# Durchführungsverordnung zum Tierzuchtförderungsgesetz, Änderung

Auf Grund des § 1 Abs. 4 des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 3/1956. wird verordnet:

Im § 1 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Tierzuchtförderungsgesetzes, LGBl Nr. 19/1956, in der Fassung LGBl. Nr. 4/1960 und LGBl. Nr. 14/1977, hat die lit. f zu lauten:

"f) bei der zweiten Nachkörung der Nachweis erbracht wird, daß er durch mindestens 60 Tage auf einer Alpe gesömmert wurde; für Stiere, die im Sommer vor diesem Körtermin in einer Samengewinnungsanstalt waren, ist der Nachweis der Alpung spätestens bei der Körung im darauffolgenden Herbst zu erbringen."