# Ausnahme der Hypothekenbank des Landes Vorarlberg von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes

Auf Grund des § 5 Abs. 2 des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978, wird verordnet:

Die Hypothekenbank des Landes Vorarlberg wird für ihren gesamten Tätigkeitsbereich von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes ausgenommen.