# Wohnbauförderungsgesetz 1968, Darlehen anstelle von Eigenmitteln, Änderung

Auf Grund des § 11 Abs. 5 bis 8 des Wohnbauförderungsgesetzes 1968, BGBl. Nr. 280/1967, in der Fassung BGBl. Nr. 139/1979, wird verordnet:

Die Verordnung über die Gewährung von Darlehen anstelle von Eigenmitteln nach dem Wohnbauförderungsgesetz 1968, LGBl. Nr. 7/1973, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1976, wird wie folgt geändert:

Die Anlage zu § 1 Abs. 3 hat zu lauten:

„Anlage zu § 1 Abs. 3

Zumutbares Ausmaß der Eigenmittelaufbringung in Schilling bei einem monatlichen Familieneinkommen

* Eigenmittel sind zur Gänze vom Förderungswerber aufzubringen.“