# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Gesamtbaukosten und Ausstattung der Förderungsobjekte, Änderung

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979, wird verordnet:

Die Verordnung über die Festsetzung der angemessenen Gesamtbaukosten und die normale Ausstattung der Förderungsobjekte nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 6/ 1973, in der Fassung LGBL. Nr. 39/1978, wird wie folgt geändert:

Im § 1 Abs. 2 ist der Betrag "8000 S" durch den Betrag „9000 S" zu ersetzen.