# Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds bei enzootischer Rinderleukose

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Tierseuchenfondsgesetzes, LGBl. Nr. 37/1967, in der Fassung LGBL. Nr. 57/1976, wird verordnet:

§ 1

Entschädigung

Für die Schlachtung eines Rindes wegen enzootischer Rinderleukose wird dem Eigentümer des Tieres eine Entschädigung aus dem Tierseuchenfonds gewährt.

§ 2

Voraussetzungen

Die Entschädigung gemäß § 1 darf nur gewährt werden, wenn die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 lit. b bis d des Tierseuchenfondsgesetzes erfüllt sind und

§ 3

Übergangsbestimmung

Die Bestimmung des § 2 lit. a ist bei Rindern, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung nach Vorarlberg eingebracht wurden, nicht anzuwenden.

§ 4

Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Gewährung von Entschädigungen aus dem Tierseuchenfonds für den Verlust von Rindern infolge enzootischer Rinderleukose, LGBL. Nr. 20/1979, außer Kraft.