# Rauchfangkehrergewerbe, Höchsttarif, Änderung

Auf Grund des § 177 der Gewerbeordnung 1973 wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über den Höchsttarif für das Rauchfangkehrergewerbe, LGBl. Nr. 28/1976 in der Fassung LGBl. Nr. 48/1978, wird wie folgt geändert:

„Anlage

Herde Schilling

1. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

Zylinderkamin oder Bastardkamin und 2 m Rauchrohr oder

Abzüge in einem Privathaus 35.50

2. Küchenherd bis zu drei Bratröhren einschließlich

steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite) und 2 m

Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 59.-

3. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder

größerer Herd einschließlich Zylinderkamin oder Bastardkamin

und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 41.50

4. Küchenherd mit eingebautem Warmwasserspeicher oder größerer

Herd einschließlich steigbarem Kamin (45 bis 65 cm lichte Weite)

und 2 m Rauchrohr oder Abzüge in einem Privathaus 61.50

7. Küchenherd in Hotels, Gasthäusern, Pensionen, Anstalten, Gemeinschaftsküchen und dergleichen ohne Kamin

klein 38.50

mittel 55.50

groß 93.-

8. Herd mit Stahlherdplatte, die gestürzt oder im Freien gekehrt werden muß, 20 v. H. auf Position 1-4 und 6

Öfen, Heizungen und Dampfkessel Schilling

9. Ofen mit liegenden Zügen (Bauernofen, Kachelofen) 29.50

10. Transportabler oder kleiner Ofen einschließlich 2 m

Rauchrohr oder Abzüge 24.-

11. Großer Ofen je nach Konstruktion 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

12. Herd oder Ofen mit eingebauter Zentralheizung 55.-

13. Zentralheizungskessel je 1,16 kW 1.90

14. Hochleistungskessel bis 87 kW 140.-

Über 87 kW 278.50

Über 174 kW 429.50

Über 581 kW 649.-

Über 872 kW 850.-

Über 1163 kW 1050.-

15. a) Waschkessel ohne eingebautem Warmwasserbehälter 11.-

b) Waschkessel mit eingebautem Warmwasserbehälter 24.-

16. Waschmaschine, Sennereikessel, Koch- oder Sudkessel in gewerblichen Betrieben, Anstalten und dgl. 24.- bis 75.70

17. Holzbackofen 51.-

Dampfbackofen mit einem Einschießloch 89.-

Dampfbackofen mit zwei oder mehr Einschießlöchern 112.50

18. Stehender Dampfkessel oder Luftheizung 52.50 bis 139.-

19. Übrige Dampfkessel 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

20. Tariflich nicht erfaßte Feuerungsanlagen 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

Kamine

(mit Ausnahme derer, die nach den Positionen 1 bis 6 und 8

bereits in der Berechnung inbegriffen sind)

21. Zylinder- oder Bastardkamin, je Wohnung 15.50

22. Steigbarer Kamin 27.50

25. Turm- und Fabrikskamin 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

26. Kamin von Hochhäusern mit über vier Geschossen (einschließlich ebenerdiges Geschoß), die zentral beheizt werden und einen Rauchfangquerschnitt von über 25 cm aufweisen

Grundgebühr 15.50

Zuzüglich je Stockwerk 8.-

27. Abziehen eines Kamines bei der Roh- und

Gebrauchsabnahme 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit

28. Rauch- oder Selchkammer in Privathäusern 29.50

29. Rauch- oder Selchkammer in

gewerblichen Betrieben 46.50 bis 65.-

Rauchabzüge

30. Rauchabzug oder Rauchrohr (zwei Rohrwinkel sind 1 m),

je Meter 5.-

31. Unschliefbarer Kanal, je Meter 5.-

32. Schliefbarer Kanal mit Rauchabzug, je Meter 17.-

33. Feuerbank oder Kunstwand 13.-

34. Wärmeverteiler 9.-

35. Tellerwärmer 15.50

36. Ausbrennen eines Kamines ohne Beistellung

von Brennmaterial 180.- je

Stunde

tatsächlich

aufgewendeter

Arbeitszeit“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 1981 in Kraft.