# Feuerpolizeiordnung, Durchführungsverordnung, Änderung

Auf Grund des § 11 Abs. 4 der Feuerpolizeiordnung, LGBl. Nr. 16/1949, wird verordnet:

Die im § 1 der Verordnung zur Durchführung der Feuerpolizeiordnung, LGBL. Nr. 17/1949, in der Fassung LGBL. Nr. 32/1975, festgesetzte Pauschgebühr von 50 S wird mit Wirkung ab 1. Jänner 1981 auf 65 S erhöht.