# Geschützter Landschaftsteil Klien in Hohenems

Auf Grund der §§ S und 14 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 36/1969, wird verordnet:

§ 1

Das Gebiet Klien in Hohenems wird zum geschützten Landschaftsteil erklärt.

§ 2

Die Grenze des im § 1 genannten geschützten Landschaftsteiles ist in den beim Amt der Vorarlberger Landesregierung, bei der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn und beim Marktgemeindeamt Hohenems zur allgemeinen Einsicht aufliegenden Karten im Maßstab 1:5000 dargestellt.

§ 3

Im geschätzten Landschaftsteil ist es verboten, Minderungen vorzunehmen, die geeignet sind, die Natur zu schädigen, das Landschaftsbild zu verunstalten oder den Naturgenuß zu beeinträchtigen. Insbesondere ist es verboten,

§ 4

(1) Die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung sowie die Ausübung der Jagd und Fischerei bleiben von den Vorschriften des § 3 unberührt.

(2) In besonderen Fällen können Ausnahmen von den Vorschriften des § 3 bewilligt werden, wenn hiedurch Natur- und Landschaftsschutzinteressen nicht beeinträchtigt werden oder wenn dies aus Gründen der Land- und Forstwirtschaft oder sonstiger öffentlicher Interessen geboten ist.