindevertreter derart einzutragen, daß bei der ersten Stimme, die jemand erhält, die Zahl 1 bei der zweiten die Zahl 2 usw. beigesetzt wird.

(2) In gleicher Weise sind die über die Zahl der Gemeindevertreter hinausgehenden gültig angeführten Namen nach ihrer Reihenfolge auf dem Stimmzettel (Abs. 1) in die Stimmliste für Ersatzmänner einzutragen.

(3) Enthält ein Stimmzettel Namen nicht wählbarer Personen oder Namen, durch die mangels weiterer Unterscheidungsmerkmale (Öl; 31a Abs. 4) eine Person nicht unzweifelhaft bezeichnet wird, so sind diese bei der Feststellung der Stimmen nicht zu berücksichtigen. Enthält ein Stimmzettel mehr Namen als nach § 41 Abs. 3 zulässig sind, so sind die über diese Zahl hinausgehenden Namen nicht zu berücksichtigen.

(4) Ist auf einen Stimmzettel der Name einer und derselben Person mehrmals genannt, so ist nur die erste Nennung dieses Namens zu berücksichtigen, die übrigen gelten als nicht beigesetzt.

(5) Hat der Wähler auf dem Stimmzettel die Gemeindevertreter und die Ersatzmänner ausdrücklich bezeichnet, so ist dies bei der Eintragung in die Stimmlisten zu berücksichtigen.

(6) Die Eintragungen in der Stimmliste sind gleichzeitig und in gleicher Weise von einem anderen Mitglied der Wahlbehörde in einer Gegenliste zu verzeichnen."

"§ 43a

(1) Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse (§ 38) können von jedem in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigten erhoben werden.

(2) Jeder in der betreffenden Gemeinde Wahlberechtigte kann die Wahlen wegen jeder behaupteten Rechtswidrigkeit vor dem Verfassungsgerichtshof anfechten.'

"§ 44

§ 48

§ 49

(1) Wenn ein Gemeindevertreter auf die Ausübung seines Mandates verzichtet, gilt er als Ersatzmann. Für die Ermittlung seiner Stelle in der Liste der Ersatzmänner gilt der § 36 Abs. 3 sinngemäß. Wenn es sich jedoch um ein nicht auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt. ist seine Stelle in der Liste der Ersatzmänner nach der Zahl der auf der Stimmliste für Gemeindevertreter und auf der Stimmliste für Ersatzmänner insgesamt erreichten Stimmen zu ermitteln.

(2) Wenn ein Gemeindevertretungssitz durch Tod, Mandatsverlust oder Mandats Verzicht frei wird, hat die Gemeindewahlbehörde in sinngemäßer Anwendung der §§ 36 Abs. 1, 3 und 5 und 39 den Ersatzmann — wenn es sich um ein auf einer Parteiliste erlangtes Mandat handelt, den Ersatzmann der selben Parteiliste — in der in den §§ 36 Abs. 1 und 43 bezeichneten Reihenfolge auf den freigewordenen Gemeindevertretungssitz zu berufen. Ein Ersatzmann kann ohne Verlust seines Reihungsranges eine solche Berufung ablehnen, wenn ein ihm nachgereihter Ersatzmann sie anzunehmen bereit ist.

(3) Ersatzmänner sind auf ihr Verlangen von der Gemeindewahlbehörde zu streichen."

"§ 52

"§ 55

(1) Eine Übertretung begeht, wer

(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit Geldstrafen bis 6000 S oder mit Arrest bis zu vier Wochen zu bestrafen.

(3) Der Versuch ist Strafbar.

§ 56

Hinsichtlich der Zustellung, der Berechnung der Fristen und der Ordnungs- und Mutwillensstrafen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes anzuwenden. Die Tage des Postenlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, auf einen Samstag oder auf den Karfreitag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen."

"1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Allgemeines

§ 2 Wahlsprengel

§ 2a Wahlkarten

2. Abschnitt

Wahlbehörden

§ 3

3. Abschnitt

Wahlrecht und Wählbarkeit

§ 4 Wahlberechtigung

§ 5 Ausschluß vom Wahlrecht

§ 6 Wählbarkeit

4. Abschnitt

Wahlausschreibung, Wählerverzeichnis

§ 7 Wahlausschreibung

§ 8 Wählerverzeichnis

§ 9 Abschluß des Wählerverzeichnisses

§ 10 Wahlausweis

5. Abschnitt

Wahlwerbung

§ 11 Anmeldung der Wahlwerbung und

Wahlvorschläge

§ 12 Unterscheidende Parteibezeichnung

§ 14 Prüfung der Wahlvorschläge

§ 15 Ergänzungsvorschläge

§ 16 Abschluß der Wahlvorschläge

6. Abschnitt

Abstimmungsverfahren

§ 17 Festsetzung der Wahllokale und der

Wahlzeiten

§ 18 Ausstattung der Wahllokale

§ 19 Verbotsbereich

§ 20 Wahlzelle

§ 21 Wahlzeugen

§ 22 Ordnungsgewalt des Wahlleiters

§ 23 Beginn der Wahlhandlung

§ 24 Stimmabgabe

§ 25 Beurkundungen bei der Stimmabgabe

§ 26 Stimmabgabe durch Blinde, schwer

Sehbehinderte und Bresthafte

§ 27 Entscheidung über die Zulassung zur

Stimmabgabe

§ 28 Zeitpunkt der Entscheidung über die

Zulassung zur Stimmabgabe

§ 28a Stimmabgabe durch Gehunfähige

§ 29 Verbot der Kennzeichnung von Wahlkuverts

§ 30 Stimmzettel

§ 30a Inhalt des Stimmzettels

§ 30b Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln

§ 31 Stimmenzählung

§ 32 Niederschrift und Wahlakt der Wahlbehörde

§ 33 Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichen Ereignissen

7. Abschnitt

Ermittlungsverfahren

§ 34 Überprüfung der Wahlergebnisse der Wahlsprengel, Feststellung des Wahlergebnisses der Gemeinde

§ 35 Verteilung der Mandate auf die Parteien

§ 36 Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber, Kundmachung des Wahlergebnisses

§ 37 Niederschrift der Gemeindewahlbehörde

§ 38 Einsprüche gegen die Ermittlung der Wahlergebnisse

§ 39 Wahlschein

8. Abschnitt

Wahlverfahren in Ermangelung

von Wahlvorschlägen

§ 40 Abstimmungs- und Ermittlungsverfahren ohne Wahlvorschläge

§ 41 Ausfüllen von Stimmzetteln, Beurteilung ihrer Gültigkeit

§ 42 Auswertung der Stimmzettel

§ 43 Verteilung der Mandate

§ 43a Einsprüche von Wahlberechtigten, Wahlanfechtung vor dem Verfassungsgerichtshof

§ 44 Sinngemäße Anwendung anderer Bestimmungen

9. Abschnitt

Wahlpflicht

§ 45 Inhalt der Wahlpflicht

§ 46 Entschuldigungsgründe

§ 47 Feststellung von Verletzungen der Wahlpflicht

§ 48 Kundmachung der Bestimmungen über die Wahlpflicht

10. Abschnitt

Besetzung erledigter Stellen in der

Gemeindevertretung, vorzeitige Neuwahlen,

Wiederholungswahlen

§ 49 Berufung von Ersatzmännern

§ 50 Vorzeitige Neuwahlen, Wiederholungswahlen

11. Abschnitt

Schlußbestimmungen

§ 51 Eigener Wirkungsbereich

§ 52 Mitteilungen an die Bezirkshauptmannschaft

§ 53 Wahlkosten

§ 54 Notmaßnahmen

§ 55 Strafen

§ 56 Fristen, Ordnungs- und Mutwillensstrafen".