# Filmverbot

Auf Grund des ~ 17 des Lichtspielgesetzes, LGBl. Nr. 28/1928, wird verordnet:

Die öffentliche Vorführung des Filmes "Verbotene Lüste", Verleiher: Commerz, der geeignet ist, eine entsittlichende Wirkung auf die Zuschauer auszuüben, ist in Vorarlberg verboten.