# Landesbedienstetengesetz, Änderung

Regierungsvorlage 14/1979

Der Vorarlberger Landtag hat beschlossen:

Artikel I

Das Landesbedienstetengesetz, LGBl. Nr. 16/1972, in der Fassung LGBl Nr. 32/1973, Nr. 34/ 1973 und Nr. 55/1975. wird wie folgt geändert:

„§ 1

Anwendungsbereich des Gesetzes

„§ 16

Personalakt

26. Nach § 16 ist folgender § 16a einzufügen:

„§ 16a

Dienstliche Ausbildung

(2) Arten der dienstlichen Ausbildung sind

27. Der § 17 Abs. 1 hat zu lauten:

„(1) Die Dienstleistung und das Verhalten des Landesbeamten im Dienst sind zu beurteilen:

(4) Die Dienstbeschreibung ist mit dem Landesbeamten zu besprechen, wenn es sich um die erste Dienstbeschreibung handelt, wenn beabsichtigt ist, eine Änderung der letzten Dienstbeschreibung vorzuschlagen oder wenn der Landesbeamte eine Besprechung der Dienstbeschreibung wünscht. In diesen Fällen ist dem Landesbeamten vor Weiterleitung der Dienstbeschreibung Gelegenheit zu geben, binnen einer Woche hiezu Stellung zu nehmen. Eine allfällige Stellungnahme des Landesbeamten ist der Dienstbeschreibung anzuschließen.“

„(2) Die Entlassung des Landesbeamten ist ohne weiteres Verfahren durchzuführen:

(6) Der Landesbeamte kann aus dienstlichen Gründen verpflichtet werden, sich außerhalb der festgelegten Arbeitszeit (Dienstplan) an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er jederzeit erreichbar und binnen kürzester Zeit zum Antritt seines Dienstes bereit ist. Der Bereitschaftsdienst gilt nicht als Arbeitszeit. Wird ein Landesbeamter im Rahmen des Bereitschaftsdienstes zur Dienstleistung herangezogen, so gilt die Zeit, während der er Dienst zu leisten hat, als Arbeitszeit.

(7) Weibliche Landesbeamte dürfen während ihrer Schwangerschaft oder solange sie ihr Kind stillen, nicht über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt werden.“

„(1) Dem Landesbeamten gebührt in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) unbeschadet der Bestimmung des Abs.3 ein Erholungsurlaub in folgendem Ausmaß:

bis zum vollendeten 25. Lebensjahr

20 Arbeitstage

vom vollendeten 25. Lebensjahr an

22 Arbeitstage

vom vollendeten 30. Lebensjahr an

24 Arbeitstage

vom vollendeten 35. Lebensjahr an

26 Arbeitstage

vom vollendeten 40. Lebensjahr an

28 Arbeitstage.“

(9) Bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, gebührt dem Landesbeamten eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erholungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen. Die Urlaubsverhinderung aus dienstlichen Gründen ist dem Landesbeamten schriftlich bekanntzugeben. Die Abfindung des Erholungsurlaubes beträgt für jeden nicht verbrauchten Urlaubstag ein Zweiundzwanzigstel des letzten Monatsbezuges.“

„§ 66

Heiratsbeihilfe

„§ 87a

Hilflosenzulage für Hinterbliebene

„8. Abschnitt

Nebenbezügezulagen

§ 90a

Anspruch auf Nebenbezügezulage

(1) Einem Landesbeamten des Ruhestandes, der anspruchsbegründende Nebenbezüge (§ 90b) bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß.

(2) Den Hinterbliebenen eines Landesbeamten, der anspruchsbegründende Nebenbezüge bezogen hat, gebührt eine monatliche Nebenbezügezulage zum Witwen- bzw. Waisenversorgungsgenuß.

(3) Der Anspruch auf die Nebenbezügezulage entsteht im Zeitpunkt des Anfalles des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

(4) Die Nebenbezügezulage gilt als Bestandteil des Ruhe- bzw. Versorgungsgenusses.

§ 90b

Anspruchsbegründende Nebenbezüge

Von den im § 68 Abs. 1 und 2 genannten Nebenbezügen eines Landesbeamten begründen den Anspruch auf eine Nebenbezügezulage (anspruchsbegründende Nebenbezüge):

§ 90c

Nebenbezügewert

(1) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge eines Landesbeamten sind in Nebenbezügewerte umzurechnen, die auf höchstens drei Dezimalstellen zu lauten haben. Ein Nebenbezügewert beträgt 1 v. H. des Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen in jenem Monat, für den die anspruchsbegründenden Nebenbezüge gebühren.

(2) Die anspruchsbegründenden Nebenbezüge sind jeweils bei der Auszahlung in den nach Abs. ] ermittelten Nebenbezügewerten festzuhalten.

(3) Die jeweils bis zum Ende eines Kalenderjahres festgehaltene Summe der Nebenbezügewerte ist dem Landesbeamten schriftlich mitzuteilen. Die Richtigkeit dieser Summe gilt als anerkannt, wenn diese vom Landesbeamten nicht binnen einem Monat nach Zustellung der Mitteilung bestritten wird. Wird deren Richtigkeit nicht anerkannt. hat die Dienstbehörde die Summe der Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen.

§ 90d

Bemessungsgrundlage und Ausmaß derNebenbezügezulage

(1) Die Nebenbezügezulage ist auf der Grundlage der Summe der seit dem 1. Jänner 1974 bzw. der Aufnahme in das Beamtenverhältnis bis zum Zeitpunkt des Übertrittes oder der Versetzung in den Ruhestand oder des Ausscheidens aus dem Dienststand durch Tod festgehaltenen Nebenbezügewerte des Landesbeamten unter Hinzurechnung der nach den § § 90e und 90f sowie auf Grund früherer gesetzlicher Bestimmungen berücksichtigten Nebenbezügewerte zu bemessen.

(2) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß beträgt den 437,5ten Teil des Betrages, der sich aus der Vervielfachung der Summe der Nebenbezügewerte (Abs. 1) mit 1 v. H. des im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches auf die Nebenbezügezulage geltenden Gehaltes eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ergibt.

(3) Das Ausmaß der Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß ändert sich jeweils um jenen Hundertsatz, um den sich der Gehalt eines Landesbeamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2. zuzüglich allfälliger besonderer Zulagen und Teuerungszulagen ändert.

(4) Die Nebenbezügezulage zum Ruhegenuß darf jeweils 20 v. H. des ruhegenußfähigen Monatsbezuges nicht übersteigen.

(5) Die Nebenbezügezulage zum Versorgungsgenuß beträgt für die Witwe 60 v. H., für jede Halbwaise 12 v. H. und für jede Vollwaise 30 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten jeweils gebührt hätte. Bei mehreren anspruchsberechtigten Hinterbliebenen darf die Summe der Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß 120 v. H. der Nebenbezügezulage, die dem verstorbenen Landesbeamten gebührt hätte, nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung dieses Höchstausmaßes sind alle Nebenbezügezulagen zum Versorgungsgenuß verhältnismäßig zu kürzen.

§ 90e

Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren

Dienstverhältnis zum Land

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis sind für die als Landesangestellter bezogenen, den anspruchsbegründenden Nebenbezügen entsprechenden Nebenbezüge, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, die Nebenbezügewerte unter sinngemäßer Anwendung des § 90c Abs. 1 zu ermitteln.

(2) Bei der Ermittlung der Nebenbezügewerte nach Abs. 1 kann für die in einem anderen öffentlich-rechtlichen oder in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Land zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(3) Für Dienstzeiten, die nicht als Ruhegenußvordienstzeiten anzurechnen sind, dürfen keine Nebenbezügewerte festgesetzt werden.

(4) Die Dienstbehörde hat die nach Abs. 1 bis 3 ermittelten Nebenbezügewerte mit Bescheid festzustellen und in der Mitteilung der Summe der Nebenbezügewerte (§ 90c Abs. 3) zu berücksichtigen.

§ 90f

Berücksichtigung von Nebenbezügen aus einem früheren

Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft

(1) Bei der Aufnahme in das Beamtenverhältnis kann auch für die in einem Dienstverhältnis zu einer anderen Gebietskörperschaft zurückgelegten Dienstzeiten, soweit sie auf einen Zeitraum nach dem 1. Jänner 1974 entfallen, eine Gutschrift von Nebenbezügewerten festgesetzt werden. Für die Festsetzung der Gutschrift sind die Nebenbezügewerte maßgebend, die für Landesbeamte mit gleicher Dienstzeit in gleicher oder ähnlicher Verwendung festgehalten worden sind.

(2) Der § 90e Abs.3 und 4 gilt sinngemäß.“

„§ 111a

Fachliche Anstellungserfordernissefür Erzieher an Horten und Schülerheimen

(1) Für Erzieher an Horten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Pflichtschulen bestimmt sind, gelten neben den allgemeinen und den besonderen Anstellungserfordernissen für Landesangestellte folgende fachliche Anstellungserfordernisse:

(2) Für Erzieher an Sonderhorten und für Erzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler von Sonderschulen bestimmt sind, gelten folgende zusätzliche fachliche Anstellungserfordernisse:

(3) Solange keine geeignete Person zur Verfügung steht, die die in Betracht kommenden auf Grund der Abs. 1 und 2 vorgeschriebenen Anstellungserfordernisse erfüllt, können folgende Anstellungserfordernisse als ausreichend anerkannt werden:

„§ 112a

Dienstalterszulage

§ 112b

Dienstverhältnis mit Sonderregelungen

(1) Landesangestellten in verantwortungsvoller Verwendung können, abweichend von den Bestimmungen dieses Gesetzes, durch Sonderregelung höhere Dienstbezüge, Unkündbarkeit, weitergehende Kündigungsfristen sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse zur gesetzlichen Pensionsversicherung zuerkannt werden.

(2) Von dieser Sonderregelung darf nur insoweit Gebrauch gemacht werden, als dies zur Gewinnung oder Erhaltung von entsprechend qualifiziertem Personal erforderlich ist.“

„IV. Hauptstück

Landesarbeiter

§ 123

Begründung des Dienstverhältnisses

(1) Das Dienstverhältnis des Landesarbeiters kann auf bestimmte Zeit oder auf unbestimmte Zeit begründet werden. Die Begründung des Dienstverhältnisses hat durch mündliche oder schriftliche Ernennung zu erfolgen. Die Ernennung ist jedenfalls schriftlich vorzunehmen, wenn das Dienstverhältnis für einen längeren Zeitraum als einen Monat begründet wird.

(2) Das Dienstverhältnis gilt für bestimmte Zeit begründet, wenn es auf eine bestimmte, zeitlich begrenzte Arbeit oder auf eine kalendermäßig bestimmte Dauer abgestellt ist. Wird es über diese Zeit hinaus fortgesetzt, so gilt es als von Anfang an auf unbestimmte Zeit begründet.

(3) Durch die Einberufung zum Präsenzdienst oder zum Zivildienst wird der Ablauf von Dienstverhältnissen, die auf bestimmte Zeit eingegangen worden sind, nicht berührt.

§ 123a

Lohn des Landesarbeiters

(1) Der Lohn des Landesarbeiters wird durch die Lohngruppe und Lohnstufe, in die er eingereiht ist, bestimmt.

(2) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in jene der nachstehend angeführten Lohngruppen einzureihen, die für ihn auf Grund seiner Tätigkeit in Betracht kommt:

Lohngruppe I - einfache Hilfsarbeiter, das sind ungelernte Arbeiter, die einfache Tätigkeiten verrichten, für die eine handwerkliche oder sonstige Anlernung nicht erforderlich ist;

Lohngruppe II - Hilfsarbeiter -das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit einfache Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Lohngruppe III - qualifizierte Hilfsarbeiter -das sind ungelernte Arbeiter, die nach einer den Betriebsverhältnissen angepaßten Anlernzeit qualifizierte Arbeiten nach Anweisung selbständig ausführen;

Lohngruppe IV - Facharbeiter -das sind Arbeiter mit abgeschlossener Lehre oder gleichwertiger Berufsausbildung, wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach beschäftigt werden;

Lohngruppe V - qualifizierte Facharbeiter -das sind Facharbeiter mit Meisterprüfung oder mit besonderer Berufserfahrung und Spezialkenntnissen. wenn sie in ihrem Handwerk oder Fach verwendet werden und eine besonders verantwortungsvolle Tätigkeit selbständig.

(3) Der Lohn für eine Arbeitsstunde beträgt:

--------------------------------------------------------------------

In der in der Lohngruppe

Lohn- I II III IV V

Stufe Schilling

--------------------------------------------------------------------

1 38,- 39,- 41,- 43,- 45,-

2 39,- 40,50 42,70 44,90 47,20

3 40,- 42,- 44,40 46,80 49,40

4 41,- 43,50 46,10 48,70 51,60

5 42,- 45,- 47,80 50,60 53,80

6 42,80 46,- 49,20 52,40 55,60

7 43,60 47,- 50,40 53,80 57,20

8 44,40 48,- 51,60 55,20 58,80

9 45,20 49,- 52,80 56,60 60,40

10 46,- 50,- 54,- 58,- 62,-

Dienst- 50.- 54,- 58,- 62,- 66,-

alters-

Stufe

--------------------------------------------------------------------

(4) Der Landesarbeiter ist bei seiner Aufnahme in die Eingangsstufe seiner Lohngruppe einzureihen. Ausnahmsweise kann ein Landesarbeiter in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden. wenn er eine Ausbildung oder berufliche Tätigkeit nachweist, die für die erfolgreiche Verwendung im Landesdienst von besonderer Bedeutung ist. Die Berücksichtigung solcher Zeiten ist höchstens bis zum halben Ausmaß zulässig.

(5) Der Landesarbeiter rückt nach jeweils zwei Jahren, frühestens nach Vollendung des 1S. Lebensjahres, in die nächsthöhere Lohnstufe seiner Lohngruppe vor und erhält nach 30jähriger Dienstzeit den Lohn der Dienstaltersstufe. Die Vorrückung in höhere Lohnstufen und die Einreihung in die Dienstaltersstufe finden nicht statt, solange die Arbeitsleistung des Landesarbeiters unbefriedigend ist. Die Vorrückung bzw. Einreihung ist von Amts wegen durchzuführen, und zwar mit Wirkung vom 1. Jänner, wenn der erforderliche Zeitraum in den Monaten Oktober bis März vollendet wird. in den übrigen Fällen mit Wirkung vom 1. Juli. In diesen Zeitraum ist die Zeit eines Sonderurlaubes, der unter der Bedingung der Vorrükkungshemmung gewährt wurde, nicht einzurechnen.

(6) Hat ein Landesarbeiter dauernd Tätigkeiten zu verrichten, die einer anderen Lohngruppe zuzuordnen sind, so ist er in diese Lohngruppe zu überstellen. Durch die Überstellung ändern sich die Lohnstufe und der Zeitpunkt für die Vorrückung nicht. Die Traberstellung in eine niedrigere Lohngruppe bedarf der Zustimmung des Landesarbeiters.

(7) Wenn besondere Dienstleistungen es rechtfertigen oder der Personalmangel es erfordert, kann dem Landesarbeiter ein höherer Monatslohn gewährt werden als ihm nach den Bestimmungen der Abs. 1 bis 6 zukäme. Die Gewährung höherer Monatslöhne hat durch eine Zulage zu erfolgen, die nach Maßgabe des Erreichens höherer Monatslöhne durch Vorrückung in höhere Lohnstufen mit mindestens 50 v. H. des Erhöhungsbetrages einzuziehen ist.

§ 124

Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des 11. und III.

Hauptstückes

Von den Bestimmungen des II. und III. Hauptstückes sind sinngemäß auf die Landesarbeiter anzuwenden:

§ 13 - Ernennungsdekret sofern die Ernennung schriftlich erfolgt und

mit der Abweichung, daß im Abs. 2 die lit. b bis f zu lauten haben:“

§ 15 - Dienstzeit

§ 16 - Personalakt

§ 20 - Präsenzdienst, Zivildienst

§ 21 - Enthebung vom Dienst -

mit Ausnahme des Abs. 2

§ 24 - Auflösung des Dienstverhältnisses -mit der Ergänzung, daß das

Dienstverhältnis außer durch den Tod, den Austritt und die Auflösung auch durch Zeitablauf und Kündigung aufgelöst werden kann. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft bildet keinen Auflösungsgrund.

§ 27 - Allgemeine Dienstpflichten -

§ 28 –Weisungsgebundenheit

§ 29 - Amtsverschwiegenheit

§ 30 - Haftung

§ 31 - Arbeitszeit -

§ 32 - Abwesenheit vom Dienst -mit der Einschränkung auf die

Bestimmungen der Abs. 1 und 2.

§ 35 - Dienstkleidung, Dienstabzeichen

§ 36 - Erhaltung der Dienstfähigkeit

§ 37 - Persönliches Verhalten

§ 38 - Anbringen dienstlicher und dienstrechtlicher Art -

§ 42 - Dienstbezüge, Ruhe- und Versorgungsgenüsse -mit Ausnahme der

Bestimmungen über Ruhe- und Versorgungsgenüsse.

§ 44 - Sonderurlaub

§ 45 - Dienstfreistellung bestimmter Organe.

§ 46 - Dienstfreistellung von weiblichen Beamten -

§ 47 - Beschäftigungsbeschränkungen

§ 48 - Anfall, Auszahlung und Einstellung der Bezüge mit der

Abweichung, daß

§ 49 - Übergang von Schadenersatzansprüchen -

§ 50 - Abzüge von den Bezügen -

§ 51 - Ersatz von Übergenüssen -

§ 52 - Verjährung

§ 53 - Verzicht auf Ersatzforderungen -

§ 55 - Dienstbezüge mit der Maßgabe, daß das Wort “Gehalt“ durch das

Wort “Lohn“ zu ersetzen ist.

§ 65 - Haushaltszulage, Kinderzulage mit der Einschränkung, daß bei

Teilbeschäftigung die Haushaltszulage und die Kinderzulage nur im gleichen Teilbetrag gebühren wie der Lohn.

§ 66 - Heiratsbeihilfe

§ 67 - Sonderzahlung

§ 68 - Nebenbezüge

§ 69 - Bezugsvorschuß mit der Ergänzung, daß bei der Beendigung des

Dienstverhältnisses alle noch ausstehenden Rückzahlungsraten sofort fällig werden und aus dem pfändbaren Teil der dem Landesarbeiter noch zustehenden Geldansprüche abzudecken sind.

§ 71 - Naturalleistungen

§ 72 - Aushilfen, Unterhaltsbeiträge -mit der Einschränkung auf die

Bestimmungen des Abs. 1.

§ 92 – Ausstellungen, Rügen–

§ 113 - Anspruch bei Dienstverhinderung -

§ 114 - Austritt aus dem Dienstverhältnis -

§ 115 - Entlassung aus dem Dienstverhältnis -

§ 116 - Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des

Dienstverhältnisses

§ 117 - Auflösung des Dienstverhältnisses durch Zeitablauf

§ 118 - Kündigung des Dienstverhältnisses -mit der Abweichung, daß

die Kündigungsfristen im Abs. 3 zu lauten haben:

nach einmonatiger Dienstzeit

1 Woche,

nach einjähriger Dienstzeit

2 Wochen,

nach 5jähriger Dienstzeit

3 Wochen,

nach 10jähriger Dienstzeit

4 Wochen.

§ 119 - Kündigungsschutz

§ 120 - Abfertigung, Arbeitslosenbeihilfe -

§ 122 - Todesfallbeitrag mit der Einschränkung auf die Bestimmungen

der Abs. 1 und 3.

§ 124a

Bezüge im Zollausschlußgebietder Gemeinde Mittelberg

Die Bezüge der im Zollausschlußgebiet der Gemeinde Mittelberg tätigen Landesarbeiter sind in ihrer ziffernmäßigen Höhe den infolge des Zollanschlusses an die Bundesrepublik Deutschland geänderten Wirtschafts- und Währungsverhältnissen durch Verordnung der Landesregierung anzugleichen.“

Artikel 11

Übergangsbestimmungen

(1) Die nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Vertragsangestellten des Landes sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes unter Beibehaltung ihrer dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung und unter gleichzeitiger Ernennung auf einen entsprechenden Dienstposten in das Landesangestelltenverhältnis nach diesem Gesetz überzuleiten.

(2) Nicht im Bereich der Hoheitsverwaltung tätige Vertragsangestellte des Landes, deren Dienstverhältnis durch Sondervertrag geregelt ist. sind unter Beibehaltung der bestehenden Sonderregelung abweichend vom Abs. 1 durch Ernennung in das Landesangestelltenverhältnis überzuleiten.

(3) Die Arbeiter des Landes sind mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes durch Ernennung auf einen entsprechenden Dienstposten in das Landesarbeiterverhältnis nach diesem Gesetz überzuleiten. Sie sind hiebei in jene Lohngruppe einzureihen, die für sie auf Grund ihrer Tätigkeit in Betracht kommt. und in jene Lohnstufe einzuordnen. deren Lohn gleich oder. wenn ein solcher nicht vorgesehen ist, nächsthöher ist als der bisher bezogene Lohn.

(4) Aus Anlaß der Überleitung gemäß Abs. 3 können die Arbeiter des Landes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 123a Abs. 4 in eine höhere Lohnstufe eingereiht werden.

(5) Einer Landesbediensteten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes Anspruch auf ein Mutterschaftsgeld hat, welches höher ist. als das nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu bemessende, gebührt das höhere Mutterschaftsgeld weiter.

(6) Sofern ein Landesbediensteter aus Anlaß der Überleitung besoldungsrechtliche Nachteile erleiden würde, ist ihm zum Ausgleich solcher Härten eine entsprechende einmalige oder laufende Zulage zu gewähren.

Artikel 111

Inkrafttreten des Gesetzes

Aufhebung von Vorschriften

(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des auf die Kundmachung folgenden Monats in Kraft.

(2) Im gleichen Zeitpunkt treten außer Kraft: