# Landesbedienstete, weitere Teuerungszulage

Auf Grund des § 56 Abs. 5 in Verbindung mit § 118 und § 136 des Landesbedienstetengesetzes, LGBl. Nr. 37/1979, wird verordnet:

§ 1

Den Landesbediensteten ist zum Monatsbezug eine weitere Teuerungszulage im Ausmaß von 4,0 v. H. zu gewähren.

§ 2

Die Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage an die Landesbeamten und Landesangestellten, LGBl. Nr. 29/1972.Nr. 48/1972, Nr. 41/1973, Nr. 58/1974, Nr. 42/1975, Nr. 58/ 1976, Nr. 34 1977 und Nr. 35/1978 bleiben unberührt.

§ 3

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.