# Verordnung der Gemeinde Fußach betreffend das Verbot der Prostitution, Feststellung des Verfassungsgerichtshofes, daß die Verordnung gesetzwidrig war

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Februar 1980, V 24, 27, 31—34, 36—43, 44, 51/79 ausgesprochen, daß die Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Fußach vom 8. Juli 1976, betreffend das Verbot der Prostitution in Fußach, gesetzwidrig war.

Diese Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.