# Statut für den Sportbeirat, Änderung

Auf Grund des § 9 Abs. S des Sportgesetzes, LGBl Nr. 15/1972, wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung Über das Statut für den Sportbeirat, LGBl. Nr. 14/1968. in der Fassung LBGl. Nr. 60/1976, wird wie folgt geändert:

“Die Anzahl der auf der Grundlage nach Abs. 1 zu entsendenden Mitglieder beträgt bei Dachverbänden mit einer Mitgliederzahl

von 1.000 bis 5.000 . . . . . . . 1

über 5.000 bis 10.000 . . . . . . . 2

über 10.000 bis 15.000 . . . . . . . 3

über 15.000 bis 20.000 . . . . . . . 4

über 20.000 bis 25.000 . . . . . . . 5

über 25.000 bis 30.000 . . . . . . . 6

über 30.000 für je angefangene 10.000 zusätzlich 1.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1980 in Kraft.