# Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge enzootischer Rinderleukose

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes. LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBl. Nr. 57/1976, wird verordnet:

Für den Verlust von Rindern, die wegen enzootischer Rinderleukose geschlachtet werden, wird bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt.