# Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden im Jahre 1979

Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 250/1965, in der Fassung BGBL. Nr. 394/1973, wird verordnet:

Der Pauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz im Jahre 1979 erwachsen sind, wird mit 150 Schilling für jedes begonnene Hundert der am 31. Dezember 1979 in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.