# Landes-Personalvertretungswahlordnung

Auf Grund des § 36 des Landes-Personalvertretungsgesetzes, LGBl. Nr. 30/1978, wird verordnet:

§ 1

Wahlgrundsätze

(1) Die Personalvertreter sind auf Grund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und – abgesehen von den im Abs. 2 vorgesehenen Fällen– persönlichen Verhältniswahlrechtes zu wählen.

(2) Wahlberechtigte, die wegen Leistung des Präsenzdienstes oder des Zivildienstes, Krankheit, Ausübung ihres Berufes, Urlaubs oder aus anderen gerechtfertigten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, sind zur Briefwahl berechtigt.

§ 2

Wahlrecht und Wählbarkeit

(1) Wahlberechtigt sind alle Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung wenigstens einen Monat dem Dienststand angehören und nicht vom Dienst enthoben oder vom Wahlrecht zum Vorarlberger Landtag aus anderen Gründen als jenen des Mangels der österreichischen Staatsbürgerschaft, des Wohnsitzes oder des Lebensalters ausgeschlossen sind.

(2) Jeder Wahlberechtigte besitzt nur eine Stimme. Er hat sein Stimmrecht in jenem Wahlkörper auszuüben, in dessen Wählerliste er eingetragen ist.

(3) Wählbar sind alle wahlberechtigten Landesbediensteten, die am Tag der Wahlausschreibung

(4) Von der Wählbarkeit sind ausgeschlossen:

§ 3

Wahlkörper

(1) Für die Wahl der Personalvertreter bilden die einer Dienststelle angehörenden und die allenfalls gemäß Abs. 2 zugewiesenen Landesbediensteten einen Wahlkörper.

(2) Landesbedienstete, die einer Dienststelle mit weniger als fünf Dienstnehmern angehören, und Landesbedienstete, die nicht bei einer Dienststelle des Landes verwendet werden, sind durch Verordnung des Wahlvorstandes der nächstgelegenen Dienststelle, bei der Wahlen nach dem Landes-Personalvertretungsgesetz durchzuführen sind, zuzuweisen.

(3) Es haben zu wählen:

(4) Dienststellen im Sinne dieser Verordnung sind Behörden, Ämter und andere Verwaltungsstellen des Landes, die nach dem Verwaltungsaufbau eine organisatorische Einheit darstellen.

§ 4

Wahlvorschläge

(1) Wahlvorschläge sind spätestens vier Wochen vor dem Wahltag beim Wahlvorstand schriftlich einzubringen.

(2) In die Wahlvorschläge dürfen nur Wahlwerber aufgenommen werden, die in die Wählerliste des betreffenden Wahlkörpers eingetragen sind. Es dürfen nicht mehr Wahlwerber aufgenommen werden als die doppelte Anzahl der vom Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter. Die Wahlvorschläge müssen die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag enthalten.

(3) Die Wahlvorschläge müssen von mindestens doppelt so vielen Wahlberechtigten des betreffenden Wahlkörpers unterstützt sein, als im Wahlkörper Personalvertreter zu wählen sind. Die Zustimmungserklärungen der Wahlwerber (Abs. 2) sind auf die Zahl der Unterstützungserklärungen anzurechnen. Die Wahlvorschläge müssen eine unterscheidende Bezeichnung der Wählergruppe und die Bezeichnung des zustellungsbevollmächtigten Vertreters der Wählergruppe und seines Stellvertreters enthalten.

(4) Der Wahlvorstand hat Wahlvorschläge, die den Rechtsvorschriften nicht entsprechen, unverzüglich zur Behebung der Mängel zurückzugeben. Werden die Mängel nicht bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltag behoben, so gilt der Wahlvorschlag als zurückgezogen. Weisen mehrere Wahlvorschläge den Namen desselben Wahlwerbers auf, so ist dieser vom Wahlvorstand aufzufordern, binnen drei Tagen zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Auf allen anderen Wahlvorschlägen ist er zu streichen. Wenn er sich in der vorgesehenen Frist nicht erklärt, ist er auf dem als erster eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen trägt, zu belassen.

(5) Wenn mehrere Wahlvorschläge dieselben oder schwer unterscheidbare Bezeichnungen der Wählergruppen tragen, so hat der Vorsitzende des Wahlvorstandes die Vertreter dieser Wahlvorschläge zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und ein Einvernehmen über die Unterscheidung der Bezeichnungen anzubahnen. Gelingt ein Einvernehmen nicht, so hat der Wahlvorstand nach seiner Kenntnis der Wählergruppen einen, mehrere oder sämtliche dieser Wahlvorschläge nach dem erstvorgeschlagenen Bewerber der jeweiligen Wählergruppe zu bezeichnen.

(6) Der Wahlvorstand hat die gültigen Wahlvorschläge spätestens zwei Wochen vor dem Wahltag an der Amtstafel jener Dienststellen anzuschlagen, die den in Betracht kommenden Wahlkörper bilden.

§ 5

Ausstattung der Wahllokale

(1) Das Wahllokal muß für die Durchführung der Wahlhandlung geeignet sein. Die erforderlichen Einrichtungsgegenstände, wie ein Tisch für die Wahlkommission, ein Tisch für die Wahl zeugen, die Wahlurne und die erforderlichen Wahlzellen mit Einrichtung, sind von der Wahlkommission bereitzuhalten.

(2) Wenn für mehrere Wahlkörper der gleiche Wahlort festgelegt ist, kann ein gemeinsames Wahllokal für diese Wahlkörper verwendet werden, sofern das Wahllokal ausreichend Platz zur gleichzeitigen Durchführung mehrerer Wahlhandlungen bietet.

(3) Die Wahlzellen müssen so beschaffen sein, daß die Wähler in den Zellen unbeobachtet von allen anderen im Wahllokal anwesenden Personen ihre Stimmzettel ausfüllen und in das Wahlkuvert geben können. Als Wahlzellen können beispielsweise einfache, mit undurchsichtigem Papier oder Stoff bespannte Holzrahmen verwendet werden.

(4) Die Wahlzellen müssen während der Wahlzeit ausreichend beleuchtet sein. Sie müssen mit einem Tisch und einem Stuhl oder mit einem Stehpult versehen sowie mit dem erforderlichen Material für die Ausfüllung der Stimmzettel ausgestattet sein.

§ 6

Leitung der Stimmabgabe

(1) Die Wahlkommission hat den Vorgang der Stimmabgabe in ihrem Wahlkörper zu leiten und die Stimmenzählung vorzunehmen.

(2) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung bei der Wahlhandlung und für die Einhaltung der Bestimmungen der Wahlordnung Sorge zu tragen.

(3) In das Wahllokal dürfen nur die Wahlberechtigten zur Abgabe der Stimme, ferner die Mitglieder der Wahlkommission, deren Hilfsorgane und die Wahlzeugen eingelassen werden. Die Wahlberechtigten, die nicht der Wahlkommission angehören oder als ihre Organe oder als Wahlzeugen zum Verweilen im Wahllokal berechtigt sind, haben dieses nach Abgabe ihrer Stimme sofort zu verlassen. Sofern es zur ungestörten Durchführung der Wahl erforderlich erscheint, kann der Vorsitzende der Wahlkommission verfügen, daß die Wahlberechtigten nur einzeln in das Wahllokal eingelassen werden.

§ 7

Beginn der Wahlhandlung

(1) Der Vorsitzende der Wahlkommission hat die Wahlhandlung zur festgesetzten Zeit im Wahllokal einzuleiten. Er hat der Wahlkommission die Wählerliste und das vorbereitete Abstimmungsverzeichnis, die Wahlkuverts sowie eine entsprechende Anzahl amtlicher Stimmzettel zu übergeben.

(2) Unmittelbar vor Beginn der Abstimmung hat sich die Wahlkommission davon zu überzeugen, daß die Wahlurne leer ist.

(3) Die im betreffenden Wahlkörper wahlberechtigten Mitglieder der Wahlkommission und Wahlzeugen geben ihre Stimme als erste ab.

§ 8

Amtliche Stimmzettel

(1) Für die Wahl sind amtliche Stimmzettel zu verwenden. Die amtlichen Stimmzettel sind nach dem Muster der Anlage 1 herzustellen.

(2) Die amtlichen Stimmzettel haben die Wählergruppen und die Namen ihrer Wahlwerber in der Reihenfolge der Wahlvorschläge zu enthalten.

(3) Das Ausmaß der amtlichen Stimmzettel hat sich nach der Anzahl der Wählergruppen zu richten und ungefähr 15 cm in der Breite und 22 cm in der Länge oder nach Notwendigkeit ein Vielfaches davon zu betragen. Die vorgeschriebenen Angaben sind in schwarzem Druck anzubringen und müssen für alle Wählergruppen die gleiche Form aufweisen.

(4) Die Wahlkuverts und die amtlichen Stimmzettel, die zur Ausgabe für die Wahl bestimmt sind, dürfen nicht gekennzeichnet werden.

§ 9

Ausfüllen des Stimmzettels

(1) Zur Stimmabgabe darf nur der dem Wahlberechtigten übergebene amtliche Stimmzettel verwendet werden.

(2) Der Wahlberechtigte hat auf dem Stimmzettel jene Wählergruppe zu bezeichnen, die er wählen will.

(3) Jeder Wähler ist berechtigt, Wahlwerber jener Wählergruppe, die er wählt, zu reihen oder zu streichen. Reibungen oder Streichungen von Wahlwerbern anderer Wählergruppen gelten als nicht erfolgt.

§ 10

Persönliche Stimmabgabe

(1) Zur Stimmabgabe haben die Wahlberechtigten einzeln vor die Wahlkommission zu treten und sich erforderlichenfalls auszuweisen. Sodann hat ihnen ein Mitglied der Wahlkommission ein undurchsichtiges Wahlkuvert und einen Stimmzettel zu übergeben. Hierauf haben sich die Wahlberechtigten in die Wahlzelle zu begeben, den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert zu legen und dieses dem Vorsitzenden der Wahlkommission zu übergeben, der es ungeöffnet in die Wahlurne zu legen hat.

(2) Ist dem Wähler bei der Ausfüllung des amtlichen Stimmzettels ein Fehler unterlaufen und begehrt er die Aushändigung eines weiteren Stimmzettels, so ist dies im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten und diesem Wähler ein weiterer amtlicher Stimmzettel auszufolgen. Der Wähler hat den ihm zuerst ausgehändigten amtlichen Stimmzettel vor der Wahlkommission durch Zerreißen unbrauchbar zu machen und mit sich zu nehmen.

(3) Der Name des Wählers, der seine Stimme abgibt, ist in das Abstimmungsverzeichnis unter der fortlaufenden Zahl einzutragen. Im Abstimmungsverzeichnis ist weiters die fortlaufende Zahl, unter welcher der Wähler in der Wählerliste eingetragen ist, zu vermerken. Das Abstimmungsverzeichnis ist nach dem Muster der Anlage 2 anzufertigen. In der Wählerliste ist der Name des Wählers abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken.

§ 11

Stimmabgabe durch Blinde, schwer Sehbehinderteund Bresthafte

Blinde, schwer Sehbehinderte und Bresthafte können sich bei der Stimmabgabe von einer Begleitperson führen und helfen lassen. Von diesem Fall abgesehen, darf die Wahlzelle nur von einer Person betreten werden. Die Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist im Abstimmungsverzeichnis festzuhalten.

§ 12

Entscheidung über die Zulassung zurStimmabgabe

(1) Eine Entscheidung über die Zulassung zur Stimmabgabe steht der Wahlkommission nur dann zu, wenn sich bei der Stimmabgabe über die Identität des Wählers Zweifel ergeben. Gegen die Zulassung zur Stimmabgabe kann von den Mitgliedern der Wahlkommission und den Wahlzeugen sowie von den allenfalls im Wahllokal anwesenden Wählern nur solange Einspruch erhoben werden, als die Person, deren Wahlberechtigung angefochten wird, ihre Stimme nicht abgegeben hat.

(2) Die Entscheidung der Wahlkommission muß vor der Stimmabgabe erfolgen. Eine Berufung dagegen ist unzulässig.

§ 13

Stimmabgabe durch Briefwahl

(1) Der Wahlvorstand hat Wahlberechtigten, die glaubhaft machen, daß sie aus den im § 1 Abs. 2 genannten Gründen verhindert sind, ihr Stimmrecht persönlich auszuüben, auf Antrag den in Betracht kommenden Stimmzettel, ein Wahlkuvert, ein Briefwahlkuvert sowie einen Vordruck für die Abgabe der im Abs. 3 verlangten Erklärung spätestens eine Woche vor dem Wahltag zuzuleiten. Das Briefwahlkuvert und die im Abs. 3 verlangte Erklärung sind nach den Mustern der Anlagen 3 bzw. 4 anzufertigen.

(2) Die Ausfolgung der Unterlagen für die Briefwahl ist in der Wählerliste beim Namen des Wahlberechtigten zu vermerken. Die Ausfolgung von Gleichstücken für verloren gegangene oder unbrauchbar gewordene Unterlagen für die Briefwahl ist unzulässig.

(3) Die Wahlberechtigten haben den amtlichen Stimmzettel auszufüllen und in das Wahlkuvert zu legen. Das Wahlkuvert und die vom Wahlberechtigten eigenhändig unterschriebene Erklärung, wonach er den Stimmzettel frei von Zwang oder Drohung selbst ausgefüllt hat, sind in das Briefwahlkuvert zu legen. Das verschlossene Briefwahlkuvert ist vom Wahlberechtigten an die Wahlkommission jenes Wahlkörpers, bei dem er sein Stimmrecht auszuüben hat, zu übermitteln. Auf dem Briefwahlkuvert ist der Absender anzugeben.

(4) Die Wahlkommission hat die übermittelten Briefwahlkuverts bis zum Wahltag unter Verschluß zu halten. Der Vorsitzende der Wahlkommission hat nach Abschluß der persönlichen Stimmabgabe die bis dahin eingelangten Briefwahlkuverts in Anwesenheit der übrigen Mitglieder der Wahlkommission und allfälliger Wahlzeugen zu öffnen. Sofern nicht Abs. 5 anzuwenden ist, sind die Namen der Absender unter der fortlaufenden Zahl in das Abstimmungsverzeichnis einzutragen und die in den Briefwahlkuverts enthaltenen Wahlkuverts in die Wahlurne zu legen. Im Abstimmungsverzeichnis ist die fortlaufende Zahl, unter welcher der Absender in der Wählerliste eingetragen ist, und der Umstand, daß es sich um einen Briefwähler handelt, zu vermerken. In der Wählerliste sind die Namen der Briefwähler abzustreichen und die fortlaufende Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu vermerken. Die Briefwahlkuverts sind mit der den Absender betreffenden Zahl des Abstimmungsverzeichnisses zu versehen.

(5) In Ausübung des Briefwahlrechtes abgegebene Stimmzettel gelten als nicht abgegeben, wenn die im Abs. 3 verlangte Erklärung

(6) Zur Briefwahl berechtigte Wähler können ihr Wahlrecht auch persönlich in dem Wahlkörper ausüben, dem sie auf Grund der Eintragung in der Wählerliste angehören.

§ 14

Gültigkeit des Stimmzettels

(1) Der Stimmzettel ist gültig, wenn es sich um einen amtlichen Stimmzettel des betreffenden Wahlkörpers handelt und wenn der Wahlberechtigte durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Wählergruppe er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, daß der Wahlberechtigte ausschließlich entweder

(2) Stimmzettel sind insbesondere dann ungültig, wenn der Wähler

(3) Leere Wahlkuverts gelten als ungültige Stimmen. Enthält ein Wahlkuvert mehrere Stimmzettel, so gelten sie als ein Stimmzettel. Diese Stimme ist gültig,

(4) Dem amtlichen Stimmzettel hinzugefügte Namen sind nicht zu berücksichtigen.

(5) Sind auf einem gültigen Stimmzettel Wahlwerber verschiedener Wählergruppen gestrichen, so gelten die Streichungen als nicht erfolgt. Das gleiche gilt, wenn im Falle des Abs. 3 lit. b auf den gültigen Stimmzetteln die Wahlwerber unterschiedlich gestrichen sind.

(6) Zeichen oder Worte, die auf einem Stimmzettel außer zur Bezeichnung von Wählergruppen oder Wahlwerbern angebracht sind, haben auf die Gültigkeit des Stimmzettels keinen Einfluß. Dasselbe gilt von allfälligen Beilagen in Wahlkuverts.

§ 15

Ermittlung des Wahlergebnisses

(1) Nach Beendigung der Stimmabgabe hat die Wahlkommission die in der Wahlurne befindlicher Wahlkuverts zu mischen, die Wahlurne zu entleeren, die abgegebenen Wahlkuverts zu Zähler und festzustellen, ob ihre Zahl mit der Zahl der irr Abstimmungsverzeichnis vermerkten Stimmabgaben übereinstimmt. Stimmt die Zahl der im Abstimmungsverzeichnis eingetragenen Wähler mit der Anzahl der abgegebenen Kuverts nicht überein, so ist der wahrscheinliche Grund hiefür in der Niederschrift über die Wahlhandlung besonders zu vermerken.

(2) Die Wahlkommission hat die Wahlkuverts zu öffnen, die Gültigkeit der Stimmzettel zu überprüfen und festzustellen:

(3) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfaltende Mandate ist wie folgt zu ermitteln: Die Zahlen der für die einzelnen Wählergruppen abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet,nebeneinander geschrieben. Nach Bedarf wird unter jede dieser Zahlen die Hälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel usw. Die so angeschriebenen Zahlen werden, bei der größten beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis die Zahl der im Wahlkörper zu wählenden Personalvertreter erreicht ist. Jede Wählergruppe erhält so viele Mandate, als Zahlen ihrer Zahlenreihe mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen auf das letzte Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.

(4) Die auf eine Wählergruppe gemäß Abs. 3 entfaltenden Mandate sind den Wahlwerbern dieser Wählergruppe nach der Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktesummen zuzuweisen. Bei gleich großen Wahlpunktesummen entscheidet das Los. Die Wahlpunktesummen der einzelnen Wahlwerber sind an Hand der für die betreffende Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmzettel wie folgt zu ermitteln: Der auf dem Stimmzettel an die erste Stelle gereihte Wahlwerber erhält doppelt so viele Wahlpunkte als der Wählergruppe Mandate zufallen. Der auf dem Stimmzettel an die zweite Stelle gereihte Wahlwerber erhält einen Wahlpunkt weniger, der an die dritte Stelle gereihte erhält zwei Wahlpunkte weniger und so fort. Die Reihung richtet sich in erster Linie nach den Reihungsvermerken des Wählers auf dem Stimmzettel und in zweiter Linie nach der Reihenfolge, in welcher die Wahlwerber auf dem e amtlichen Stimmzettel angeführt sind. Wahlwerber, die gestrichen wurden, erhalten keinen Wahlpunkt.

(5) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten als Ersatzmänner. Für die Reihung gilt Abs. 4 sinnt gemäß.

(6) Über die Wahlhandlung ist von der Wahl Kommission eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:

(7) Der Niederschrift sind anzuschließen:

(8) Die Niederschrift ist von den Mitgliedern der Wahlkommission zu unterfertigen. Verweigert ein Mitglied der Wahlkommission die Unterschrift, so ist der Grund hiefür in der Niederschrift zu vermerken. Damit ist die Wahlhandlung beendet.

§ 16

Kundmachung der Wahlergebnisse

(1) Die Wahlkommission hat das Wahlergebnis unverzüglich dem Wahlvorstand mitzuteilen und die Wahlakten verschlossen dem Wahlvorstand zu übergeben, der die von der Wahlkommission ermittelten Wahlergebnisse zu überprüfen und nötigenfalls richtigzustellen hat.

(2) Der Wahlvorstand hat die gewählten Personalvertreter und Ersatzmitglieder von ihrer Wahl zu verständigen. Ferner hat er die Wahlergebnisse durch Anschlag an der Amtstafel jener Landesdienststellen, bei denen Wahlberechtigte beschäftigt sind, kundzumachen. Die im § 13 Abs. 5 erwähnten Wahlkuverts sind vom Wahlvorstand auf eine Art zu vernichten, die eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausschließt.

§ 17

Besondere Maßnahmen bei außergewöhnlichenEreignissen

(1) Treten Umstände ein, welche den Anfang, die Fortsetzung oder die Beendigung der Wahlhandlung verhindern, so kann die Wahlkommission die Wahlhandlung verlängern oder auf den nächsten Tag verschieben.

(2) Jede Verlängerung oder Verschiebung ist sofort an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, kundzumachen.

(3) Hatte die Abgabe der Stimmen bereits begonnen, so sind die Wahlurnen mit den darin enthaltenen Wahlkuverts sowie alle übrigen Wahlpapiere von der Wahlkommission bis zur Fortsetzung der Wahlhandlung unter Verschluß zu legen und sicher zu verwahren.

§ 18

Nachwahlen

Auf Nachwahlen von Personalvertretern (§ 35 des Landes-Personalvertretungsgesetzes) sind die Bestimmungen dieser Verordnung sinngemäß anzuwenden.